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BGH Beschluss vom 23.05.2000 – 1 StR 194/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 194/00

BESCHLUSS

vom

23. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2000 beschlossen:

Dem Nebenkläger R. wird für die Revi-

sionsinstanz Rechtsanwalt Dr. Dr. D. ,

als

Beistand

bestellt

(§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe:

Der Nebenkläger hat beantragt, ihm auch für das Revisionsverfahren

Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Dr. Dr. D. beizu-

ordnen.

Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allge-

meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes

nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung

voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt näm-

lich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Bei-

standes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).

Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Bei-

stand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat dem Nebenkläger le-

diglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihm Rechtsanwalt Dr. Dr. D. beige-

ordnet (Prozeßkostenhilfe-Heft Bl. 24; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner,

StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17).

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor

(§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO).

Maul Granderath Nack

Boetticher Schluckebier