BGH Urteil vom 18.05.2000 – VII ZR 178/99
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
VOB/B § 17
Verkündet am: 18. Mai 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Nimmt der Sicherungsnehmer die ihm als Austauschsicherheit gestellte Gewähr-
leistungsbürgschaft entgegen und verletzt er seine Verpflichtung aus der Siche-
rungsabrede dadurch, daß er den Bareinbehalt nicht auszahlt und die Bürgschaft
nicht herausgibt, sondern verwertet, dann steht dem Sicherungsgeber ein Scha-
densersatzanspruch in Höhe der an den Sicherungsnehmer ausgezahlten Bürg-
schaftssumme zu.
b) Gegenüber dem Anspruch auf Schadensersatz ist der Sicherungsnehmer nicht
berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht
geltend zu machen, selbst wenn die Gegenansprüche vom Sicherungszweck der
Sicherungsabrede und der Bürgschaft erfaßt werden.
BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - VII ZR 178/99 - OLG Bamberg LG Bayreuth
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Wendt
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. Februar 1999 wird zu-
rückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn in Höhe
von 865.160 DM Zug um Zug gegen Beseitigung unterschiedlicher Mängel, die
Rückerstattung einer Überzahlung von Miet- und Zinsausfallschäden in Höhe
von 197.000 DM sowie Schadensersatz in Höhe von 130.000 DM aufgrund ei-
ner von der Beklagten zu Unrecht in Anspruch genommenen Gewährleistungs-
bürgschaft. Die Beklagte hat mit Gegenansprüchen in Höhe von insgesamt
196.071 DM aufgerechnet und im übrigen ein Zurückbehaltungsrecht wegen
Baumängeln in Höhe von 1.060.000 DM geltend gemacht. Gegenstand der re-
visionsrechtlichen Beurteilung
ist die Schadensersatzforderung über
130.000 DM.
II.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin im September 1991 mit der Er-
richtung eines Laden- und Dienstleistungszentrums in H. zu einem Pauschal-
preis von 4.880.000 DM netto. Die Vergütung wurde durch eine ergänzende
vertragliche Vereinbarung vom April 1992 auf 4.980.000 DM netto erhöht. Die
VOB/B ist vereinbart.
Durch Zusatzvereinbarung vom 18. Februar 1993 vereinbarten die Par-
teien einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 480.000 DM. 130.000 DM des
Bareinbehalts sollte zur Mängelbeseitigung einbehalten werden. Der Beklagten
war das Recht eingeräumt, den Sicherheitseinbehalt durch drei Bürgschaften
jeweils in Höhe von 250.000 DM, 100.000 DM und 130.000 DM abzulösen.
Zur Ablösung des Sicherheitseinbehalts übergab die Klägerin der Be-
klagten drei Bürgschaften der Commerzbank N. in der vereinbarten Höhe. Die
Beklagte zahlte die Gewährleistungseinbehalte trotz einer Mahnung nicht aus.
Die Bürgschaften über 250.000 DM und 100.000 DM gab sie zurück. Die Bürg-
schaft über 130.000 DM nahm sie in Anspruch. Die Bürgin belastete daraufhin
das Konto der Klägerin mit der ausgezahlten Summe.
III.
Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil hinsichtlich der Scha-
densersatzforderung in Höhe von 130.000 DM stattgegeben. Die Berufung der
Beklagten gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision er-
strebt die Beklagte die Abweisung des zuerkannten Teils der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat
die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen.
II.
Das Landgericht hat zulässigerweise über die Forderung in Höhe von
130.000 DM nebst Zinsen durch Teilurteil entschieden. Die Forderung war un-
abhängig von den übrigen mit der Klage verfolgten Ansprüchen entscheidungs-
reif. Das Teilurteil betrifft einen von den anderen Forderungen abgrenzbaren
Teil des Rechtsstreits, dessen Entscheidung keinen Einfluß auf die Entschei-
dung über die restlichen Ansprüche des Rechtsstreits hat, weil die Beklagte
gegenüber dem Anspruch auf 130.000 DM weder mit Gegenforderungen auf-
rechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann.
III.
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit folgenden
Erwägungen zurückgewiesen:
a) Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch aus § 160 Abs. 2
i.V.m. § 160 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten, die Inan-
spruchnahme der Bürgschaft bei gleichzeitiger Verweigerung der Auszahlung
des Bareinbehalts, die Rückgewähr der Gewährleistungsbürgschaft an die Klä-
gerin schuldhaft vereitelt. Deshalb habe die Beklagte statt der nicht mehr mög-
lichen Rückgabe der Bürgschaft Schadensersatz in Höhe von 130.000 DM zu
leisten.
b) Gegenüber dem Klaganspruch könne die Beklagte keine Gegen-
rechte geltend machen. Durch die rechtswidrige Inanspruchnahme der Bürg-
schaft habe sich die Beklagte eine unzulässige Doppelsicherung verschafft.
Der Auftraggeber, der sich durch die unzulässige Inanspruchnahme der Aus-
tauschbürgschaft einen weiteren Bareinbehalt beschafft habe, könne nicht
bessergestellt sein, als der Auftraggeber, der seiner Verpflichtung nachkommt
und die Austauschbürgschaft herausgibt. Deshalb könne die Beklagte sich
nach Treu und Glauben nicht auf Gegenrechte berufen.
c) Die Frage sei nicht anders zu beurteilen, weil die Klägerin sich in Li-
quidation befinde. Der Sicherheitseinbehalt diene nicht dazu, der Beklagten im
Falle der Verschlechterung der Liquidität ihres Auftragnehmers die Möglichkeit
zu eröffnen, sich einen zusätzlichen Vermögensvorteil zu beschaffen.
