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BGH Urteil vom 19.05.2000 – V ZR 453/99
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 19. Mai 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
BGHR: -----------------------------------
ja
BGB §§ 987, 994 ff
a) Der Vormerkungsberechtigte kann von demjenigen, dessen Eigentumserwerb ihm
gegenüber unwirksam ist (§ 883 Abs. 2 BGB), jedenfalls dann in entsprechender
Anwendung des § 987 BGB Herausgabe der Nutzungen verlangen, wenn sie ihm
nach § 292 BGB auch gegenüber dem Rückübertragungsschuldner zustehen
(Fortführung von BGHZ 87, 296).
b) Haben die Parteien eines Grundstücksübertragungsvertrages einen durch Vor-
merkung gesicherten Rückübereignungsanspruch für den Fall der Weiterveräuße-
rung an einen Dritten vereinbart, so kann der zur Rückübereignung Verpflichtete
Verwendungen auf das Grundstück nur unter den Voraussetzungen der §§ 347
Satz 2, 994 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen.
BGH, Urt. v. 19. Mai 2000 - V ZR 453/99 - OLG Schleswig
LG Lübeck
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 7. August 1996 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten (früheren Beklagten zu 2) gegen das
Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 6. April
1995 sowie gegen das Ergänzungsurteil der Kammer vom
10. August 1995 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß
Zahlung an die Klägerin und Frau M. L. G. ,
W. straße , L. , in ungeteilter Erbengemeinschaft zu erfolgen
hat.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der frühere Kläger war der Vater der früheren Erstbeklagten und der
Großvater des Beklagten (früherer Beklagter zu 2). Er ist während des Verfah-
rens gestorben und wurde von der jetzigen Klägerin und von der früheren Erst-
beklagten beerbt.
Mit notariellem Vertrag vom 19. Februar 1982 übertrug er sein Haus-
grundstück in S. an die frühere Erstbeklagte. Der Vertrag enthält die
Klausel, daß das Grundstück zu seinen Lebzeiten ohne seine Zustimmung we-
der verkauft noch beliehen werden durfte, widrigenfalls es an ihn zurücküber-
tragen werden sollte. Zur Sicherung wurde eine Rückauflassungsvormerkung
in das Grundbuch eingetragen.
Die frühere Erstbeklagte belastete später das Grundstück und übertrug
es mit notariellem Vertrag vom 14. März 1989 an den Beklagten, der am
24. August 1989 in das Grundbuch eingetragen wurde.
Der frühere Kläger hatte seine Zustimmung dazu nicht erteilt und setzte
mit einer am 21. Januar 1990 rechtshängig gewordenen Klage den Rückauf-
lassungsanspruch gegen die frühere Erstbeklagte durch. Am 8. September
1992 wurde er als Eigentümer eingetragen. Im vorliegenden Rechtsstreit hat er
einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe für die Zeit von Februar 1990 bis
einschließlich August 1992 geltend gemacht, und zwar in Höhe der Mieterträ-
ge, die der Beklagte gezogen bzw. zu ziehen unterlassen hat.
Die Klage ist gegen die frühere Erstbeklagte rechtskräftig abgewiesen
worden. Gegen den Beklagten hat das Landgericht der Klage stattgegeben;
das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Kläge-
rin, die den durch Tod des früheren Klägers unterbrochenen Rechtsstreit auf-
genommen hat, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils mit der
Maßgabe, daß Zahlung an sie und die frühere Erstbeklagte in ungeteilter Er-
bengemeinschaft zu erfolgen hat.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält einen Nutzungsherausgabeanspruch nach
§ 987 BGB nicht für gegeben, da es für den geltend gemachten Zeitraum an
einer Vindikationslage gefehlt habe. Der Beklagte sei nicht nichtberechtigter
Besitzer, sondern Eigentümer des Hausgrundstücks gewesen. Ihm hätten da-
her auch die Mieteinnahmen zugestanden.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand.
1. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend. Während
der gesamten Zeit, für die hier der Nutzungsherausgabeanspruch geltend ge-
macht wird, fehlte es an einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zwischen den
Parteien. Der Beklagte war nämlich Eigentümer des Grundstücks. Der frühere
Kläger erwarb es erst im September 1992 zurück. Eine direkte Anwendung der
§§ 987 ff BGB scheidet damit aus.
2. Die Revision möchte über eine unmittelbare oder entsprechende An-
wendung des § 292 BGB, der auf die Haftungsregelungen des Eigentümer-
Besitzer-Verhältnisses verweist, zu einem Anspruch aus § 987 BGB kommen.
Diesen Weg hat das Berufungsgericht zu Recht nicht beschritten. Eine unmit-
telbare Anwendung scheidet aus, weil der Rückauflassungsanspruch, auch
wenn darin die Begründung einer Herausgabeverpflichtung im Sinne des § 292
BGB zu sehen ist (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 292 Rdn. 3),
nicht - wie von der Norm gefordert - gegen den Beklagten gerichtlich geltend
gemacht worden ist, sondern gegen die frühere Erstbeklagte. Angesichts die-
ses den Kern der Vorschrift berührenden Unterschiedes begegnet auch eine
entsprechende Anwendung Bedenken. Zwar kann der Dritterwerber dem
Grundbuch entnehmen, daß seine Rechtsposition mit Rücksicht auf die einge-
tragene Vormerkung nicht gesichert ist, er also gewärtigen muß, daß das
Grundstück wieder herauszugeben ist. Das Gesetz macht die verschärfte Haf-
tung aber von dem weiteren Umstand abhängig, daß der Herausgabepflichtige
gerichtlich in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus läßt sich die Frage, ob
der Vormerkungsberechtigte gegen den Dritterwerber einen Anspruch auf Nut-
zungsherausgabe hat, nicht allein anhand einer Norm beurteilen, die auf das
Verhältnis zwischen Herausgabeschuldner und -gläubiger abstellt. Vielmehr ist
dem Umstand Rechnung zu tragen, daß hier drei Personen an dem Konflikt
beteiligt sind, neben Dritterwerber und Vormerkungsberechtigtem der Auflas-
sungsschuldner. Die Wertung, wem die Nutzungen zustehen, muß dessen
Rechtsstellung mitberücksichtigen.
3. Der Klageanspruch ist aufgrund entsprechender Anwendung des
§ 987 BGB berechtigt. Das wird vom Berufungsgericht verkannt.
a) Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung ausgesprochen,
daß dem Vormerkungsberechtigten gegen den Dritterwerber in entsprechender
Anwendung der §§ 987 ff BGB ein Anspruch auf Ersatz von Nutzungen zusteht
(BGHZ 87, 296, 301). Mit dieser Entscheidung hat sich das Berufungsgericht
nicht auseinandergesetzt. Es ging in jenem Fall zwar um den Anspruch eines
dinglich Vorkaufsberechtigten. Das führt jedoch nicht zu anderen Erwägungen.
Denn gegenüber dem Dritten räumt das Gesetz dem Vorkaufsrechtsinhaber
gerade die Stellung eines Vormerkungsberechtigten ein (§ 1098 Abs. 2 BGB).
Die Entscheidung ist auf die Erwägungen gestützt worden, mit denen der
Senat zuvor schon die entsprechende Anwendung der §§ 994 ff BGB im Ver-
hältnis zwischen Vormerkungsberechtigtem und Dritterwerber bejaht und da-
nach den Anspruch des Dritterwerbers auf Ersatz von Verwendungen auf das
Grundstück beurteilt hatte (BGHZ 75, 288, 291). Dort war ausgeführt worden,
daß es gerechtfertigt sei, den Dritterwerber wie einen Bucheigentümer zu be-
handeln, der von dem wahren Eigentümer auf Grundbuchberichtigung in An-
spruch genommen werde. Denn gegenüber dem Vormerkungsberechtigten sei
sein Erwerb unwirksam (§ 888 Abs. 2 Satz 1 BGB); materiell gebühre jenem
das Eigentum. Für das Verhältnis zwischen wahrem Eigentümer und Buchbe-
rechtigtem sei die Anwendung der §§ 987 ff BGB anerkannt.
