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BGH Beschluss vom 24.05.2000 – 1 StR 139/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2000 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Nürnberg-Fürth vom 6. Dezember 1999 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Ur-

teilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in Tschechien

erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu eins auf die

hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und

des Anrechnungsmaßstabes der in Tschechien erlittenen Freiheitsentziehung

entsprechend den Ausführungen der Strafkammer in den Urteilsgründen. Die

Entscheidung wirkt konstitutiv und muß daher in der Urteilsformel ihren Aus-

druck finden (vgl. BGHSt 27, 287, 288; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 51

Rdn. 18).

Maul Nack Boetticher

Schluckebier Kolz