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BGH Beschluss vom 24.05.2000 – 1 StR 139/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2000 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 6. Dezember 1999 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Ur-
teilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in Tschechien
erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu eins auf die
hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und
des Anrechnungsmaßstabes der in Tschechien erlittenen Freiheitsentziehung
entsprechend den Ausführungen der Strafkammer in den Urteilsgründen. Die
Entscheidung wirkt konstitutiv und muß daher in der Urteilsformel ihren Aus-
druck finden (vgl. BGHSt 27, 287, 288; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 51
Rdn. 18).
Maul Nack Boetticher
Schluckebier Kolz