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BGH Urteil vom 23.05.2000 – 1 StR 156/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 156/00

BESCHLUSS

vom

23. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2000 gemäß § 349

Abs.4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mosbach vom 13. September 1999 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt,

deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision des Ange-

klagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im

Sommer 1996 in zwei Fällen sexuelle Handlungen an seiner zur Tatzeit 13 Jah-

re alten Nichte L. B. vorgenommen. Der erste Vorfall spielte sich in einem

im Garten aufgestellten Zelt ab. Dort übernachteten L. B. und die zwei

Jahre jüngere Tochter des Angeklagten S. . Die Kinder entdeckten eine

Spinne und riefen ängstlich den Angeklagten herbei, der die Spinne beseitigte.

Da die Kinder weiter Angst hatten, blieb der Angeklagte über Nacht bei ihnen

im Zelt; er legte sich zwischen die Mädchen. In der Folgezeit faßte er L.

B. mit der Hand unter dem Schlafanzug an die Scheide. Der zweite Vorfall

ereignete sich einige Tage später im Schlafzimmer des Angeklagten, wo dieser

– bekleidet mit einer kurzen Hose und einem T-Shirt – auf dem Bett liegend

fernsah. L. B. und S. kamen hinzu und legten sich links und rechts

neben den Angeklagten aufs Bett. Nach einiger Zeit schickte der Angeklagte

S. weg; sie sollte Zigaretten holen. Als der Angeklagte mit L. – die mit

einer Unterhose und einem T-Shirt bekleidet war – allein war, zog er das Mäd-

chen auf sich und bewegte es mehrfach mit beischlafähnlichen Bewegungen

auf und ab.

2. Der Angeklagte hat die sexuellen Handlungen bestritten. Das Landge-

richt stützt sich bei seiner Überzeugungsbildung im wesentlichen auf die bela-

stenden Bekundungen L. s. Es hält – in Übereinstimmung mit der Glaubwür-

digkeitsgutachterin – die Aussage der Zeugin für glaubhaft.

L. habe zwar das Tatgeschehen nur knapp geschildert; das sei aber

auf das in sich gekehrte und ängstliche Wesen der Zeugin zurückzuführen. Für

eine zuverlässige Aussageanalyse liege gleichwohl ein hinreichend guter

quantitativer Detailreichtum vor. Auch seien die Aussagen der Zeugin seit ihrer

Erstaussage gegenüber dem Zeugen B. B. , einem weiteren Onkel der

Zeugin, konstant geblieben.

Bei der Aussageentstehung sei das ängstliche Wesen der Zeugin zu

bedenken. So erkläre sich auch, warum sie die Vorfälle für eine lange Zeit zu-

nächst für sich behalten habe. Erst der Aufruhr, welcher durch den von der

Zeugin verübten Diebstahl der Geldbeutel der Töchter des Angeklagten ent-

standen sei, habe ihr Anlaß und Gelegenheit gegeben, sich über die sexuellen

Handlungen zu offenbaren. Den Diebstahl habe sie verübt, um zu erreichen,

daß sich ihre Familie und die des Angeklagten entzweien; so habe sie zukünf-

tige Begegnungen mit dem Angeklagten verhindern wollen. Die Aufdeckung

des Diebstahls scheide mithin als Motiv für eine Falschbelastung aus. Die se-

xuellen Handlungen habe die Zeugin nicht deshalb offenbart, um den Diebstahl

zu rechtfertigen.

Eine Beeinflussung der Zeugin durch Verwandte schließt die Kammer

aus. Dies gelte insbesondere für ihre Tante E. , die ihrerseits

dem Angeklagten vorwarf, er habe sich vor über 20 Jahren an ihr sexuell ver-

gangen. Auch die Aussagesituation – die starke emotionale Beteiligung der

Zeugin in der Hauptverhandlung – spreche für ihre Glaubwürdigkeit. Schließ-

lich sei die Zeugin hinreichend aussagetüchtig, und es sei höchst unwahr-

scheinlich, daß sie derartige Angaben erfinden könne.

Der Entlastungsaussage von S. glaubt das Landgericht nicht. Die-

se hatte bekundet, der Angeklagte habe in beiden Fällen nicht in der Mitte,

sondern neben ihr gelegen. Von sexuellen Handlungen habe sie nichts be-

merkt, auch sei sie nicht aus dem Schlafzimmer zum Zigarettenholen gegan-

gen. Zwar habe S. auch B. B. gegenüber, der sie auf die Über-

nachtungen angesprochen hatte, die Vorgänge so geschildert. Diese

”Aussagekonstanz” führe indes nicht zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, denn

S. habe sich schon vor der ersten Befragung durch B. B. mit den

Vorwürfen auseinandersetzen können. Aufgrund einer Frage L. s an sie nach

der Übernachtung im Zelt, was es mit der Berührung der Scheide auf sich ha-

be, hätte S. geahnt, was in jener Nacht vor sich gegangen sein mußte.

II.

1. Anklage und Eröffnungsbeschluß sind wirksam; insoweit wird auf die

zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift

Bezug genommen.