2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind im Ergebnis revisions-
rechtlich nicht zu beanstanden. Der Klägerin steht ein Schadensersatzan-
spruch in Höhe von 130.000 DM zu (a). Die Beklagte kann gegenüber diesem
Anspruch weder mit Gegenforderungen aufrechnen noch ein Zurückbehal-
tungsrecht geltend machen (b).
a) Der Schadensersatzanspruch ist aus positiver Forderungsverletzung
begründet, weil die Beklagte dadurch gegen die Sicherungsabrede verstoßen
hat, daß sie die Gewährleistungsbürgschaft verwertet hat, obwohl sie ver-
pflichtet war, die Verwertung der Bürgschaft zu unterlassen und die Bürgschaft
an die Klägerin herauszugeben.
(1.) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Auftrag-
geber verpflichtet, die ihm als Austausch für einen Bareinbehalt gestellte Bürg-
schaft herauszugeben, wenn er die Auszahlung des Bareinbehalts verweigert.
Gegenüber dem Herausgabeanspruch steht dem Auftraggeber kein Zurückbe-
haltungsrecht zu (BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - VII ZR 115/95, BGHZ 136, 195
= ZfBR 1997, 298 = BauR 1997, 1026; Urteil vom 19. Februar 1998 - VII ZR
105/97, ZfBR 1998, 185 = BauR 1998, 544). Die Pflicht zur Herausgabe der
Bürgschaft besteht unter diesen Voraussetzungen unabhängig davon, ob der
Sicherungsnehmer die Auszahlung des Bareinbehalts zu Recht oder zu Un-
recht verweigert. Der Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft ist aus der Si-
cherungsabrede begründet.
(2.) Die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Herausgabe der
Bürgschaft waren spätestens zu dem Zeitpunkt eingetreten, als die Beklagte
auf die Mahnung der Klägerin die Bürgschaft nicht herausgab.
(3.) Durch die vertragswidrige Verwertung der Bürgschaft hat die Be-
klagte einen Anspruch der Klägerin aus positiver Forderungsverletzung be-
gründet, weil sie nach der Sicherungsabrede nicht berechtigt war, die Bürg-
schaft zu verwerten.
Vereinbaren die Parteien im Rahmen einer Gewährleistungssicherheit
das Recht des Sicherungsgebers, den Bareinbehalt gegen eine Bürgschaft
auszutauschen, hat der Sicherungsnehmer nur Anspruch auf eine Sicherheit.
Übt der Sicherungsgeber sein Austauschrecht aus, ist der Sicherungsnehmer
im Hinblick auf das durch die Sicherungsvereinbarung geschützte Liquidi-
tätsinteresse des Sicherungsgebers verpflichtet, den Bareinbehalt auszuzahlen
(BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - VII ZR 115/95, BGHZ 136, 195 = ZfBR 1997,
298 = BauR 1997, 1026). Nimmt der Sicherungsnehmer die ihm gestellte Aus-
tauschsicherheit entgegen und verletzt er seine Verpflichtung aus der Siche-
rungsabrede dadurch, daß er den Bareinbehalt nicht auszahlt und die Bürg-
schaft nicht herausgibt, sondern verwertet, dann steht dem Sicherungsgeber
ein Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Forderungsverletzung zu.
b) Gegenüber dem Anspruch auf Schadensersatz ist der Sicherungs-
nehmer nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder ein Zurück-
behaltungsrecht geltend zu machen, selbst wenn die Gegenansprüche vom
Sicherungszweck der Sicherungsabrede und der Bürgschaft erfaßt werden.
Ein interessengerechter Ausgleich für die Beeinträchtigung des ge-
schützten Liquiditätsinteresses und ein effektiver Schutz des Sicherungsgebers
davor, daß der Sicherungsnehmer eine Doppelsicherung erhält, die ihm nach
der Sicherungsvereinbarung nicht zusteht, kann nur dadurch gewährleistet
werden, daß der Sicherungsnehmer verpflichtet ist, die erlangte Bürgschafts-
summe auszuzahlen.
c) Der Umstand, daß die Klägerin sich in Liquidation befindet, rechtfer-
tigt keine andere rechtliche Beurteilung. Das Bonitätsrisiko der einen Partei
trägt grundsätzlich die andere Vertragspartei, soweit sie dieses Risiko nicht
durch eine Sicherungsvereinbarung abgesichert hat.
d) Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe sich selbst treuwidrig
verhalten, weil sie den Sicherheitseinbehalt als Teil ihrer Werklohnklage gel-
tend macht, ist unbegründet. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht daran
gehindert, die in Höhe des Sicherheitseinbehalts nicht erfüllte Werklohnforde-
rung gegen den Auftraggeber geltend zu machen. Gegenüber diesem Teil der
Werklohnforderung kann sich der Auftraggeber uneingeschränkt mit der Auf-
rechnung etwaiger Gegenforderungen oder mit einem Zurückbehaltungsrecht
verteidigen.
Ullmann
Thode
Haß
Wiebel
Wendt