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BGH Beschluss vom 23.05.2000 – 4 StR 157/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 157/00

BESCHLUSS

vom

23. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Neubrandenburg vom 21. Juli 1999, soweit es ihn betrifft,

mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht

zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung und wegen Totschlags (durch Unterlassen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit

seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts

rügt.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Eingehens auf die

Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

1. Nach den Feststellungen beteiligte sich der "schwer alkoholisierte"

Angeklagte am Abend des 2. November 1998 in der Wohnung des Mitange-

klagten W. an einer gegen den später getöteten Andreas T. gerich-

teten tätlichen Auseinandersetzung. Gemeinsam mit anderen schlug er mit

Fäusten auf T. ein. Als danach weiter gestritten wurde, beteiligte sich der

Angeklagte daran nicht, sondern schlief ein; er konnte nur noch "Teile des Ge-

schehens passiv mitverfolgen, war jedoch körperlich nicht mehr in der Lage,

einzugreifen" (UA 23). In dieser Zeit wurde T. “über Stunden hinweg” (UA

38) gequält und mißhandelt. Der Angeklagte, "der die Geschehnisse nicht bil-

ligte, war aufgrund seines desolaten körperlichen Zustands nicht in der Lage,

einzugreifen oder aber sich zu entfernen und Hilfe zu holen" (UA 26). Gegen

24.00 Uhr "bemerkten einige der Anwesenden, daß T. keine Lebenszei-

chen mehr zeigte". W. sagte daraufhin, "daß T. aus der Wohnung

entfernt werden müsse". Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte erwacht und

"konnte wieder aktiv am Geschehen teilnehmen". Als T. aus der Wohnung

geschleift und in der Nähe von Garagen "abgelegt" wurde, stand der Ange-

klagte "beobachtend" dabei. Er ging davon aus, "daß der Geschädigte noch

nicht verstorben war" (UA 28). Nachdem er an einer Tankstelle Bier gekauft

und dieses zusammen mit Teilnehmern des Geschehens getrunken hatte, ging

er nach Hause. Andreas T. verstarb noch in derselben Nacht an den ihm

von den übrigen Beteiligten (UA 38/39, 40) zugefügten Verletzungen.

2. Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen der "Schläge ge-

meinsam mit anderen" der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen.

Aufgrund "seines Zustandes" sei ihm zwar das weitere Tatgeschehen nicht

mehr zuzurechnen; er habe sich jedoch des Totschlags durch Unterlassen

schuldig gemacht, weil er "am Beginn der Handlungen aktiv mitgewirkt" habe,

er, als der Geschädigte aus der Wohnung verbracht worden sei, zutreffend da-

von ausgegangen sei, daß T. noch lebte, ihm bewußt gewesen sei, daß

Lebensgefahr bestanden habe und er es gleichwohl unterlassen habe, Hilfe

herbeizuholen. Damit habe er akzeptiert, "daß diese als möglich vorgestellte

Folge [nämlich der Tod des Andreas T. ] auch (eintrete). Hätte er Hilfe ge-

holt, (so) hätten nach Aussagen des Sachverständigen We. durchaus

Überlebenschancen bestanden" (UA 41).

3. Diese Wertung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand:

a) Zum einen begegnet die vom Landgericht "aus Ingerenz" hergeleitete

Garantenstellung des Angeklagten Bedenken; denn pflichtwidriges Vorverhal-

ten begründet nur dann eine Garantenstellung, wenn es die nahe Gefahr des

Eintritts des konkreten tatbestandsmäßigen Erfolges verursacht (vgl. BGH

NStZ 1998, 83, 84; NJW 1999, 69, 71 f. m.w.N.). War dem Angeklagten - wo-

von das Landgericht ausgeht (UA 40) - der Erfolg der Exzesshandlungen ande-

rer nicht zuzurechnen, so kann aus diesen nicht seine Garantenstellung für die

Nichtabwendung des späteren Todeseintritts abgeleitet werden (s. BGH

a.a.O.).

Allerdings hat das Landgericht nicht - wie es erforderlich gewesen wäre -

geprüft und erörtert, ob die Schläge des Angeklagten oder sein sonstiges der

Tötung vorausgegangenes Verhalten eine Gefahrerhöhung für das Opfer da-

durch bewirkten, daß die anderen in ihrem zum Tod führenden Vorgehen be-

stärkt wurden, und hierdurch eine Garantenstellung des Angeklagten begrün-

det wurde (vgl. BGH NStZ 1992, 31 f.; StV 1998, 127, 128; Tröndle/Fischer

StGB 49. Aufl. § 13 Rdn. 11).

b) Die Verurteilung wegen Totschlags durch Unterlassen kann auch

deswegen keinen Bestand haben, weil nicht belegt ist, daß durch ein Eingrei-

fen des Angeklagten der Tod des Andreas T. mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre; denn nur dann könnte das Unter-

lassen für den Erfolgseintritt ursächlich geworden sein (vgl. BGHSt 6, 1, 2; 43,

381, 397; BGH bei Dallinger MDR 1971, 361; NStZ 1992, 31; BGHR StGB § 13

Abs. 1 Brandstiftung 1). Allein, daß - im Urteil nicht näher begründete - "Über-

lebenschancen" für das Tatopfer bestanden hätten, reicht hierfür nicht aus (vgl.

Tröndle/Fischer a.a.O. § 13 Rdn. 14).

4. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. We-

gen des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen dem festgestellten akti-

ven Tun (gefährliche Körperverletzung) und der vorgeworfenen Unterlassung-

stat hebt der Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, insgesamt

auf, um dem nunmehr erkennenden Tatrichter die Möglichkeit zu geben, eine

Entscheidung ohne Bindung an rechtskräftige Feststellungen zu treffen. Bei der

neuen Rechtsfolgenentscheidung wird zu prüfen sein, ob bei dem Angeklagten,

der in dem angefochtenen Urteil als "pathologischer Alkoholiker" (UA 21) be-

zeichnet wird, die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB

vorliegen.

5. Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen

richtet, verweist der Senat die Sache an eine als Schwurgericht zuständige

Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGHSt 35, 267).

Maatz

Kuckein

Athing

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Ernemann