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BGH Urteil vom 18.05.2000 – VII ZR 436/98

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 18. Mai 2000 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 631

Wird ein Gebäude umgebaut und modernisiert, so schuldet der Architekt

regelmäßig eine Bauaufsicht, die sich an den Besonderheiten einer Alt-

bausanierung zu orientieren hat.

BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - VII ZR 436/98 - OLG Rostock

LG Rostock

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Wendt

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Rostock vom 18. November 1998 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 75.609,37 DM

und Zinsen zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die beiden Kläger fordern Schadensersatz aus Architektenvertrag.

Die Kläger sind Gesamthandseigentümer eines Hausgrundstücks in R..

Das 1971/72 errichtete mehrstöckige Wohn- und Geschäftshaus sollte 1991/92

umgebaut und modernisiert werden. Der von den Klägern zunächst beauftragte

Architekt erbrachte die Grundlagenermittlung, die Vor- und Entwurfsplanung

sowie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Ausführungs-

planung. Anschließend beauftragten die Kläger am 12. Dezember 1991 die

beiden beklagten Architekten mit dem Umbau und der Modernisierung dieses

Hauses; die Beklagten sollten nach dem Vertrag alle Grundleistungen gemäß

§ 15 HOAI mit Ausnahme der Leistungsphasen 1 bis 3 erbringen.

Die im Haus vorhandenen Innenwände mußten begradigt werden. Sie

sollten nach der Ausschreibung der Beklagten durch Ausbessern des Putzes

sowie durch Spachteln und Grundieren vorbereitet und anschließend tapeziert

werden. Zu Beginn dieser Arbeit wurde versucht, die Wände nach Entfernung

von Farben und Klebstoffresten durch Spachteln auszugleichen. Da dies nach

der Behauptung der Kläger nicht erfolgversprechend war, erteilten sie im April

1992 im Hinblick auf den bevorstehenden Übergabetermin im Mai 1992 einen

Zusatzauftrag. Nunmehr wurde der gesamte Altputz entfernt und ein teurer,

schnell trocknender Gipsputz aufgetragen.

Die Beklagten stellten bei Verlegung von Heizungsrohren im Erdge-

schoß fest, daß der Fußbodenaufbau mangelhaft war. Sie entschlossen sich

deshalb zur Herausnahme des Fußbodenaufbaus im Erdgeschoß, nicht aber in

den weiteren Geschossen. Nachdem der Kläger zu 2 den Vertrag Mitte Mai

1992 fristlos gekündigt hatte, ließen die Kläger die Fußböden auch in den übri-

gen Geschossen herausreißen und einen teuren Trockenestrich verlegen.

In einem Vorprozeß hatte der Beklagte zu 1 vom Kläger zu 2 Architek-

tenhonorar gefordert. Der Kläger zu 2 hatte hilfsweise mit hier streitgegen-

ständlichen Forderungen aufgerechnet. In dem rechtskräftig gewordenen Urteil

wurde die Aufrechnung zurückgewiesen.

Die Parteien streiten vorliegend darüber, ob die geplanten und ausge-

schriebenen Maßnahmen der Beklagten zum Umbau und zur Modernisierung

im Hinblick auf Wände und Fußböden geeignet waren, sowie darüber, wer et-

waige Mehrkosten zu tragen hat, die durch Änderungen bei dem Umbau ent-

standen sein sollen. Ferner streiten sie über einen von den Klägern behaupte-

ten Mietausfall für einen Monat.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage auf Zahlung von zu-

letzt 94.760,87 DM abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger

hat der Senat hinsichtlich der behaupteten Mehrkosten für Wände und Fußbö-

den von insgesamt 75.609,37 DM angenommen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur

Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das

Berufungsgericht.

I.

1. Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Über den Klagean-

spruch sei im Vorprozeß nicht rechtskräftig entschieden worden, da dieser Pro-

zeß nicht zwischen den Parteien des jetzigen Verfahrens geschwebt habe. Ein

rechtskräftiges Urteil wirke nur im Verhältnis der Parteien, zwischen denen der

Vorprozeß geführt worden sei.

2. Ob diese Beurteilung der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Er-

gebnis standhält, kann der Senat nicht entscheiden. Die dazu notwendigen

Feststellungen wird das Berufungsgericht noch zu treffen haben.

a) Die Entscheidung über eine von der beklagten Partei vorsorglich zur

Aufrechnung gestellte Gegenforderung erwächst nach § 322 Abs. 2 ZPO in

Rechtskraft, wenn die Aufrechnung zulässig und nicht begründet ist. Allerdings

kann eine Abweisung wegen mangelnder Substantiierung der Gegenansprüche

auf der Überzeugung des Gerichts beruhen, die Tatsachenangaben zu den

behaupteten Gegenansprüchen seien so unzureichend, daß nicht bestimmbar

sei, welche Gegenforderungen die beklagte Partei mit ihrer Hilfsaufrechnung

habe geltend machen wollen. In einem solchen Fall ist die Hilfsaufrechnung

unzulässig mit der Folge, daß eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über

die behauptete Gegenforderung nicht vorliegt (z.B. BGH, Urteil vom

24. Februar 1994 - VII ZR 209/93, NJW 1994, 1538).

Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Das nur

fragmentarisch vorgelegte Urteil des Vorprozesses läßt keine abschließende

Beurteilung zum Grund der Abweisung zu. Das Berufungsgericht wird dies

nachzuholen haben.

b) Sollten die im Vorprozeß zur Aufrechnung gestellten Schadenser-

satzansprüche des Klägers zu 2 gegen den Beklagten zu 1 aus dem Architek-

tenvertrag vom 12. Dezember 1991 als in der Sache unsubstantiiert zurückge-

wiesen worden sein, so trifft die Beurteilung des Berufungsgerichts, die

Rechtskraft dieses Urteils habe keine Wirkung auf den vorliegenden Rechts-

streit, nicht zu.

aa) Das Urteil im Vorprozeß ist dann hinsichtlich der abgewiesenen Ge-

genansprüche des Klägers zu 2 rechtskräftig geworden (§ 322 Abs. 2 ZPO).

Wenn der Kläger zu 2 diese Ansprüche nunmehr als Gesellschafter einer bür-

gerlich-rechtlichen Gesellschaft zusammen mit der Klägerin zu 1 geltend

macht, zeigt er damit keinen anderen, von der Rechtskraft des Urteils im Vor-

prozeß nicht umfaßten Streitgegenstand auf

(vgl. BGH, Urteil vom

21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134). Das Begehren

des Klägers zu 2 ist unverändert darauf gerichtet, vom Beklagten zu 1 aus

demselben Lebenssachverhalt Schadensersatz in bestimmter Höhe zu erhal-

ten. Der Einwand der Rechtskraft entfällt auch nicht deshalb, weil der Kläger

zu 2 nunmehr denselben Betrag zugleich vom Beklagten zu 2 als Gesamt-

schuldner begehrt. Eine erneute Sachentscheidung zwischen den damaligen

Prozeßparteien scheidet daher aus.

bb) Das Urteil im Vorprozeß entfaltet materielle Rechtskraftwirkung nur

zwischen den damaligen Prozeßparteien (§§ 322, 325 Abs. 1 ZPO). Einer der

Ausnahmefälle, in denen das Gesetz die Rechtskraft auf Dritte erstreckt, ist

nicht gegeben. Das liegt für die Ansprüche der beiden Kläger gegen den Be-

klagten zu 2, der seine Honoraransprüche zuvor auf den Beklagten zu 1 über-

tragen hatte, nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nahe. Nichts anderes

gilt für das Klagebegehren der Klägerin zu 1 gegen den Beklagten zu 1. Die

Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß wirkt nicht gegen sie (vgl. BGH, Urteil

vom

12. Oktober

1987

- II ZR 21/87, NJW 1988,

1585,

1586;

Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 325 Rdn. 59). Mangels konkreter Anhalts-

punkte stellt sich nicht die Frage einer Rechtskrafterstreckung auf die Klägerin

zu 1, sofern der Kläger zu 2 im Zeitpunkt des Vorprozesses alleinvertretungs-

berechtigter Gesellschafter der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft gewesen

sein und die Aufrechnung zugleich im Namen der Klägerin zu 1 erklärt haben

sollte.

II.

1. Das Berufungsgericht führt aus, eine Fehlplanung der Beklagten bei

der Sanierung der Wände sei nicht schlüssig vorgetragen. Die Kläger hätten

zunächst die von den Beklagten erbrachte Genehmigungs- und Ausführungs-

planung vorlegen müssen; dies sei nicht geschehen. Es sei nicht ersichtlich

falsch gewesen, daß die Beklagten versucht hätten, die Wände mit Gips zu

begradigen. Die Kläger hätten nicht vorgetragen, daß dies der ursprünglichen

Planung widersprochen habe. Wenn die Beklagten aufgrund der von den Klä-

gern gebilligten und übergebenen Planung des zunächst beauftragten Archi-

tekten die Maßnahmen fortgeführt, geleitet, ausgeschrieben und überwacht

hätten, sei ihnen auch kein Fehlverhalten bei der Bauüberwachung vorzuwer-

fen. Ein Anspruch stehe den Klägern auch deswegen nicht zu, weil die Parteien

keinen bindenden Fertigstellungstermin vereinbart hätten.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge-

richt hat die Pflichten der Beklagten, die mit den Leistungsphasen 4 bis 9 des

§ 15 HOAI beauftragt waren, bei der Sanierung der Wände verkannt und er-

heblichen Vortrag der Kläger nicht berücksichtigt.

a) Sofern sich aus dem Architektenvertrag nichts weiteres ergibt, schul-

det ein mit der Ausführungsplanung gemäß § 15 Nr. 5 HOAI beauftragter Ar-

chitekt eine ausführungsreife zeichnerische Darstellung zur Lösung der Aufga-

be; dazu gehören auch die erforderlichen textlichen Ausführungen. Die Ausfüh-

rungsplanung soll die sach- und fachgerechte Vorbereitung der Vergabe er-

möglichen.

