Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.05.2000 – 3 StR 184/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 184/00

BESCHLUSS

vom

24. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Zuhälterei u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

24. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Kleve vom 19. Januar 2000

a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der

Angeklagte wegen Zuhälterei in drei Fällen, davon in

einem Fall in Tateinheit mit schwerem Menschenhan-

del und wegen Beihilfe zur Zuhälterei verurteilt wird,

b) in den Fällen II. 2, 3 und 5 der Urteilsgründe im Aus-

spruch über die Einzelstrafen und im Gesamtstrafen-

ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in acht Fällen,

davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel, sowie wegen

Beihilfe zur Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit

der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Sachrüge führt

zur Abänderung des Schuldspruchs und zur teilweisen Aufhebung des Straf-

ausspruchs, weil die Strafkammer das Konkurrenzverhältnis unzutreffend be-

urteilt hat. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte im Zeitraum Mai 1994 bis

März 1996 Zuhälter von acht jungen Frauen, die aus osteuropäischen Ländern

stammten. Die Frauen arbeiteten in bordellartigen Barbetrieben, wobei ihnen

die Preise für die sexuellen Handlungen vorgegeben wurden. 50 % der von

jeder Frau erzielten Einnahmen erhielten die Betreiber der Bordelle, 25 % kas-

sierte der Angeklagte. Von den verbleibenden 25 % wurden zunächst angefal-

lene Kosten für die Einreise in die Bundesrepublik und die Unterkunft, sonstige

Unkosten sowie die Strafgelder abgezogen, die die Frauen bei Verstößen ge-

gen Verhaltensvorschriften bezahlen mußten. Der Restbetrag wurde an die

Frauen ausbezahlt. Einer russischen Staatsangehörigen, die die Prostitution

beenden und sich deshalb vom Angeklagten "freikaufen" wollte, verweigerte

der Angeklagte dies. Er schüchterte die Frau mit der Drohung ein, daß sie nicht

wegzulaufen brauche, er werde sie überall finden, sie wisse schon, was dann

passiere. In einem weiteren Fall unterstützte der Angeklagte einen anderen

Zuhälter, indem er regelmäßig gegen eine Belohnung dessen Anteil von 25 %

am Verdienst einer Prostituierten im Bordell abholte.

Diese Sachverhalte hat das Landgericht rechtlich zutreffend als ausbeute-

rische Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) zum Nachteil von acht Frauen, in

einem Fall in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel (§ 181 Abs. 1 Nr. 1

StGB), sowie als Beihilfe zur ausbeuterischen Zuhälterei (§§ 181 a Abs. 1

Nr. 1, 27 StGB) zum Nachteil einer weiteren Frau gewertet.

2. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme der

Strafkammer, zwischen allen acht Fällen der täterschaftlich begangenen Zu-

hälterei bestehe Tatmehrheit.

Die Prostituierten H. und W. (Fälle II. 2 und 3 der Ur-

teilsgründe) waren nach den getroffenen Feststellungen zeitgleich in demsel-

ben Bordell untergebracht und mußten dort unter denselben Bedingungen ar-

beiten. Der Angeklagte kassierte seinen Anteil an den Verdiensten der Frauen

bei denselben wöchentlichen Besuchen in dem Bordell. Da somit die tatbe-

standlichen Ausführungshandlungen der Ausbeutung gegenüber diesen Pro-

stituierten zumindest teilidentisch waren, stehen die einzelnen Taten gemäß §

181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Nachteil mehrerer Frauen trotz der Höchstper-

sönlichkeit des geschützten Rechtsgutes zueinander in Tateinheit gemäß § 52

StGB (vgl. BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1 und 2; BGH StV

1987, 243; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 181 a Rdn. 19; Lenckner in Schön-

ke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 181 a Rdn. 26).

Zueinander in Tateinheit stehen aus denselben Gründen auch die fünf

Fälle der Zuhälterei

zum Nachteil der Prostituierten Z. ,

K. , E. , S.

und M. ,

geb.

So. (Fall II. 5 der Urteilsgründe), zumal der Angeklagte diese

Frauen, als sie Mitte Februar 1996 in Köln ankamen, zusammen in Empfang

nahm und sie anschließend gemeinsam in das Bordell brachte, in dem sie in

der Folgezeit der Prostitution nachgingen und wo er wöchentlich seinen Anteil

am Verdienst der Frauen abholte.

Wegen fehlender (teilweiser) Identität der Ausführungshandlungen han-

delt es sich bei der Zuhälterei zum Nachteil der Prostituierten R.

in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel (Fall II. 4 der Urteilsgründe) und

der Beihilfe zur Zuhälterei (Fall II. 1 der Urteilsgründe) um selbständige Taten.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geän-

dert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht an-

ders als geschehen hätte verteidigen können.

3. Die Änderung der Konkurrenzen bedingt die Aufhebung der für die

Fälle II. 2, 3 und 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie der Ge-

samtstrafe. Von der Aufhebung nicht erfaßt werden die in den Fällen II. 1 und 4

der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen von sechs Monaten und zwei

Jahren drei Monaten. Der Senat schließt aus, daß diese Einzelstrafen ohne die

aufgehobenen Einzelstrafen milder ausgefallen wären.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen