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BGH Beschluss vom 23.05.2000 – 5 StR 181/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 23. Mai 2000 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2000
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Leipzig vom 17. Dezember 1999 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen zweier Fälle der
Beihilfe zur Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung in Anwendung von
DDR-Strafrecht „auf Bewährung” verurteilt und bei Festsetzung einjähriger
Bewährungszeiten für den Fall des Bewährungsversagens Freiheitsstrafen
von neun (H ) bzw. sechs (E ) Monaten angedroht (§ 33 Abs. 2
StGB-DDR). Die jeweils mit der Sachrüge begründeten Revisionen der An-
geklagten sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Anschluß an die zu-
treffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat ledig-
lich an:
Die Annahme, in den Ausgangsverfahren habe in den Anträgen der
Staatsanwälte auf Erlaß von Haftbefehlen bei Annahme des Verdachts von
Vergehen nach § 214 StGB-DDR in offensichtlichen Grenzfällen jeweils
Rechtsbeugung durch Veranlassung einer freiheitsberaubenden Maßnahme
im Vorfeld willkürlicher, menschenrechtswidriger Sanktionierung gelegen,
steht im Einklang mit gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(vgl. nur BGHSt 41, 247).
Ohne die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler hat der Tatrichter
jedenfalls Beihilfehandlungen der Angeklagten darin gesehen, daß sie als für
die Untersuchungen in den Ausgangsverfahren maßgebliche Amtsträger im
Ministerium für Staatssicherheit auf die rechtsbeugerischen Haftbefehlsan-
träge wissentlich und willentlich hingewirkt haben. Das Vorliegen des Gehil-
fen- und des damit einhergehenden erforderlichen direkten Rechtsbeu-
gungsvorsatzes hat der Tatrichter bei den Angeklagten vor dem Hintergrund
ihrer Ausbildung zu Diplomjuristen beim MfS insgesamt zutreffend belegt
(vgl. BGHSt 41, 247, 276 f.; 41, 317, 338 ff.). Danach waren die Angeklagten
auch wegen erkannter und offensichtlicher Rechtswidrigkeit der ihnen für ihr
jeweiliges Vorgehen von Vorgesetzten erteilten Befehle nicht straffrei (§ 258
Abs. 1 StGB-DDR, § 5 Abs. 1 WStG).
Auch die Rechtsfolgenaussprüche lassen keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten erkennen. Daß eine noch mildere Sanktionierung,
insbesondere die Verhängung geringerer zur Bewährung ausgesetzter Ge-
samtfreiheitsstrafen nach § 54, § 339 i.V.m. § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB
oder gar die Verhängung von Gesamtgeldstrafen in weiterer Anwendung von
§ 47 Abs. 2 StGB, nicht in Betracht kommen konnte, versteht sich von selbst.
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Gerhardt Raum