b) Da das Berufungsgericht zum Inhalt des Architektenvertrages der

Parteien keine weiteren Feststellungen trifft, ist für die Revisionsinstanz davon

auszugehen, daß es nach den genannten Grundsätzen zu den Aufgaben der

Beklagten gehörte, die notwendige Sanierung zur Begradigung der in sich

schiefen und krummen Wände ausführungsreif zu planen und alsdann die da-

für erforderlichen Arbeiten auszuschreiben. Nach der Behauptung der Kläger

war die von den Beklagten zur Begradigung der Wände ausgeschriebene

Maßnahme von vornherein untauglich. Trifft dies, wovon in der Revision aus-

zugehen ist, zu und kam infolge der für den Umbau vorgesehenen Zeit nur

noch eine bestimmte Ausführung in Betracht, so sind die Beklagten gemäß

§ 635 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der sich bei Berücksichti-

gung von Sowieso-Kosten aus der Differenz der Kosten zwischen einer ur-

sprünglich möglichen preiswerteren Ausführung und der später notwendig ge-

wordenen teureren Ausführung ergibt.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der Klä-

ger auch ohne Vorlage der Ausführungsplanung schlüssig. Hatten die Beklag-

ten keine Maßnahme zur Begradigung der Wände geplant, so stellt dies eben-

so einen Mangel dar, wie wenn sie eine von Anfang an ungeeignete Maßnah-

me geplant und ausgeschrieben hätten. Ein etwa in der Planung des zuvor be-

auftragten Architekten liegender Mangel entlastet die Beklagten nicht, da sie

die Ausführungsplanung als eigene Leistung schuldeten und eine zuvor er-

stellte Planung nicht unbesehen übernehmen durften. Ferner haben die Be-

klagten nicht vorgetragen, die nach der Behauptung der Kläger einzig sachge-

rechte Maßnahme hätte den vom Berufungsgericht angenommenen Kosten-

rahmen gesprengt. Der Hinweis des Berufungsgerichts, bei Altbausanierungen

könnten unvorhersehbare Umstände zu Mehrkosten führen, ist angesichts der

von Anfang an bekannten Unebenheiten der Wände ohne Bedeutung.

Der Anspruch der Kläger scheitert schließlich nicht daran, daß die Par-

teien keinen Termin für die Fertigstellung des Umbaus und der Modernisierung

vereinbart hatten. Die Kläger machen als Schaden allein die Mehrkosten gel-

tend, die nach ihrer Behauptung dadurch entstanden sind, daß im Zeitpunkt

der Entdeckung des Mangels nur noch eine einzige Sanierungsmaßnahme in

Betracht kam, damit das Gebäude dem künftigen Mieter fristgerecht überlassen

werden konnte.

III.

1. Das Berufungsgericht führt aus, eine Fehlplanung der Beklagten be-

züglich der Fußböden der Obergeschosse sei nicht schlüssig dargelegt. Es sei

ihnen ferner nicht anzulasten, daß sie nicht sogleich, nachdem im Erdgeschoß

ein nicht gebrauchstauglicher Fußboden festgestellt worden sei, veranlaßt

hätten, daß auch in den übrigen Geschossen der vorhandene Fußbodenaufbau

entfernt werde. Die Notwendigkeit hierzu habe sich erst nach Vertragskündi-

gung ergeben.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge-

richt hat die Pflichten eines Architekten bei der Bauüberwachung von Umbau-

ten und Modernisierungen eines Gebäudes verkannt.

a) Bei Umbauten und Modernisierungen eines Gebäudes treten häufig

Probleme auf, die bei Beginn der Arbeiten nicht voraussehbar waren, so daß

regelmäßig eine intensivere Bauaufsicht als bei Neubauten erforderlich ist (vgl.

Locher/Koeble/Frik, HOAI 7. Aufl. § 24 Rdn. 8). Tritt bei Bauarbeiten an einer

Stelle der vorhandenen Altbausubstanz ein solches Problem auf, so muß der

Architekt den Bauherrn unverzüglich hierüber unterrichten. Er muß ihn ferner

aufklären, ob und inwieweit vergleichbare Probleme an anderen Stellen auf-

treten können und ihn über mögliche Lösungen beraten.

b) Diese Pflichten haben die Beklagten verletzt. Nachdem sie die Män-

gel des Fußbodens im Erdgeschoß, die eine Neuverlegung erforderten, er-

kannt hatten, mußten sie die Kläger als Bauherren unverzüglich über die nahe-

liegende Möglichkeit unterrichten, daß der Fußbodenaufbau auch in den Ober-

geschossen mangelhaft sein könnte. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig

ist

das Berufungsgericht der Behauptung der Kläger, sie hätten bei rechtzeitiger

Unterrichtung den Neuaufbau sämtlicher Fußböden in den Obergeschossen

sofort und nicht erst Ende Mai 1992 unter erheblichen Mehrkosten veranlaßt,

nicht nachgegangen.

Ullmann

Haß

Hausmann

Wiebel

Wendt