b) Die Entscheidung ist zum Teil auf Ablehnung gestoßen (Gursky, JR
1984, 3, 6; Kohler, NJW 1984, 2849, 2857; Staudinger/Gursky [1996], § 888
Rdn. 60; MünchKomm-BGB/Wacke, 3. Aufl., § 888 Rdn. 16; AK-BGB/von
Schweinitz, § 888 Rdn. 18; zust. demgegenüber z.B. Kern, JuS 1990, 116, 118;
Palandt/Bassenge, § 888 Rdn. 9). Vor allem ist eingewendet worden, daß der
Vormerkungsberechtigte trotz der dinglich wirkenden Sicherung gegenüber
Zwischenverfügungen lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eigen-
tumsverschaffung habe; die Gleichstellung mit einem Eigentümer verbiete sich
daher (Kohler, aaO S. 2851; Gursky, aaO S. 4). Ferner ist darauf verwiesen
worden, daß dem Vormerkungsberechtigten gegenüber seinem Auflassungs-
schuldner die Nutzungen erst ab Übergabe oder Übereignung des Grundstücks
gebührten (§ 446 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB). Die Vormerkung ändere an die-
ser Rechtslage nichts (Staudinger/Gursky, aaO § 888 Rdn. 60; MünchKomm-
BGB/Wacke, aaO § 888 Rdn. 16; Kohler, aaO S. 2857).
c) Der Senat hält - jedenfalls für die vorliegende Konstellation - an seiner
Rechtsprechung fest.
aa) Im Verhältnis zwischen Dritterwerber und Vormerkungsberechtigtem
ist es gerechtfertigt, ersteren wie einen Bucheigentümer zu behandeln. Er hat
zwar das Eigentum vom Berechtigten erworben. Gegenüber dem Vormer-
kungsberechtigten ist dieser Erwerb jedoch (relativ) unwirksam (§ 883 Abs. 2
Satz 1 BGB). Ihm gegenüber weist ihn das Grundbuch zu Unrecht als Eigentü-
mer aus.
bb) Damit ist aber noch nicht entschieden, ob es auch interessegerecht
ist, den Vormerkungsberechtigten wie den wahren Eigentümer zu behandeln.
Zwar kann er gegenüber dem Dritterwerber als der besser Berechtigte angese-
hen werden; denn ihm gebührt letztlich das Grundstück. Ob dies aber aus-
reicht, um ihm den an die dingliche Rechtsposition anknüpfenden Nutzungs-
herausgabeanspruch zuzubilligen, erscheint zweifelhaft (zu den ablehnenden
Stimmen s. oben unter b; bejahend demgegenüber Kern, JuS 1990, 116, 118).
Eine solche dingliche Rechtsposition steht ihm noch nicht zu; er ist nur schuld-
rechtlich berechtigt, abhängig von der Durchsetzung seines Anspruchs gegen
den Auflassungsschuldner. In diesem Verhältnis gebühren aber die Nutzungen
nach der Wertung des § 446 BGB noch dem Schuldner, nicht dem Vormer-
kungsberechtigten. Im Hinblick darauf liegt es in der Tat nicht fern, die nur re-
lativ, gegenüber dem Drittberechtigten bessere, im übrigen (gegenüber dem
Auflassungsschuldner) aber schlechtere Rechtsposition als nicht tragfähig für
einen Anspruch aus § 987 BGB anzusehen.
Diese Bedenken treten jedoch zumindest dann zurück, wenn dem Vor-
merkungsberechtigten auch gegenüber dem Auflassungsschuldner die Nut-
zungen zustehen. Denn dann hat er beiden Schuldnern gegenüber die bessere
Berechtigung und damit eine der dinglichen Rechtsstellung ähnliche Rechtspo-
sition.
