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BGH Beschluss vom 24.05.2000 – 1 StR 110/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2000 gemäß § 349
Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 15. Mai 1996 wird als unzulässig verworfen.
Damit erledigt sich auch sein Antrag vom 13. Oktober 1999, ihm
gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
In seiner - der Verteidigung und auch dem Verurteilten selbst über-
sandten - Antragsschrift vom 9. März 2000 führt der Generalbundesanwalt zu-
treffend aus:
"I. Es ist von folgendem Gang des Verfahrens auszugehen:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 15. Mai 1996
wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt (Bd. IV
Bl. 1402 d.A.). Ausweislich des Protokolls hat der Angeklagte nach Urteilsver-
kündung, der Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit
seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet.
2. Der Angeklagte verbüßt z.Zt. Strafhaft in dieser Sache in der Justiz-
vollzugsanstalt Straubing. Er beantragte am 13. Oktober 1999 zu Protokoll der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Straubing, ihm Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu
gewähren.
Der Angeklagte stellte folgenden Antrag:
'Wegen unverschuldeter Fristversäumnis wird dem Beschwerdeführer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Revision
gegen das Urteil des Landgericht München I vom 15. Mai 1996 ... und
Begründung der Revisionsanträge ... gewährt ... .
Auf die Revision des Beschwerdeführers wird der Rechtsfolgenaus-
spruch des Urteils des Landgerichts München I vom 15. Mai 1996 ...
mitsamt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und zur
erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts
München I zurückverwiesen....'
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages trägt der Ange-
klagte vor, er habe den Rechtsmittelverzicht nur erklärt, weil nach Auskunft
seines Verteidigers der Vorsitzende Richter der Strafkammer wie auch der Sit-
zungsvertreter der Staatsanwaltschaft vor dem Rechtsmittelverzicht verbindlich
zugesagt hätten, zum Halbstrafenzeitpunkt von der Möglichkeit des § 456a
StPO Gebrauch zu machen (Bd. IV Bl. 1433, 1434, 1462 d.A.).
Er ist im übrigen der Auffassung, sein Wiedereinsetzungsantrag sei
rechtzeitig gestellt (§ 45 Abs. 1 StPO), und macht Ausführungen zum Zeitpunkt
des Wegfalls des Hindernisses (Bd. IV Bl. 1462).
3. Zur Frage einer Absprache bzw. möglichen Täuschung des Ange-
klagten vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts haben sich der Vorsitzende der
Strafkammer und der damalige Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft
dienstlich geäußert.
Der Vorsitzende Richter Dr. H. hat hierzu erklärt:
'Nach Durchsicht der Unterlagen, Rücksprache mit Verteidiger und
Staatsanwalt kann ich mit Sicherheit feststellen, daß dem Verurteilten
keine verbindliche Zusage gemacht wurde. Der Fall ist mir erinnerlich.
Es wurde über die Möglichkeit der Abschiebung gesprochen; es wurde
aber nicht einmal Rücksprache mit der Vollstreckungsbehörde genom-
men oder konkrete Angaben zum Zeitpunkt einer möglichen Abschie-
bung gemacht.'
Staatsanwalt L. hat sich hierzu dienstlich wie folgt geäußert:
'Aus meiner Erinnerung an den damaligen Gang der Hauptverhandlung
kann ich sagen, daß dem Verurteilten seitens des Sitzungsvertreters
keinerlei Zusagen hinsichtlich einer vorzeitigen Entlassung bzw. Ab-
schiebung mit eventueller Reststrafenaussetzung gemacht wurden.
Mangels Zuständigkeit für Erwachsenenvollstreckungsfragen werden
meinerseits im Rahmen der Hauptverhandlung niemals Zusicherungen
(oder auch nur Aussichten) hinsichtlich des "Obs" bzw. des Zeitpunkts
einer möglichen Entlassung gegeben. So verhielt es sich auch in die-
sem Fall.'
II. Die Revision ist unzulässig.
1. Mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung macht der Angeklagte nicht
geltend, er habe ohne eigenes Verschulden versäumt, die Frist von einer Wo-
che nach Urteilsverkündung zur Einlegung der Revision einzuhalten, sondern
er sei durch Versprechungen, deren Einhaltung nicht beabsichtigt gewesen sei,
zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichts veranlaßt worden (§ 300 StPO; vgl.
BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 12). Seine Erklärung, auf
Rechtsmittel zu verzichten, sei unwirksam, weil sie auf Täuschung beruhe.
2. Der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten ist wirksam.
Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfecht-
bar (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 5, 338, 341; BGH NStZ 1986, 278; BGH
StV 1994, 64; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8,
15). Ausnahmsweise kann jedoch der Rechtsmittelverzicht eines Angeklagten
wegen unzulässiger Willensbeeinflussung unwirksam sein (vgl. Ruß in KK
StPO, 4. Aufl., § 302 Rdn. 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl., § 302
Rdn. 24). Das wird z.B. angenommen, wenn der Vorsitzende unzuständiger-
weise eine Zusage abgegeben hat, die nicht eingehalten worden ist (BGH
NJW 1995, 2568; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 14),
oder wenn auf Grund einer unzulässigerweise vor Erlaß des Urteils im Rahmen
einer verfahrensbeendenden Absprache getroffenen Vereinbarung ein
Rechtsmittelverzicht erklärt wird (BGH NStZ 2000, 96).
Entgegen der Auffassung von Schlüter in SK/StPO vor § 213 Rdn. 52
kann die Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts nicht aus enttäuschten
Erwartungen hergeleitet werden (BGH aaO; BGH StV 1994, 64; BGH
NStZ-RR 1997, 173 f.).
Aufgrund der dienstlichen Erklärung von Vorsitzenden Richter
Dr. H. und Staatsanwalt L. steht fest, daß eine Absprache nicht
getroffen wurde und dem Angeklagten auch nicht vorgespiegelt wurde, im Falle
eines Rechtsmittelverzichts werde zum Halbstrafenzeitpunkt von der weiteren
Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO abgesehen werden. Eine unzulässige
Willensbeeinflussung des Angeklagten vor seiner Verzichtserklärung hat mithin
nicht stattgefunden.
3. Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führt dazu, daß die Revisi-
on gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. BGH
NStZ 1984, 181)."
Maul Granderath Wahl
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