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BGH Beschluss vom 23.05.2000 – 4 StR 135/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 135/00

BESCHLUSS

vom

23. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Mai 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bochum vom 27. September 1999 im Schuld-

spruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Mordes in

Tateinheit mit Vergewaltigung, der Vergewaltigung, der Nö-

tigung in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen und

der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über

eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstan-

denen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Mordes, Vergewaltigung

in 2 Fällen, Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung in 2 Fällen und wegen

Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstlade-

kurzwaffe von nicht mehr als 60 cm Länge ohne die erforderliche Erlaubnis"

unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Strafe zu lebenslanger Frei-

heitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere seiner

Schuld festgestellt; es hat ferner seine Unterbringung in der Sicherungsver-

wahrung angeordnet.

Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-

sion des Angeklagten hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg;

im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Annahme des Landgerichts, im Fall II 2 der Urteilsgründe (Tatge-

schehen zum Nachteil von Stefanie K. ) stünde die Vergewaltigung im Ver-

hältnis der Tatmehrheit zu dem danach begangenen Mord, hält rechtlicher

Prüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte am Abend des

7. August 1998 die damals 16jährige Stefanie K. in seinen Firmenräumen in

seine Gewalt, führte mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr bis

zum Samenerguß durch, fesselte sie mit Klebeband an einen Fernsehsessel

und tötete sie schließlich in den Mittagsstunden des nächsten Tages zur Ver-

deckung der vorangegangenen Vergewaltigung.

Ausgehend von diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte damit

zugleich der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 StGB) schuldig

gemacht; denn wenn der Täter einer Freiheitsberaubung sein Opfer vorsätzlich

tötet, so ist dies eine "während der Tat begangene Handlung" im Sinne des

§ 239 Abs. 4 StGB (so - bei innerem Zusammenhang zwischen der Freiheitsbe-

raubung und der Tötungshandlung - bereits zu § 239 Abs. 3 Satz 1 StGB a.F.

BGHSt 28, 18 f.; BGHR StGB § 239 Abs. 3 Behandlung 1; vgl. auch Tröndle/

Fischer StGB 49. Aufl. § 239 Rdn. 13 m.w.N.). Dieses Delikt trifft mit dem Mord

und der Vergewaltigung tateinheitlich zusammen. Mit seiner Strafandrohung

von drei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe wiegt es schwerer als die Verge-

waltigung und verklammert daher den Mord mit dem Sexualdelikt zur Tateinheit

(BGHSt 31, 29; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 4, 6 und 7). Daran

ändert sich auch nichts dadurch, daß sich das Landgericht mit der Möglichkeit,

daß auch der Tatbestand des § 239 Abs. 4 StGB verwirklicht ist, in dem ange-

fochtenen Urteil nicht auseinandergesetzt hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1982,

102; NStZ 1984, 262).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht

nicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit nicht wirksamer als gesche-

hen hätte verteidigen können.

2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die Ver-

gewaltigung im Fall II 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von acht

Jahren Freiheitsstrafe. Der Gesamtstrafenausspruch und die Anordnung der

Sicherungsverwahrung werden hierdurch nicht berührt.

3. Bei dem im Hinblick auf die Gesamtverurteilung geringen Erfolg der

Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten

und Auslagen seines Rechtsmittels sowie den den Nebenklägern im Revisi-

onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1

und 4 StPO).

Maatz Kuckein Athing

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Ernemann