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BGH Beschluss vom 24.05.2000 – 1 StR 80/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen exhibitionistischer Handlungen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2000 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Kosten-
ausspruch des Urteils des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz
vom 6. Dezember 1999 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht Weiden in der Oberpfalz hat den Angeklagten wegen
exhibitionistischer Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Dem
war zunächst eine Verurteilung durch das Amtsgericht - Jugendrichter - voraus-
gegangen, die die kleine Jugendkammer des Landgerichts auf Berufung des
Angeklagten hin im Schuldspruch wegen anderer Beurteilung des Konkurrenz-
verhältnisses abgeändert hatte; weitergehend hatte sie die Unterbringung des
Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die dage-
gen unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten hatte das Bayerische
Oberste Landesgericht die beiden Urteile aufgehoben, weil die kleine Jugend-
kammer mit der Anordnung der Unterbringung ihre Rechtsfolgenkompetenz
überschritten und rechtsfehlerhaft ihre sachliche Zuständigkeit angenommen
habe. Die nach Zurückverweisung der Sache zur Entscheidung berufene große
Jugendkammer des Landgerichts hat in ihrem wiederum mit der Revision er-
folglos angefochtenen Urteil ausgesprochen, daß der Angeklagte die Kosten
sämtlicher Verfahren zu tragen hat, nicht jedoch die Gebühr für das Revisions-
verfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht, von deren Erhebung
abgesehen werde. Die Hälfte der notwendigen Auslagen des Angeklagten in
jenem ersten Revisionsverfahren hat sie der Staatskasse auferlegt.
Gegen diese Kostenentscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner
sofortigen Beschwerde, die indessen erfolglos bleibt. Der Kostenausspruch
entspricht dem Gesetz. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tra-
gen, weil er wegen der angeklagten Taten verurteilt worden ist (§ 465 Abs. 1
StPO). Seine Berufung war ohne Erfolg geblieben (§ 473 Abs. 1 StPO). Die
dagegen eingelegte Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht hatte
im Ergebnis einen Teilerfolg hinsichtlich des Maßregelausspruchs; dement-
sprechend hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung der Staats-
kasse die Hälfte der dem Angeklagten im Revisionsrechtszuge erwachsenen
notwendigen Auslagen auferlegt (§ 473 Abs. 4 StPO). Von der Erhebung der
Revisionsgebühr hat es abgesehen, ersichtlich wegen unrichtiger Sachbe-
handlung durch das Berufungsgericht, das seine Rechtsfolgenkompetenz
überschritten hatte (vgl. die angewendeten kostenrechtlichen Vorschriften, dar-
unter § 8 Abs. 1 GKG, UA S. 14; vgl. auch BGHZ 27, 163, 170). Diese Ent-
scheidung ist nicht zu beanstanden. Die Vorschrift über die Nichterhebung von
Gebühren und Auslagen der Staatskasse bei unrichtiger Sachbehandlung (§ 8
Abs. 1 Satz 1 GKG, siehe auch § 1 Abs. 1 GKG) ist auf die notwendigen Aus-
lagen des Angeklagten nicht anwendbar (vgl. BGH NStZ 1989, 191; Franke in
KK StPO 4. Aufl. § 465 Rdn. 3a). Es ist auch nicht unbillig, den Angeklagten mit
der Hälfte seiner ihm durch die erste Revision erwachsenen notwendigen Aus-
lagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO); denn dieses Rechtsmittel gegen das
Berufungsurteil des Landgerichts war nicht allein auf das Überschreiten der
Rechtsfolgenkompetenz der kleinen Jugendkammer gestützt, sondern hatte
jenes Urteil mit der Sachrüge vollumfänglich angefochten (vgl. Hilger in Löwe/
Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 465 Rdn. 6).
Die vom Beschwerdeführer begehrte Kostenquotelung (§ 464d StPO)
mußte das Landgericht nicht vornehmen. Eine solche Entscheidung steht im
Ermessen des Gerichts. Da die Quotelung für einfache, leicht überschaubare
Fälle gedacht ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 464d
Rdn. 1), bedurfte die Nichtanwendung auch keiner ausdrücklichen Erörterung.
Die Kostenentscheidung für dieses Beschwerdeverfahren folgt aus §
473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Maul Nack Wahl
Boetticher Schluckebier