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BGH Beschluss vom 24.05.2000 – 1 StR 80/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 80/00

BESCHLUSS

vom

24. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen exhibitionistischer Handlungen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2000 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Kosten-

ausspruch des Urteils des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz

vom 6. Dezember 1999 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht Weiden in der Oberpfalz hat den Angeklagten wegen

exhibitionistischer Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Dem

war zunächst eine Verurteilung durch das Amtsgericht - Jugendrichter - voraus-

gegangen, die die kleine Jugendkammer des Landgerichts auf Berufung des

Angeklagten hin im Schuldspruch wegen anderer Beurteilung des Konkurrenz-

verhältnisses abgeändert hatte; weitergehend hatte sie die Unterbringung des

Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die dage-

gen unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten hatte das Bayerische

Oberste Landesgericht die beiden Urteile aufgehoben, weil die kleine Jugend-

kammer mit der Anordnung der Unterbringung ihre Rechtsfolgenkompetenz

überschritten und rechtsfehlerhaft ihre sachliche Zuständigkeit angenommen

habe. Die nach Zurückverweisung der Sache zur Entscheidung berufene große

Jugendkammer des Landgerichts hat in ihrem wiederum mit der Revision er-

folglos angefochtenen Urteil ausgesprochen, daß der Angeklagte die Kosten

sämtlicher Verfahren zu tragen hat, nicht jedoch die Gebühr für das Revisions-

verfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht, von deren Erhebung

abgesehen werde. Die Hälfte der notwendigen Auslagen des Angeklagten in

jenem ersten Revisionsverfahren hat sie der Staatskasse auferlegt.

Gegen diese Kostenentscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner

sofortigen Beschwerde, die indessen erfolglos bleibt. Der Kostenausspruch

entspricht dem Gesetz. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tra-

gen, weil er wegen der angeklagten Taten verurteilt worden ist (§ 465 Abs. 1

StPO). Seine Berufung war ohne Erfolg geblieben (§ 473 Abs. 1 StPO). Die

dagegen eingelegte Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht hatte

im Ergebnis einen Teilerfolg hinsichtlich des Maßregelausspruchs; dement-

sprechend hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung der Staats-

kasse die Hälfte der dem Angeklagten im Revisionsrechtszuge erwachsenen

notwendigen Auslagen auferlegt (§ 473 Abs. 4 StPO). Von der Erhebung der

Revisionsgebühr hat es abgesehen, ersichtlich wegen unrichtiger Sachbe-

handlung durch das Berufungsgericht, das seine Rechtsfolgenkompetenz

überschritten hatte (vgl. die angewendeten kostenrechtlichen Vorschriften, dar-

unter § 8 Abs. 1 GKG, UA S. 14; vgl. auch BGHZ 27, 163, 170). Diese Ent-

scheidung ist nicht zu beanstanden. Die Vorschrift über die Nichterhebung von

Gebühren und Auslagen der Staatskasse bei unrichtiger Sachbehandlung (§ 8

Abs. 1 Satz 1 GKG, siehe auch § 1 Abs. 1 GKG) ist auf die notwendigen Aus-

lagen des Angeklagten nicht anwendbar (vgl. BGH NStZ 1989, 191; Franke in

KK StPO 4. Aufl. § 465 Rdn. 3a). Es ist auch nicht unbillig, den Angeklagten mit

der Hälfte seiner ihm durch die erste Revision erwachsenen notwendigen Aus-

lagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO); denn dieses Rechtsmittel gegen das

Berufungsurteil des Landgerichts war nicht allein auf das Überschreiten der

Rechtsfolgenkompetenz der kleinen Jugendkammer gestützt, sondern hatte

jenes Urteil mit der Sachrüge vollumfänglich angefochten (vgl. Hilger in Löwe/

Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 465 Rdn. 6).

Die vom Beschwerdeführer begehrte Kostenquotelung (§ 464d StPO)

mußte das Landgericht nicht vornehmen. Eine solche Entscheidung steht im

Ermessen des Gerichts. Da die Quotelung für einfache, leicht überschaubare

Fälle gedacht ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 464d

Rdn. 1), bedurfte die Nichtanwendung auch keiner ausdrücklichen Erörterung.

Die Kostenentscheidung für dieses Beschwerdeverfahren folgt aus §

473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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