BGH Urteil vom 18.05.2000 – VII ZR 69/99
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 18. Mai 2000 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
HOAI §§ 8, 10
Zu den Anforderungen an die Prüfbarkeit der Architektenschlußrechnung, wenn der
Auftraggeber selbst Architekt ist.
BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - VII ZR 69/99 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 1999 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten Honorar für erbrachte Architektenlei-
stungen aus einem beendeten Vertrag.
Die Parteien sind Architekten. Der Beklagte ist Eigentümer eines Grund-
stücks in der Stadt D., für das bisher kein Bebauungsplan bestand. Er kam mit
der Stadt überein, als privater Investor die Erschließung durchzuführen. Am
22. Oktober 1993 beauftragte er den Kläger mit der Planung der äußeren Er-
schließung, d.h. der Anbindung des Baugebietes an das Verkehrsnetz. Die
Leistungen dafür sind erbracht und bezahlt.
Der Kläger plante anschließend die innere und äußere Erschließung
weiter. Er behauptet, damit zu einem Pauschalpreis von 290.000 DM beauftragt
worden zu sein. Ferner sei ihm die Planung für die provisorische Anbindung
eines Grundstücks des Beklagten an die St. Franziskusstraße zu einem Pau-
schalbetrag von 28.000 DM übertragen worden. Der Kläger stellte seine Ar-
beiten Mitte August 1996 ein, als der Beklagte eine am 29. Juli 1996 geforderte
Abschlagszahlung für die Planung der inneren und äußeren Erschließung so-
wie der provisorischen Anbindung nicht bezahlt hatte. Der Beklagte beauftragte
1997 ein anderes Ingenieurbüro mit der inneren Erschließung.
Der Kläger verlangt
für die geleisteten Arbeiten
insgesamt
243.086,24 DM. Der Beklagte bestreitet die Auftragserteilung, hält die erstell-
ten Rechnungen für nicht prüffähig und wendet Mängel ein.
Das Landgericht hat der Klage unter Einschränkung des Zinsbegehrens
stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der hiergegen ge-
richteten Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtli-
chen Urteils und verfolgt seine zuletzt vor dem Berufungsgericht gestellten An-
träge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das geltend gemachte Honorar
von 19.723,19 DM für die provisorische Anbindung sei nicht fällig. Der Beklagte
habe den Kläger mit Schreiben vom 17. Januar 1996 beauftragt, eine Planung
zu fertigen. Die insoweit mit netto 17.150,60 DM in Rechnung gestellten Ar-
beiten des unstreitig beendeten Vertrages seien nicht prüffähig abgerechnet.
Die Grundleistungen der Phase 3 (des § 55 HOAI) seien pauschal mit 20 %
angesetzt. Dies sei angesichts der Vielfalt der Leistungen in dieser Phase nicht
ausreichend. Auch die anrechenbaren Kosten seien nicht prüffähig, weil nur
eine Kostenschätzung und nicht eine Kostenberechnung vorliege.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge-
richt stellt verfehlte Anforderungen an die Prüfbarkeit der Schlußrechnung (a).
Es verlangt zu Unrecht, daß die Leistung nach der Kostenberechnung abge-
rechnet werden mußte (b).
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergeben sich die
Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Architektenschlußrechnung aus den
Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und
begrenzen die Anforderungen an die Prüfbarkeit. Die Prüfbarkeit ist somit kein
Selbstzweck
(BGH, Urteil vom 18. September 1997
BGHZ 136, 342 = BauR 1997, 1055 = ZfBR 1998, 25; BGH, Urteil vom 18. Juni
1998 - VII ZR 189/97, BGHZ 139, 111 = ZfBR 1998, 229 = BauR 1998, 1108;
BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - VII ZR 296/97 = BauR 1999, 63 =
ZfBR 1999, 37). Unter welchen Voraussetzungen eine Schlußrechnung als
prüfbar angesehen werden kann, kann nicht abstrakt bestimmt werden. Die
Anforderungen hängen vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH,
Urteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR 87/93 = NJW-RR 1994, 1238 = BauR 1994,
655 = ZfBR 1994, 219; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1994 - VII ZR 217/93 =
BGHZ 127, 254 = NJW 1995, 399 = BauR 1995, 126 = ZfBR 1995, 73). Dabei
ist unter anderem der beiderseitige Kenntnisstand über die tatsächlichen und
rechtlichen Umstände von Bedeutung, auf dem die Berechnung des Honorars
beruht (BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - VII ZR 189/97 aaO).
Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze war es zulässig, die er-
brachten Leistungen der Phase 2 des § 55 HOAI mit 15 % und der Phase 3 des
§ 55 HOAI mit 20 % anzusetzen. Dies bedeutet nichts anderes als die Erklä-
rung, die Vorplanung (Phase 2), die nach der HOAI mit 15 % bewertet wird, sei
vollständig erbracht worden und die Entwurfsplanung (Phase 3), die mit 30 vom
Hundert bewertet wird, sei zu zwei Drittel erbracht worden. Dagegen konnte
sich der Beklagte, der selbst Architekt ist und dem die Pläne nach Vertragsbe-
endigung übergeben wurden, nicht mit der pauschalen Erklärung verteidigen,
die Rechnung sei nicht prüfbar. Ihm lagen die Pläne vor. Er konnte als Archi-
tekt selbst die Leistung prozentual beurteilen. Soweit er vorträgt, die Pläne sei-
en unbrauchbar oder wertlos, handelt es sich nicht um eine Frage der Prüfbar-
keit der Rechnung.
b) Verfehlt ist ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, die Rechnung
sei deswegen nicht prüffähig, weil ihr nicht eine Kostenberechnung, sondern
eine Kostenschätzung zugrunde lag.
Maßgebend für die Berechnung des Honorars sind jeweils die Koste-
nermittlungsarten, die in der jeweiligen Leistungsphase der HOAI dem Lei-
stungsumfang entsprechen, der vertraglich vereinbart ist (BGH, Urteil vom
16. April 1998 - VII ZR 176/96, BauR 1998, 813 = ZfBR 1998, 239; Urteil vom
8. Juli 1999 - VII ZR 194/98, NJW 1999, 3493 = ZfBR 2000, 33 = BauR 1999,
1467). Dies gilt auch, wenn der Leistungsumfang durch eine Kündigung ver-
kürzt oder der Vertrag vorzeitig beendet wird. Da die Kostenberechnung für die
geltend gemachten Leistungen der Phasen 2 und 3 des § 55 HOAI bei Ver-
tragsbeendigung noch nicht vorlag und wegen der Vertragsbeendigung nicht
mehr geschuldet war, war der Kläger berechtigt, nach der Kostenschätzung
abzurechnen.
II.
1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, für die Planung der "inneren Er-
schließung" könne der Kläger nur Honorar für die Überarbeitung der bisherigen
Planung verlangen. Dieses habe er jedoch nicht prüffähig abgerechnet.
Der Kläger habe nicht konkret dargelegt, im Anschluß an den Auftrag
zum 22. Oktober 1993 (äußere Erschließung) zusätzlich den Auftrag zur Er-
stellung der Entwurfsplanung der inneren Erschließung erhalten zu haben. Die
Behauptung, mündlich mit der Phase 1 bis 4 des § 55 HOAI beauftragt worden
zu sein, sei zu unbestimmt, da weder eine konkrete Besprechung noch ein
sonstiger Anlaß genannt sei. Allerdings habe der Kläger den Auftrag erhalten,
die bisherige Planung zu überprüfen. Diese Leistung sei nicht prüfbar abge-
rechnet.
2. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht insofern eine
beantragte Zeugenvernehmung verfahrensfehlerhaft unterlassen hat.
Die Beweisaufnahme über eine beweiserhebliche Tatsache darf abge-
lehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung so unge-
nau ist, daß ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie aufs
Geratewohl, gleichsam "ins Blaue", aufgestellt und deshalb rechtsmißbräuch-
lich ist (st. Rspr., BGH, Urteil vom 8. November 1995 - VIII ZR 227/94,
NJW 1996, 394 = BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1 Prozeßvortrag 1; Urteil vom
13. März 1996 - VIII ZR 186/94, NJW 1996 , 1541 = BGHR ZPO § 286 Abs. 1
Beweisantrag, Ablehnung 16, jeweils m.w.N.).
Das ist nicht der Fall. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 7. Oktober 1998
die Zeugen K. und T. zum Beweis dafür angeboten, daß ihm
der Beklagte die Zusatzleistungen ausdrücklich in Auftrag gegeben und ver-
langt habe, diese Leistungen zu erbringen. Auch wenn damit die Tatsache der
Beauftragung zeitlich und örtlich nicht weiter eingegrenzt ist, handelt es sich
um eine erhebliche Tatsachenbehauptung. Daß sie gleichsam "ins Blaue" auf-
gestellt ist, wird vom Berufungsgericht nicht angenommen. Unstreitig haben
zwischen den Parteien mehrfach Gespräche stattgefunden, die vom Kläger
auch zeitlich konkretisiert sind.
Ullmann Hausmann Wie- bel
Kuffer Kniffka