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BGH Beschluss vom 23.05.2000 – 1 StR 194/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2000 beschlossen:
Dem Nebenkläger R. wird für die Revi-
sionsinstanz Rechtsanwalt Dr. Dr. D. ,
als
Beistand
bestellt
Gründe:
Der Nebenkläger hat beantragt, ihm auch für das Revisionsverfahren
Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Dr. Dr. D. beizu-
ordnen.
Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allge-
meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes
nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung
voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt näm-
lich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Bei-
standes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).
Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Bei-
stand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat dem Nebenkläger le-
diglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihm Rechtsanwalt Dr. Dr. D. beige-
ordnet (Prozeßkostenhilfe-Heft Bl. 24; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner,
StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17).
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor
(§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
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