2. Das angefochtene Urteil enthält durchgreifende Beweiswürdigungs-

fehler. In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entschei-

dung im wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt,

müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände,

die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen

einbezogen hat (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 1999, 108).

a) So ist es in Fällen der vorliegenden Art in aller Regel erforderlich, die

Entstehung und Entwicklung der Aussage aufzuklären (BGH, Urteil vom

17. August 1999 – 1 StR 293/99 –; BGHSt 45, 164; BGH NStZ 1995, 558; NStZ

1996, 295; StV 1998, 250; StV 1999, 307; NStZ-RR 1999, 108). Das gilt vor

allem dann, wenn ein Zusammenhang mit familiären Auseinandersetzungen

nicht von vornherein auszuschließen ist (BGH NStZ 1999, 45). Wenn zudem –

was hier ersichtlich der Fall ist – vor Beginn der strafrechtlichen Ermittlungen

”private Befragungen” zu den Tatvorwürfen erfolgt sind, so ist der Beweiswert

belastender Angaben – insbesondere vor dem Hintergrund familiärer Ausein-

andersetzungen und bei dem Kind möglicherweise geweckter Erwartungen

zum Inhalt seiner Aussage – besonders kritisch zu prüfen. Zur erforderlichen

Gesamtwürdigung aller Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen ge-

eignet sind, sind die Erkenntnisquellen zur Aussageentstehung auszuschöpfen

(vgl. BGH NStZ 1995, 558). In solchen Fällen ist auch die Aussagemotivation

kritisch zu prüfen (vgl. BGHSt 45, 164).

b) Diesen erhöhten Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht

gerecht.

aa) Die Aussageentstehung ist nur sehr knapp geschildert, wenn es

heißt, erst der Aufruhr, welcher durch das Verschwinden der Geldbeutel ent-

standen war, habe L. Anlaß und Gelegenheit gegeben, sich zu offenbaren.

Der Zeitpunkt des ”Aufruhrs” und die Umstände der Strafanzeige werden nicht

mitgeteilt. Eher beiläufig erfährt man, daß die Zeugin die ”Erstaussage” gegen-

über ihrem Onkel B. B. gemacht hat. Wie es zu der Erstaussage – vor

allem im Zusammenhang mit dem Anlaß ”Diebstahlsvorwurf innerhalb der Fa-

milie” – gekommen ist, wird pauschal damit wiedergegeben, daß B. B.

den Hintergrund der ersten Äußerungen beschrieben habe (UA S. 8). Der In-

halt jener Erstaussage – auf deren Konstanz mit späteren Aussagen das Land-

gericht abhebt – wird nicht einmal im Aussagekern wiedergegeben.

Das Landgericht begründet nicht näher, warum die Schilderung der

Zeugin glaubhaft sei, sie habe mittels des Diebstahls die Familien entzweien

und dadurch weitere sexuelle Übergriffe verhindern wollen. Die Revision bean-

standet zu Recht, daß das Zwietrachtmotiv schon deshalb nicht ohne weiteres

nachvollziehbar ist, weil die Zeugin den Diebstahl ersichtlich erst nach dem

”Aufruhr” zwischen den Familien offenbart hat. Schon deshalb konnte der Aus-

schluß des Falschbelastungsmotivs ”Rechtfertigung für den Diebstahl” nicht

allein mit der Persönlichkeit der Zeugin begründet werden.

bb) Da der wesentliche Inhalt der – hier entscheidungserheblichen – Er-

staussage nicht mitgeteilt wird, ist auch die Begründung der Glaubhaftigkeit mit

der Aussagekonstanz (im Kerngeschehen, vgl. BGH NStZ 2000, 217) einer

revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Zudem waren die rechts-

fehlerfrei festgestellten (siehe unten) Bekundungen der Zeugin zum Kernge-

schehen offenbar nicht so detailliert, daß die angenommene Widerspruchsfrei-

heit (UA S. 9) hinreichend aussagekräftig ist. In diesem Zusammenhang wäre

zudem zu erörtern gewesen, inwieweit die Aussage der Zeugin zum Kern des

Geschehens durch intensive ”private Befragungen” im Familienkreis beeinflußt

und die

”Erinnerung” der Zeugin durch nachfolgende

Informationen

”überschrieben” wurde.

cc) In diesem Fall wäre auch eine Aussageanalyse anhand von Reali-

tätskriterien wenig aussagekräftig (BGHSt 45, 164). Hinzu kommt, daß die

Zeugin das (sexuelle) Kerngeschehen – jedenfalls nach der Darstellung im

Urteil – keineswegs signifikant detailreich geschildert hat. Die Erwähnung der

Spinne ist zwar ein außerordentlich originelles Detail, auch im Zusammenhang

mit dem Anlaß für das Übernachten des Angeklagten, allerdings ist es nicht

untrennbar mit dem sexuellen Kerngeschehen verflochten. Dem Urteil lassen

sich als einzige tatbezogene Glaubwürdigkeitskriterien ”eigene psychische

Vorgänge” und ”vermutete psychische Vorgänge des Angeklagten während des

Tatgeschehens” entnehmen; diese werden aber nicht näher beschrieben. Ob

das geschilderte Gespräch zwischen der Zeugin und S. nach der Nacht

im Zelt (UA S. 4) – ein signifikantes Gesprächskennzeichen – tatsächlich und

auch mit diesem Inhalt stattgefunden hat , wird keiner Beweiswürdigung unter-

zogen (UA S. 8 einerseits und UA S. 10 andererseits).

dd) Da schon diese Erörterungs- und Begründungsmängel zur Aufhe-

bung des Urteils führen müssen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Bean-

standung der Revision zutrifft – was auch der Generalbundesanwalt an-

nimmt –, bei der Würdigung der Aussage S. s im Zusammenhang mit die-

sem Gespräch liege ein Zirkelschluß vor.

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