BGH Urteil vom 18.05.2000 – VII ZR 436/98
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 18. Mai 2000 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 631
Wird ein Gebäude umgebaut und modernisiert, so schuldet der Architekt
regelmäßig eine Bauaufsicht, die sich an den Besonderheiten einer Alt-
bausanierung zu orientieren hat.
BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - VII ZR 436/98 - OLG Rostock
LG Rostock
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Wendt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 18. November 1998 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 75.609,37 DM
und Zinsen zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die beiden Kläger fordern Schadensersatz aus Architektenvertrag.
Die Kläger sind Gesamthandseigentümer eines Hausgrundstücks in R..
Das 1971/72 errichtete mehrstöckige Wohn- und Geschäftshaus sollte 1991/92
umgebaut und modernisiert werden. Der von den Klägern zunächst beauftragte
Architekt erbrachte die Grundlagenermittlung, die Vor- und Entwurfsplanung
sowie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Ausführungs-
planung. Anschließend beauftragten die Kläger am 12. Dezember 1991 die
beiden beklagten Architekten mit dem Umbau und der Modernisierung dieses
Hauses; die Beklagten sollten nach dem Vertrag alle Grundleistungen gemäß
§ 15 HOAI mit Ausnahme der Leistungsphasen 1 bis 3 erbringen.
Die im Haus vorhandenen Innenwände mußten begradigt werden. Sie
sollten nach der Ausschreibung der Beklagten durch Ausbessern des Putzes
sowie durch Spachteln und Grundieren vorbereitet und anschließend tapeziert
werden. Zu Beginn dieser Arbeit wurde versucht, die Wände nach Entfernung
von Farben und Klebstoffresten durch Spachteln auszugleichen. Da dies nach
der Behauptung der Kläger nicht erfolgversprechend war, erteilten sie im April
1992 im Hinblick auf den bevorstehenden Übergabetermin im Mai 1992 einen
Zusatzauftrag. Nunmehr wurde der gesamte Altputz entfernt und ein teurer,
schnell trocknender Gipsputz aufgetragen.
Die Beklagten stellten bei Verlegung von Heizungsrohren im Erdge-
schoß fest, daß der Fußbodenaufbau mangelhaft war. Sie entschlossen sich
deshalb zur Herausnahme des Fußbodenaufbaus im Erdgeschoß, nicht aber in
den weiteren Geschossen. Nachdem der Kläger zu 2 den Vertrag Mitte Mai
1992 fristlos gekündigt hatte, ließen die Kläger die Fußböden auch in den übri-
gen Geschossen herausreißen und einen teuren Trockenestrich verlegen.
In einem Vorprozeß hatte der Beklagte zu 1 vom Kläger zu 2 Architek-
tenhonorar gefordert. Der Kläger zu 2 hatte hilfsweise mit hier streitgegen-
ständlichen Forderungen aufgerechnet. In dem rechtskräftig gewordenen Urteil
wurde die Aufrechnung zurückgewiesen.
Die Parteien streiten vorliegend darüber, ob die geplanten und ausge-
schriebenen Maßnahmen der Beklagten zum Umbau und zur Modernisierung
im Hinblick auf Wände und Fußböden geeignet waren, sowie darüber, wer et-
waige Mehrkosten zu tragen hat, die durch Änderungen bei dem Umbau ent-
standen sein sollen. Ferner streiten sie über einen von den Klägern behaupte-
ten Mietausfall für einen Monat.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage auf Zahlung von zu-
letzt 94.760,87 DM abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger
hat der Senat hinsichtlich der behaupteten Mehrkosten für Wände und Fußbö-
den von insgesamt 75.609,37 DM angenommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur
Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I.
1. Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Über den Klagean-
spruch sei im Vorprozeß nicht rechtskräftig entschieden worden, da dieser Pro-
zeß nicht zwischen den Parteien des jetzigen Verfahrens geschwebt habe. Ein
rechtskräftiges Urteil wirke nur im Verhältnis der Parteien, zwischen denen der
Vorprozeß geführt worden sei.
2. Ob diese Beurteilung der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Er-
gebnis standhält, kann der Senat nicht entscheiden. Die dazu notwendigen
Feststellungen wird das Berufungsgericht noch zu treffen haben.
a) Die Entscheidung über eine von der beklagten Partei vorsorglich zur
Aufrechnung gestellte Gegenforderung erwächst nach § 322 Abs. 2 ZPO in
Rechtskraft, wenn die Aufrechnung zulässig und nicht begründet ist. Allerdings
kann eine Abweisung wegen mangelnder Substantiierung der Gegenansprüche
auf der Überzeugung des Gerichts beruhen, die Tatsachenangaben zu den
behaupteten Gegenansprüchen seien so unzureichend, daß nicht bestimmbar
sei, welche Gegenforderungen die beklagte Partei mit ihrer Hilfsaufrechnung
habe geltend machen wollen. In einem solchen Fall ist die Hilfsaufrechnung
unzulässig mit der Folge, daß eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über
die behauptete Gegenforderung nicht vorliegt (z.B. BGH, Urteil vom
24. Februar 1994 - VII ZR 209/93, NJW 1994, 1538).
Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Das nur
fragmentarisch vorgelegte Urteil des Vorprozesses läßt keine abschließende
Beurteilung zum Grund der Abweisung zu. Das Berufungsgericht wird dies
nachzuholen haben.
