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BGH Beschluss vom 23.05.2000 – 5 StR 142/00

5. Strafsenat

5 StR 142/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 23. Mai 2000 in der Strafsache gegen

wegen Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2000

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Braunschweig vom 20. Dezember 1999 nach

§ 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Brandstiftung in Tatein-

heit mit Sachbeschädigung und wegen vorsätzlicher

Körperverletzung verurteilt worden ist,

b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tatein-

heit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus weite-

ren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen

vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer weiteren Gesamtfrei-

heitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.

Bezüglich des Diebstahls hat die Überprüfung des Urteils keinen den

Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen hat die Revisi-

on des Angeklagten mit der Sachrüge Erfolg, soweit der Angeklagte wegen

Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen vorsätzlicher

Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau verurteilt worden ist.

Bei beiden Taten stützt das Landgericht seine Überzeugung von der

Täterschaft des bestreitenden Angeklagten maßgeblich auf die Angaben der

Ehefrau des Angeklagten, die sie im Ermittlungsverfahren gemacht hat. In

der Hauptverhandlung hat sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach

§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO Gebrauch gemacht. Bedenken, die über den Ermitt-

lungsrichter in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben der Ehefrau zur

tragenden Grundlage der Verurteilung zu machen, ergeben sich schon dar-

aus, daß diese Angaben in den Urteilsgründen in außerordentlich knapper

Form wiedergegeben sind. So wird hinsichtlich der Brandstiftung, die der An-

geklagte seiner Frau „gestanden“ haben soll, weder deutlich, aus welchem

Anlaß der Angeklagte seiner Ehefrau von der Tat berichtet hat, noch ob sei-

ne Schilderung Details enthielt, die auf Täterwissen schließen lassen, noch

ob er seiner Ehefrau von weiteren Straftaten berichtet hat. Angesichts des

Fehlens jeglicher Anknüpfungspunkte kann der Senat nicht überprüfen, ob

sich der Angeklagte gegenüber seiner Ehefrau zu Unrecht der Tat bezichtigt

hat. Allein der Umstand, daß die Ehefrau ihm geglaubt haben will, reicht ent-

gegen der Auffassung des Landgerichts nicht aus, um die Möglichkeit einer

falschen Selbstbezichtigung auszuschließen.

Darüber hinaus hätte das Landgericht auch darlegen müssen, unter

welchen Umständen es zu den den Angeklagten belastenden Angaben der

Ehefrau gekommen ist. Dies war schon deshalb erforderlich, weil sich aus

dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß die Eheleute sei-

nerzeit in Streit lebten, sich möglicherweise sogar in Unfrieden getrennt hat-

ten. Ein Motiv der Ehefrau, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, war

deshalb nicht von vornherein auszuschließen.

Soweit das Landgericht die Möglichkeit einer Falschbezichtigung aus

Verärgerung, Rache oder Haß mit der Erwägung ausschließt, in diesem Falle

hätte es angesichts der inzwischen wieder bestehenden Lebensgemein-

schaft für die Ehefrau nahegelegen, ihre falschen Angaben in der Hauptver-

handlung richtigzustellen, anstatt die Aussage zu verweigern, kann dem nicht

gefolgt werden. Diese Argumentation läßt außer Acht, daß die Ehefrau hätte

einräumen müssen, sich selbst wegen einer falschen Verdächtigung strafbar

gemacht zu haben (vgl. BGH StV 1991, 450, 451). Dieser Umstand konnte

sie dazu veranlassen, von einer Korrektur ihrer Aussage Abstand zu nehmen

und statt dessen von der Möglichkeit des ihr zustehenden Aussageverweige-

rungsrechts Gebrauch zu machen. Damit hat das Landgericht im Rahmen

seiner Beweiswürdigung eine naheliegende, dem Angeklagten günstigere

Beurteilung des Aussageverhaltens eines Zeugen außer Betracht gelassen.

Dieser Fehler ist bei einem Zeugen, der Angehöriger des Angeklagten im

Sinne des § 52 StPO ist, wie bei jedem anderen Zeugen, aus dessen Aussa-

geverhalten der Tatrichter Rückschlüsse auf seine Glaubwürdigkeit zieht, auf

die Sachrüge hin zu berücksichtigen und führt zur Aufhebung der auf diesem

Fehler beruhenden Verurteilungen. Ob der – hier ebenfalls vorliegende –

Verstoß gegen § 52 StPO, der darin liegt, daß aus der Zeugnisverweigerung

eines Angehörigen grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die hierfür maß-

geblichen Motive gezogen werden dürfen, weil der Angehörige andernfalls

von den ihm zustehenden prozessualen Rechten nicht mehr frei und unbe-

fangen Gebrauch machen könnte (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 22, 113, 114),

nur mit einer – hier nicht erhobenen – Verfahrensrüge geltend gemacht wer-

den könnte, kann daher offenbleiben.

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Raum