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BGH Beschluss vom 18.05.2000 – IX ZR 452/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,

Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter

am 18. Mai 2000

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Festsetzung des Wertes der Be-

schwer auf einen Betrag von mehr als 60.000 DM wird zurückge-

wiesen.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 50.000 DM.

Gründe

Der Streitwert und die Beschwer, die sich nach dem Wert des streitge-

genständlichen Kraftfahrzeugs richten, übersteigen nicht den Betrag von

60.000 DM.

Maßgeblich für den Wert der Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 ZPO ist der

Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (BGH,

Beschl. v. 25. April 1989 - XI ZR 18/89, NJW 1989, 2755; Zöller/Gummer, ZPO

21. Aufl. § 546 RdNr. 11). Diese hat am 26. Oktober 1999 stattgefunden. Das

Gutachten des Sachverständigen B. vom 24. Februar 2000, auf das sich der

Antragsteller stützt, trägt sein Begehren nicht. Die Richtigkeit des Gutachtens

bezweifelt der Senat nicht. Indes hat der Sachverständige den Wiederbe-

schaffungswert des Fahrzeugs rückwirkend zum 4. Februar 1999 ermittelt. Der

für diesen Zeitpunkt angegebene Wert von 62.500 DM brutto ist um den bis

zum 26. Oktober 1999 eingetretenen Wertverlust infolge normaler Alterung zu

mindern. Zum anderen hat der Sachverständige die folgenden unter Num-

mer 3.2 seines Gutachtens aufgeführten Standschäden nicht berücksichtigt:

"Kratzer an der Motorhaube rechts. Diverse Korrosionsschäden am Un- terboden. Die sich am Unterboden befindlichen Schrauben und blanken Metallteile welche nicht mit Unterbodenschutz behandelt waren zeigten teilweise starke Korrosion. Auch die Auspuffanlage und die vier Rad- bremsen, sowie Teile im Motorraum sind stellenweise korrodiert. Ob die Reifen Standplatten aufweisen, konnte nicht geprüft werden."

Diese Schäden sind ausweislich des Gutachtens nach dem 4. Februar

1999 entstanden. Sie mindern ebenfalls den Wert des Fahrzeugs. Zwar ist

nicht auszuschließen, daß sie teilweise zwischen dem 26. Oktober 1999 und

dem 15. Februar 2000 (Tag der Besichtigung durch den Sachverständigen)

eingetreten sind oder an Intensität zugenommen haben. Andererseits steht

dies auch nicht fest.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz liegt eher noch niedriger als der

Wert der Beschwer, weil für jenen der Zeitpunkt der Einlegung der Revision

maßgeblich ist. Bis dahin dürfte das Fahrzeug weiter an Wert verloren haben.

Kreft

Stodolkowitz

Kirchhof

Fischer

Ganter