b) Sollten die im Vorprozeß zur Aufrechnung gestellten Schadenser-
satzansprüche des Klägers zu 2 gegen den Beklagten zu 1 aus dem Architek-
tenvertrag vom 12. Dezember 1991 als in der Sache unsubstantiiert zurückge-
wiesen worden sein, so trifft die Beurteilung des Berufungsgerichts, die
Rechtskraft dieses Urteils habe keine Wirkung auf den vorliegenden Rechts-
streit, nicht zu.
aa) Das Urteil im Vorprozeß ist dann hinsichtlich der abgewiesenen Ge-
genansprüche des Klägers zu 2 rechtskräftig geworden (§ 322 Abs. 2 ZPO).
Wenn der Kläger zu 2 diese Ansprüche nunmehr als Gesellschafter einer bür-
gerlich-rechtlichen Gesellschaft zusammen mit der Klägerin zu 1 geltend
macht, zeigt er damit keinen anderen, von der Rechtskraft des Urteils im Vor-
prozeß nicht umfaßten Streitgegenstand auf
(vgl. BGH, Urteil vom
21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134). Das Begehren
des Klägers zu 2 ist unverändert darauf gerichtet, vom Beklagten zu 1 aus
demselben Lebenssachverhalt Schadensersatz in bestimmter Höhe zu erhal-
ten. Der Einwand der Rechtskraft entfällt auch nicht deshalb, weil der Kläger
zu 2 nunmehr denselben Betrag zugleich vom Beklagten zu 2 als Gesamt-
schuldner begehrt. Eine erneute Sachentscheidung zwischen den damaligen
Prozeßparteien scheidet daher aus.
bb) Das Urteil im Vorprozeß entfaltet materielle Rechtskraftwirkung nur
Ausnahmefälle, in denen das Gesetz die Rechtskraft auf Dritte erstreckt, ist
nicht gegeben. Das liegt für die Ansprüche der beiden Kläger gegen den Be-
klagten zu 2, der seine Honoraransprüche zuvor auf den Beklagten zu 1 über-
tragen hatte, nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nahe. Nichts anderes
gilt für das Klagebegehren der Klägerin zu 1 gegen den Beklagten zu 1. Die
Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß wirkt nicht gegen sie (vgl. BGH, Urteil
vom
12. Oktober
- II ZR 21/87, NJW 1988,
1585,
1586;
Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 325 Rdn. 59). Mangels konkreter Anhalts-
punkte stellt sich nicht die Frage einer Rechtskrafterstreckung auf die Klägerin
zu 1, sofern der Kläger zu 2 im Zeitpunkt des Vorprozesses alleinvertretungs-
berechtigter Gesellschafter der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft gewesen
sein und die Aufrechnung zugleich im Namen der Klägerin zu 1 erklärt haben
sollte.
II.
1. Das Berufungsgericht führt aus, eine Fehlplanung der Beklagten bei
der Sanierung der Wände sei nicht schlüssig vorgetragen. Die Kläger hätten
zunächst die von den Beklagten erbrachte Genehmigungs- und Ausführungs-
planung vorlegen müssen; dies sei nicht geschehen. Es sei nicht ersichtlich
falsch gewesen, daß die Beklagten versucht hätten, die Wände mit Gips zu
begradigen. Die Kläger hätten nicht vorgetragen, daß dies der ursprünglichen
Planung widersprochen habe. Wenn die Beklagten aufgrund der von den Klä-
gern gebilligten und übergebenen Planung des zunächst beauftragten Archi-
tekten die Maßnahmen fortgeführt, geleitet, ausgeschrieben und überwacht
hätten, sei ihnen auch kein Fehlverhalten bei der Bauüberwachung vorzuwer-
fen. Ein Anspruch stehe den Klägern auch deswegen nicht zu, weil die Parteien
keinen bindenden Fertigstellungstermin vereinbart hätten.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge-
richt hat die Pflichten der Beklagten, die mit den Leistungsphasen 4 bis 9 des
§ 15 HOAI beauftragt waren, bei der Sanierung der Wände verkannt und er-
heblichen Vortrag der Kläger nicht berücksichtigt.
a) Sofern sich aus dem Architektenvertrag nichts weiteres ergibt, schul-
det ein mit der Ausführungsplanung gemäß § 15 Nr. 5 HOAI beauftragter Ar-
chitekt eine ausführungsreife zeichnerische Darstellung zur Lösung der Aufga-
be; dazu gehören auch die erforderlichen textlichen Ausführungen. Die Ausfüh-
rungsplanung soll die sach- und fachgerechte Vorbereitung der Vergabe er-
möglichen.