Von einer solchen Konstellation ist hier auszugehen. Im Verhältnis Vor-
merkungsberechtigter/Auflassungsschuldner waren die Voraussetzungen des
§ 292 BGB gegeben. Mit der am 21. Januar 1990 rechtshängig gewordenen
Klage war die frühere Erstbeklagte auf Auflassung des Grundstücks in An-
spruch genommen worden. Sie hätte daher ab diesem Zeitpunkt nach § 987
BGB auf Nutzungsherausgabe bzw. Nutzungsersatz gehaftet.
d) Die Klägerin kann somit für den geltend gemachten Zeitraum (Februar
1990 bis August 1992) den Nutzungsherausgabeanspruch in entsprechender
Anwendung der §§ 987, 990 Abs. 1 BGB geltend machen. Von der Bösgläubig-
keit des Beklagten bei Besitzerwerb ist hier deswegen auszugehen, weil dieser
ein Besitzrecht nur aufgrund Eigentumserwerbs annehmen konnte, ein Eigen-
tumserwerb gegenüber dem früheren Kläger aber - wie aus dem Grundbuch
ersichtlich - nicht möglich war (vgl. BGHZ 87, 296, 298 f; Palandt/Bassenge,
§ 888 Rdn. 8). Er kannte seine Zustimmungspflicht nach § 888 Abs. 1 BGB.
Der Höhe nach wird der Anspruch durch den erzielten (§ 987 Abs. 1 BGB) bzw.
erzielbaren Mietzins (§ 987 Abs. 2 BGB) bestimmt. Darauf ist die Klage ge-
richtet. Die Klägerin kann den Anspruch nach § 2039 BGB geltend machen. Sie
war auch berechtigt, den Rechtsstreit allein aufzunehmen und fortzusetzen
(BGHZ 23, 207, 212).
4. Der Klageanspruch ist nicht durch die vom Beklagten erklärte Auf-
rechnung mit einem Verwendungsersatzanspruch erloschen.
Nach der Rechtsprechung des Senats hat ein Dritterwerber gegen den
Vormerkungsberechtigten grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz von Ver-
wendungen, die er auf das Grundstück gemacht hat, in entsprechender An-
wendung der §§ 994 ff BGB (BGHZ 75, 288; vgl. auch MünchKomm-
BGB/Wacke, § 888 Rdn. 19; Staudinger/Gursky, § 888 Rdn. 56 m.w.N.).
a) Einem solchen Anspruch kann im vorliegenden Fall allerdings schon
entgegenstehen, daß er nach § 1002 BGB mit dem Ablauf von sechs Monaten
nach der Herausgabe des Grundstücks erlischt, wenn er nicht zuvor gerichtlich
geltend gemacht wurde. Das Berufungsgericht hat zwar keine Feststellungen
zum Zeitpunkt der Herausgabe getroffen. Es ist jedoch zu erwägen, daß im
Rahmen der entsprechenden Anwendung der §§ 994 ff BGB auf das Verhältnis
von Vormerkungsberechtigtem und Dritterwerber in § 1002 BGB an die Stelle
der Herausgabe des Grundstücks die Zustimmung zur Wiedereintragung des
Vormerkungsberechtigten nach § 888 Abs. 1 BGB tritt. Da diese jedenfalls vor
der Wiedereintragung am 8. September 1992 erteilt worden sein muß, der
Verwendungsersatzanspruch von dem Beklagten im Wege der Aufrechnung
aber erst im Laufe des Jahres 1994 rechtshängig gewordenen Rechtsstreits
gerichtlich geltend gemacht wurde, wäre der Anspruch erloschen. Für diese
Sicht spricht, daß - anders als im direkten Anwendungsbereich der §§ 994 ff -
der Vormerkungsberechtigte gegen den Dritterwerber gar keinen Herausgabe-
anspruch hat, an seine Stelle vielmehr der Anspruch auf Zustimmung zu seiner
Wiedereintragung gewährt wird, ein Anspruch, der vergleichbar ist mit dem
Herausgabeanspruch hinsichtlich einer Buchposition (vgl. Senat, BGHZ 75,
288, 292 ff). Folgerichtig hat der Senat dem Dritterwerber ein Zurückbehal-
tungsrecht schon gegenüber der Geltendmachung dieses Zustimmungsan-
spruchs zugebilligt (BGHZ 75, 288, 293, gestützt allerdings trotz fehlender Fäl-
ligkeit auf § 273 Abs. 2 BGB statt auf eine entsprechende Anwendung des
§ 1000 BGB). Ob § 1002 BGB in dieser Weise entsprechend anzuwenden ist
oder ob gegen eine solche Vorverlagerung des Fristbeginns für die gerichtliche
Geltendmachung des Anspruchs der Gedanke spricht, daß der Eigentümer die
Möglichkeit haben soll, die Sache zurückzuerlangen und auf etwaige Verwen-
dungen hin zu überprüfen, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden.
