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BGH Beschluss vom 23.05.2000 – 5 StR 181/00

5. Strafsenat

5 StR 181/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 23. Mai 2000 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2000

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Leipzig vom 17. Dezember 1999 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen zweier Fälle der

Beihilfe zur Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung in Anwendung von

DDR-Strafrecht „auf Bewährung” verurteilt und bei Festsetzung einjähriger

Bewährungszeiten für den Fall des Bewährungsversagens Freiheitsstrafen

von neun (H ) bzw. sechs (E ) Monaten angedroht (§ 33 Abs. 2

StGB-DDR). Die jeweils mit der Sachrüge begründeten Revisionen der An-

geklagten sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Anschluß an die zu-

treffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat ledig-

lich an:

Die Annahme, in den Ausgangsverfahren habe in den Anträgen der

Staatsanwälte auf Erlaß von Haftbefehlen bei Annahme des Verdachts von

Vergehen nach § 214 StGB-DDR in offensichtlichen Grenzfällen jeweils

Rechtsbeugung durch Veranlassung einer freiheitsberaubenden Maßnahme

im Vorfeld willkürlicher, menschenrechtswidriger Sanktionierung gelegen,

steht im Einklang mit gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

(vgl. nur BGHSt 41, 247).

Ohne die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler hat der Tatrichter

jedenfalls Beihilfehandlungen der Angeklagten darin gesehen, daß sie als für

die Untersuchungen in den Ausgangsverfahren maßgebliche Amtsträger im

Ministerium für Staatssicherheit auf die rechtsbeugerischen Haftbefehlsan-

träge wissentlich und willentlich hingewirkt haben. Das Vorliegen des Gehil-

fen- und des damit einhergehenden erforderlichen direkten Rechtsbeu-

gungsvorsatzes hat der Tatrichter bei den Angeklagten vor dem Hintergrund

ihrer Ausbildung zu Diplomjuristen beim MfS insgesamt zutreffend belegt

(vgl. BGHSt 41, 247, 276 f.; 41, 317, 338 ff.). Danach waren die Angeklagten

auch wegen erkannter und offensichtlicher Rechtswidrigkeit der ihnen für ihr

jeweiliges Vorgehen von Vorgesetzten erteilten Befehle nicht straffrei (§ 258

Abs. 1 StGB-DDR, § 5 Abs. 1 WStG).

Auch die Rechtsfolgenaussprüche lassen keinen Rechtsfehler zum

Nachteil der Angeklagten erkennen. Daß eine noch mildere Sanktionierung,

insbesondere die Verhängung geringerer zur Bewährung ausgesetzter Ge-

samtfreiheitsstrafen nach § 54, § 339 i.V.m. § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB

oder gar die Verhängung von Gesamtgeldstrafen in weiterer Anwendung von

§ 47 Abs. 2 StGB, nicht in Betracht kommen konnte, versteht sich von selbst.

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Raum