Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 23.05.2000 – 4 StR 135/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Mai 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bochum vom 27. September 1999 im Schuld-
spruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Mordes in
Tateinheit mit Vergewaltigung, der Vergewaltigung, der Nö-
tigung in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen und
der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über
eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstan-
denen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Mordes, Vergewaltigung
in 2 Fällen, Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung in 2 Fällen und wegen
Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstlade-
kurzwaffe von nicht mehr als 60 cm Länge ohne die erforderliche Erlaubnis"
unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Strafe zu lebenslanger Frei-
heitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere seiner
Schuld festgestellt; es hat ferner seine Unterbringung in der Sicherungsver-
wahrung angeordnet.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-
sion des Angeklagten hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg;
im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Annahme des Landgerichts, im Fall II 2 der Urteilsgründe (Tatge-
schehen zum Nachteil von Stefanie K. ) stünde die Vergewaltigung im Ver-
hältnis der Tatmehrheit zu dem danach begangenen Mord, hält rechtlicher
Prüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte am Abend des
7. August 1998 die damals 16jährige Stefanie K. in seinen Firmenräumen in
seine Gewalt, führte mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr bis
zum Samenerguß durch, fesselte sie mit Klebeband an einen Fernsehsessel
und tötete sie schließlich in den Mittagsstunden des nächsten Tages zur Ver-
deckung der vorangegangenen Vergewaltigung.
Ausgehend von diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte damit
zugleich der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 StGB) schuldig
gemacht; denn wenn der Täter einer Freiheitsberaubung sein Opfer vorsätzlich
tötet, so ist dies eine "während der Tat begangene Handlung" im Sinne des
§ 239 Abs. 4 StGB (so - bei innerem Zusammenhang zwischen der Freiheitsbe-
raubung und der Tötungshandlung - bereits zu § 239 Abs. 3 Satz 1 StGB a.F.
BGHSt 28, 18 f.; BGHR StGB § 239 Abs. 3 Behandlung 1; vgl. auch Tröndle/
Fischer StGB 49. Aufl. § 239 Rdn. 13 m.w.N.). Dieses Delikt trifft mit dem Mord
und der Vergewaltigung tateinheitlich zusammen. Mit seiner Strafandrohung
von drei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe wiegt es schwerer als die Verge-
waltigung und verklammert daher den Mord mit dem Sexualdelikt zur Tateinheit
(BGHSt 31, 29; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 4, 6 und 7). Daran
ändert sich auch nichts dadurch, daß sich das Landgericht mit der Möglichkeit,
daß auch der Tatbestand des § 239 Abs. 4 StGB verwirklicht ist, in dem ange-
fochtenen Urteil nicht auseinandergesetzt hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1982,
102; NStZ 1984, 262).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht
nicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit nicht wirksamer als gesche-
hen hätte verteidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die Ver-
gewaltigung im Fall II 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von acht
Jahren Freiheitsstrafe. Der Gesamtstrafenausspruch und die Anordnung der
Sicherungsverwahrung werden hierdurch nicht berührt.
3. Bei dem im Hinblick auf die Gesamtverurteilung geringen Erfolg der
Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten
und Auslagen seines Rechtsmittels sowie den den Nebenklägern im Revisi-
onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1
und 4 StPO).
Maatz Kuckein Athing
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)
Ernemann