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BGH Beschluss vom 24.05.2000 – 3 StR 171/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 171/00

BESCHLUSS

vom

24. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts am 24. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und

4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen

großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom

19. November 1999 wird mit der Maßgabe, daß der Angeklagte

im Fall II. 12 der Urteilsgründe wegen Nötigung statt wegen ver-

suchter sexueller Nötigung verurteilt ist, als unbegründet verwor-

fen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. April

2000 zutreffend ausgeführt hat, bedarf der Schuldspruch im Fall II. 12 der Ur-

teilsgründe einer Korrektur, weil die Feststellungen insoweit lediglich eine

vollendete Nötigung, nicht aber eine versuchte sexuelle Nötigung belegen. Da-

durch wird der Strafausspruch nicht berührt, weil die Strafkammer für diesen

Fall lediglich eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt und

auch in den Fällen vollendeter Nötigungen mindestens sechs Monate Frei-

heitsstrafe verhängt hat. Damit ist bei der weitgehenden Vergleichbarkeit der

Einzelfälle auszuschließen, daß sie bei Zugrundelegung der geänderten recht-

lichen Einordnung zu einer milderen Strafe gelangt wäre. Dagegen sieht der

Senat im Fall II. 20 der Urteilsgründe von einer Schuldspruchänderung ab, weil

der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler nicht beschwert ist.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen