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BGH Beschluss vom 24.05.2000 – 2 StR 173/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Mai 2000 ge-
mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Koblenz vom 19. Januar 2000 im Strafausspruch aufgeho-
ben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Da-
gegen wendet sich die – der Sache nach auf den Strafausspruch beschränk-
te – Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Geschädigten mit min-
destens zwei Messerstichen leicht verletzt. Die Strafkammer hat angenommen,
daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe, vom (un-
beendeten) Tötungsversuch jedoch freiwillig zurückgetreten sei. Im Rahmen
der Strafzumessung hat sie zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er
eine tödliche Verletzung des Geschädigten billigend in Kauf genommen hat.
Dies ist rechtsfehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs darf der ursprüngliche Tatvorsatz nach strafbefreiendem Rücktritt von dem
Versuch der Tat als solcher nicht strafschärfend gewertet werden (BGHR § 46
Abs. 2 Wertungsfehler 15, § 46 Abs. 3 Rücktritt 1 jeweils m.w.N.).
Der Strafausspruch kann danach keinen Bestand haben. Die Feststel-
lungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und können bestehen
bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen nicht aus.
Jähnke RiBGH Niemöller ist Detter infolge Urlaubs ver- hindert, seine Unter- schrift beizufügen. Jähnke Otten Rothfuß