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BGH Beschluss vom 24.05.2000 – 2 StR 187/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 187/00

BESCHLUSS

vom

24. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Mai 2000 ge-

mäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der Frist zur

Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn

vom 1. Oktober 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu

gewähren, und seine Revision gegen das vorbezeichnete Urteil

werden als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Urteil des Landgerichts vom 1. Oktober 1999 wurde in Anwesenheit

des Angeklagten verkündet. Ihm wurde Rechtsmittelbelehrung erteilt und der

entsprechende Vordruck ausgehändigt. Am 3. Januar 2000 legte die Verteidi-

gerin des Angeklagten Revision ein und beantragte gleichzeitig, ihrem Man-

danten im Hinblick auf die versäumte Revisionseinlegungsfrist Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie beantragte ferner, "zur Vorberei-

tung einer Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs Akteneinsicht" und

kündigte Begründung ihrer Anträge nach gewährter Akteneinsicht an. Die

Akteneinsicht erfolgte spätestens im Februar 2000. Auf die Anfrage, ob Re-

vision und Wiedereinsetzungsantrag aufrechterhalten bleiben, wurde dies mit

Anwaltschreiben vom 8. März 2000 bejaht und eine Begründung des Wieder-

einsetzungsantrages angekündigt. Eine solche liegt nicht vor.

Der Wiedereinsetzungsantrag und die Revision des Angeklagten sind

unzulässig.

Der Antrag nach § 45 StPO muß Angaben nicht nur über die versäumte

Frist, sondern auch über den Hinderungsgrund und über den Zeitpunkt des

Wegfalls des Hindernisses enthalten. Diese Angaben sind Zulässigkeitsvor-

aussetzungen für den Antrag; sie müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45

Abs. 1 Satz 1 StPO gemacht werden.

Der Angeklagte hat für seinen Antrag keine Begründung vorgetragen.

Dieser ist daher unzulässig.

Die durch seine Verteidigerin eingelegte Revision ist verspätet (vgl.

§ 341 Abs. 1 StPO) und deshalb ebenfalls als unzulässig zu verwerfen (§ 349

Abs. 1 StPO).

Jähnke Niemöller Detter

Otten Rothfuß