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BGH Beschluss vom 23.05.2000 – 5 StR 427/99

5. Strafsenat

5 StR 427/99

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 23. Mai 2000 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum Betrug

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2000

beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 3. März 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO

mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug zu einer

Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur

Bewährung verurteilt. Die Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des

angefochtenen Urteils.

1. Das Landgericht sieht die Angeklagte für überführt an, im Juni 1990

an einem Betrug unter Ausnutzung des sogenannten Transferrubel(XTR)-

Abrechnungsverfahrens (vgl. hierzu BGHR StGB § 263 Abs. 1 – Vermögens-

schaden 52) mitgewirkt zu haben.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden unter dem Datum

6. Juni 1990 zwischen zwei in der DDR ansässigen, wirtschaftlich eng ver-

flochtenen Firmen einerseits und einer polnischen Firma, bei der die Ange-

klagte als Ökonomin beschäftigt war, andererseits drei Kaufverträge über in

der DDR produzierte Fernsehgeräte geschlossen. Die jeweiligen Stückzahlen

beliefen sich auf 1.249 (Preis: 2,5 Mio. XTR), 7.300 (Preis: 5,5 Mio. XTR) und

8.549 (Preis: 5,0 Mio. XTR) Geräte. Die Verträge wurden auf polnischer Seite

von der Angeklagten oder – unter ihrer Mitwirkung – von ihrem jetzigen

Ehemann unterzeichnet. Lediglich der Vertrag über 8.549 Fernsehgeräte

wurde erfüllt. Obwohl die Voraussetzungen für eine Abrechnung im Trans-

ferrubelverfahren nicht vorlagen, wurde aber auch der Vertrag über 1.249

Geräte von einem Geschäftsführer der deutschen Firmen unter der falschen

Angabe, die Geräte seien bereits nach Polen geliefert, über die Deutsche

Außenhandelsbank (DABA) abgerechnet. Zum Nachweis der angeblich er-

folgten Lieferung wurde den Sachbearbeiterinnen der DABA ein Lieferschein

unbekannten Inhalts sowie ein von der Angeklagten mitunterzeichnetes „Do-

kumentenanschreiben” vorgelegt.

Die Einlassung der Angeklagten, sie sei nach der auf Anweisung ihres

Chefs erfolgten Unterzeichnung der Verträge auch bei Unterzeichnung des

Dokumentenanschreibens und einer für die sofortige Auszahlung des Kauf-

preises seitens der DABA an die deutsche Exportfirma erforderlichen Nach-

tragsvereinbarung noch gutgläubig gewesen, hält das Landgericht für eine

unwahre Schutzbehauptung.

2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher

Nachprüfung nicht stand. Zwar hat der Tatrichter sich vom Vorliegen der

Haupttat rechtsfehlerfrei überzeugt. Die Revision beanstandet indes mit

Recht, daß die Feststellungen zum Beihilfevorsatz der Angeklagten auf einer

insgesamt nicht hinreichend tragfähigen Grundlage beruhen. Die zum Ver-

halten und Wissen der Angeklagten gewonnenen Erkenntnisse lassen den

vom Tatrichter gezogenen Schluß auf ihre Bösgläubigkeit bei der ihr angela-

steten Beihilfehandlung nicht zu.

Das Landgericht hält es für möglich, daß die Angeklagte, die nach den

Feststellungen nicht mit Details der Verhandlungen über die Lieferungen der

Fernsehgeräte nach Polen befaßt gewesen sein soll, den auf Anweisung ih-

res Chefs unterzeichneten Kaufvertrag über die 1.249 Geräte noch gutgläu-

big unterschrieb. Im Anschluß hieran wird dann aber nicht hinreichend deut-

lich, weshalb sie bei der Mitunterzeichnung der Nachtragsvereinbarung über

die Zahlungsmodalitäten nunmehr von der mangelnden Absicht einer Liefe-

rung der Geräte und einer Verwendung des Vertrages zu betrügerischen

Zwecken gewußt haben sollte. Naheliegend war sie auch insoweit von ihrem

Chef, der die Nachtragsvereinbarung mitunterzeichnet hat, angewiesen wor-

den. Daß sie in der verhältnismäßig kurzen Zwischenzeit intensiver in das

Fernsehgeschäft eingebunden worden wäre, ist nicht festgestellt. Aus der

Unterzeichnung des weiteren Kaufvertrages über die 8.549 Geräte hat der

Tatrichter nichts hergeleitet. Ob die identischen Abschlußdaten zutrafen oder

Rückdatierungen möglich, wahrscheinlich oder erwiesen sind, ist auch nicht

näher abgehandelt. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den sprachli-