b) Die Geltendmachung eines Verwendungsersatzanspruchs scheitert
jedenfalls daran, daß dem Beklagten ein solcher Anspruch nur unter den hier
nicht gegebenen Voraussetzungen des § 994 Abs. 2 BGB zusteht. Er verlangt
Ersatz solcher Verwendungen, die die frühere Erstbeklagte getätigt hat. Das ist
zwar nach § 999 Abs. 1 BGB - oder aufgrund der vorgenommenen Abtretung -
grundsätzlich möglich, setzt aber voraus, daß in der Person der früheren Erst-
beklagten ein entsprechender Anspruch entstanden ist. Daran fehlt es.
Zwischen der früheren Erstbeklagten und dem Vormerkungsberechtigten
bestand kein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Vielmehr war die frühere Erstbe-
klagte Eigentümerin. Ein solches Verhältnis konnte auch nicht zur Entstehung
gelangen. Durch die abredewidrige Belastung und Weiterveräußerung des
Grundstücks entstand vielmehr im Verhältnis zur früheren Erstbeklagten ein
lediglich schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums. Auf
diese Konstellation sind daher auch nicht die Grundsätze anwendbar, wonach
dem Besitzer ein Ersatzanspruch auch für solche Verwendungen zusteht, die
er als berechtigter Besitzer vorgenommen hat, sofern er später die Sache - als
unberechtigter Besitzer - herausgeben muß (BGHZ 34, 120, 131 ff). Die frühere
Erstbeklagte war niemals unberechtigte Besitzerin und hatte auch keine ver-
gleichbare Rechtsposition.
Sie hatte allerdings die Stellung, die vergleichbar ist mit der Lage desje-
nigen, der infolge eines vereinbarten Rücktrittsrechts gewärtigen muß, die Sa-
che wieder herausgeben zu müssen. Denn sie kannte die Bedingungen für das
Entstehen der Rückübertragungsverpflichtung und hat den Eintritt dieser Be-
dingung selbst herbeigeführt. Für diese Konstellation sieht § 347 Satz 2 BGB
vor, daß der Schuldner im Falle des Rücktritts insoweit Verwendungen ersetzt
verlangen kann, wie dies einem verklagten Besitzer gegenüber dem Eigentü-
mer zusteht. Dieser kann nach § 994 Abs. 2 BGB nur Ersatz der notwendigen
Verwendungen verlangen, und dies auch nur unter den Voraussetzungen der
Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Beklagte hat aber von Anfang an nur
nützliche Verwendungen im Sinne von § 996 BGB geltend gemacht, so daß
schon daran der Anspruch scheitert, unabhängig davon, daß auch für die wei-
teren Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag nichts dargelegt
worden ist.
c) Nicht anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn es um Verwendungen
des Beklagten selbst ginge. Denn auch ihm stünden sie nur insoweit zu, als sie
ein bösgläubiger Besitzer geltend machen könnte (vgl. Senat BGHZ 87, 296).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Lambert-Lang
Tropf
Krüger
Klein