b) Da das Berufungsgericht zum Inhalt des Architektenvertrages der
Parteien keine weiteren Feststellungen trifft, ist für die Revisionsinstanz davon
auszugehen, daß es nach den genannten Grundsätzen zu den Aufgaben der
Beklagten gehörte, die notwendige Sanierung zur Begradigung der in sich
schiefen und krummen Wände ausführungsreif zu planen und alsdann die da-
für erforderlichen Arbeiten auszuschreiben. Nach der Behauptung der Kläger
war die von den Beklagten zur Begradigung der Wände ausgeschriebene
Maßnahme von vornherein untauglich. Trifft dies, wovon in der Revision aus-
zugehen ist, zu und kam infolge der für den Umbau vorgesehenen Zeit nur
noch eine bestimmte Ausführung in Betracht, so sind die Beklagten gemäß
§ 635 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der sich bei Berücksichti-
gung von Sowieso-Kosten aus der Differenz der Kosten zwischen einer ur-
sprünglich möglichen preiswerteren Ausführung und der später notwendig ge-
wordenen teureren Ausführung ergibt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der Klä-
ger auch ohne Vorlage der Ausführungsplanung schlüssig. Hatten die Beklag-
ten keine Maßnahme zur Begradigung der Wände geplant, so stellt dies eben-
so einen Mangel dar, wie wenn sie eine von Anfang an ungeeignete Maßnah-
me geplant und ausgeschrieben hätten. Ein etwa in der Planung des zuvor be-
auftragten Architekten liegender Mangel entlastet die Beklagten nicht, da sie
die Ausführungsplanung als eigene Leistung schuldeten und eine zuvor er-
stellte Planung nicht unbesehen übernehmen durften. Ferner haben die Be-
klagten nicht vorgetragen, die nach der Behauptung der Kläger einzig sachge-
rechte Maßnahme hätte den vom Berufungsgericht angenommenen Kosten-
rahmen gesprengt. Der Hinweis des Berufungsgerichts, bei Altbausanierungen
könnten unvorhersehbare Umstände zu Mehrkosten führen, ist angesichts der
von Anfang an bekannten Unebenheiten der Wände ohne Bedeutung.
Der Anspruch der Kläger scheitert schließlich nicht daran, daß die Par-
teien keinen Termin für die Fertigstellung des Umbaus und der Modernisierung
vereinbart hatten. Die Kläger machen als Schaden allein die Mehrkosten gel-
tend, die nach ihrer Behauptung dadurch entstanden sind, daß im Zeitpunkt
der Entdeckung des Mangels nur noch eine einzige Sanierungsmaßnahme in
Betracht kam, damit das Gebäude dem künftigen Mieter fristgerecht überlassen
werden konnte.
III.
1. Das Berufungsgericht führt aus, eine Fehlplanung der Beklagten be-
züglich der Fußböden der Obergeschosse sei nicht schlüssig dargelegt. Es sei
ihnen ferner nicht anzulasten, daß sie nicht sogleich, nachdem im Erdgeschoß
ein nicht gebrauchstauglicher Fußboden festgestellt worden sei, veranlaßt
hätten, daß auch in den übrigen Geschossen der vorhandene Fußbodenaufbau
entfernt werde. Die Notwendigkeit hierzu habe sich erst nach Vertragskündi-
gung ergeben.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge-
richt hat die Pflichten eines Architekten bei der Bauüberwachung von Umbau-
ten und Modernisierungen eines Gebäudes verkannt.
a) Bei Umbauten und Modernisierungen eines Gebäudes treten häufig
Probleme auf, die bei Beginn der Arbeiten nicht voraussehbar waren, so daß
regelmäßig eine intensivere Bauaufsicht als bei Neubauten erforderlich ist (vgl.
Locher/Koeble/Frik, HOAI 7. Aufl. § 24 Rdn. 8). Tritt bei Bauarbeiten an einer
Stelle der vorhandenen Altbausubstanz ein solches Problem auf, so muß der
Architekt den Bauherrn unverzüglich hierüber unterrichten. Er muß ihn ferner
aufklären, ob und inwieweit vergleichbare Probleme an anderen Stellen auf-
treten können und ihn über mögliche Lösungen beraten.
b) Diese Pflichten haben die Beklagten verletzt. Nachdem sie die Män-
gel des Fußbodens im Erdgeschoß, die eine Neuverlegung erforderten, er-
kannt hatten, mußten sie die Kläger als Bauherren unverzüglich über die nahe-
liegende Möglichkeit unterrichten, daß der Fußbodenaufbau auch in den Ober-
geschossen mangelhaft sein könnte. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig
ist
das Berufungsgericht der Behauptung der Kläger, sie hätten bei rechtzeitiger
Unterrichtung den Neuaufbau sämtlicher Fußböden in den Obergeschossen
sofort und nicht erst Ende Mai 1992 unter erheblichen Mehrkosten veranlaßt,
nicht nachgegangen.
Ullmann
Haß
Hausmann
Wiebel
Wendt