chen Kenntnissen der Angeklagten und mit ihrem ökonomischen Fachwissen

über Transferrubelgeschäfte sind, wie die Revision zutreffend beanstandet,

nicht derart gewichtig, daß hiernach auch angesichts des Gegenstandes der

– zumal inhaltlich im Urteil nicht näher bezeichneten und analysierten –

Nachtragsvereinbarung der Schluß auf ihre Bösgläubigkeit besonders nahe

läge.

Daß die Angeklagte erkannt hätte, daß sie mit Gegenzeichnung des

„Dokumentenanschreibens” an die DABA eine Bestätigung tatsächlich nicht

erfolgter Gerätelieferungen erbrachte, ist danach ebenfalls nicht ausreichend

belegt. Insoweit beanstandet die Revision zudem mit Recht, daß die Einlas-

sung der Angeklagten, jenes Anschreiben sei zum Zeitpunkt ihrer Gegen-

zeichnung nicht vollständig ausgefüllt gewesen, nicht tragfähig widerlegt ist.

Zwar erachtet das Landgericht die Zeugenaussage des Haupttäters M ,

das Anschreiben sei erst bei der DABA ausgefüllt worden, als widerlegt. Dar-

aus ergibt sich aber nicht etwa ohne weiteres, daß es bei der Unterschrifts-

leistung der Angeklagten schon ausgefüllt gewesen ist. Dies kann der

Haupttäter anschließend vor Einreichung bei der DABA allein oder mit Hilfe

Dritter getan haben.

3. Die Sache bedarf danach umfassender neuer tatrichterlicher Ver-

handlung und Entscheidung, auch wiederum zum objektiven Tathergang. Ob

angesichts der bisherigen Sach- und Beweislage und auch in Anbetracht der

außerordentlichen milden Bestrafung des Haupttäters nunmehr eine Verfah-

renseinstellung zu erwägen ist, wird vor der neuen Tatsacheninstanz von den

Prozeßbeteiligten zu bedenken sein.

Andernfalls müßte der neue Tatrichter erneut prüfen, ob die Aufklä-

rungspflicht die Vernehmung in Polen zu ladender Zeugen gebietet. Dies

könnte mit der Erwägung abzulehnen sein, daß von den Zeugen wegen ei-

nes gegen sie selbst bestehenden Beteiligungsverdachts kein maßgeblicher

Aufklärungsgewinn zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang weist die Re-

vision hinsichtlich des Beweisantrages auf zeugenschaftliche Vernehmung

des Ehemannes der Angeklagten allerdings zutreffend darauf hin, daß der

Tatrichter auch bei Ablehnung eines Beweisantrages nach Maßgabe der

Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 StPO) gehalten ist

(§ 244 Abs. 6 StPO), die hierfür wesentlichen Erwägungen in dem ablehnen-

den Beschluß bekanntzugeben. Hat sich der Tatrichter in dem Beschluß zu

bestimmten Beweisbehauptungen verschwiegen, ist es jedenfalls bedenklich,

wenn er das Urteil maßgeblich auf Feststellungen stützt, die im Widerspruch

zu eben jenen Behauptungen stehen (vgl. auch BGHR StPO § 244 Abs. 5

Satz 2 – Auslandszeuge 6).

Ferner weist der Senat im Anschluß an die zulässig erhobene Verfah-

rensrüge einer Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO vorsorglich darauf hin, daß

der Zeuge H , ein Geschäftsführer der weiteren auf deutscher Seite be-

teiligten Firma, nicht vereidigt werden durfte. Aus dem Urteil folgt – wenn

man ihm nicht bereits einen Beteiligungsverdacht entnehmen kann – ohne

weiteres mindestens der Verdacht der Begünstigung gegen den Zeugen.

Daß das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht, liegt in-

des fern, da das Landgericht dem Zeugen trotz der fehlerhaften Vereidigung

im wesentlichen keinen Glauben geschenkt hat (vgl. hierzu BGH StV 1986,

89 m. Anm. Schlothauer).

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Gerhardt Raum