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BGH Urteil vom 24.05.2000 – 3 StR 38/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

24. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Vertriebs und Erwerbs vollautomatischer Selbstladewaffen

u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 2000,

an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister,

von Lienen

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das

Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 24. August

1999 mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum

unerlaubten Vertrieb und zum unerlaubten Erwerb

vollautomatischer Selbstladewaffen in vier Fällen

(Fälle II. 1 bis 4 der Urteilsgründe) verurteilt ist,

sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Vertriebs und

Erwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe, wegen unerlaubter Aus-

übung der tatsächlichen Gewalt über eine solche Waffe, wegen Beihilfe zum

unerlaubten Vertrieb und Erwerb einer solchen Waffe in vier Fällen, wegen un-

erlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladepistole mit einer Länge

unter 60 cm, wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine

solche Waffe, wegen Beihilfe zum unerlaubten Erwerb einer solchen Waffe und

wegen Beihilfe zum unerlaubten Erwerb einer Schußwaffe in zwei Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur

Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Un-

gunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die auf

die Fälle II. 1 bis 4 der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe beschränkt ist; mit

ihr wird die Annahme von Beihilfe statt Täterschaft und die Anwendung minder

schwerer Fälle nach § 52 a Abs. 3 WaffG beanstandet. Das Rechtsmittel hat im

Ergebnis Erfolg.

Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen hat der An-

geklagte in den angefochtenen Fällen die Verkäufe von vier vollautomatischen

Selbstladewaffen (drei Maschinenpistolen und ein Schnellfeuergewehr) von

dem Verkäufer C. an den Käufer K. vermittelt, wobei er

im Fall II. 3 die Waffe in Itzehoe vom Verkäufer übernommen, sodann nach

Winseldorf zu dem Käufer verbracht, dort den Kaufpreis entgegengenommen

und an den Verkäufer weitergeleitet hat. Im Fall II. 4 wurden die Kaufverhand-

lungen bei der Wohnung des Angeklagten geführt, die Waffe dort vom Ange-

klagten in einer Garage verwahrt und am nächsten Tag gegen die Leistung des

Kaufpreises an den Erwerber herausgegeben. Der Angeklagte handelte hierbei

- nach den Feststellungen - in der Absicht, jeweils eine Provision zu erlangen,

die ihm allerdings im Fall II. 3 entgegen seinen Erwartungen nicht zugeflossen

ist.

Das Landgericht hat in diesen Fällen Beihilfe zum unerlaubten Überlas-

sen und zum unerlaubten Erwerb angenommen und auch in den Fällen II. 3

und 4 den Tatbestand des Ausübens der tatsächlichen Gewalt verneint. Trotz

gewerbsmäßigen Handelns in den Fällen II. 2 bis 4 hat es im Hinblick auf das

Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe jeweils minder

schwere Fälle angenommen und Einzelfreiheitsstrafen von je fünf Monaten

verhängt.

I. Die Beweiswürdigung der Strafkammer begegnet vor allem in den

Fällen II. 3 und 4, in denen sie entsprechend der Einlassung des Angeklagten

nur eine Vermittlungstätigkeit anstelle von An- und Verkaufsgeschäften ange-

nommen hat, rechtlichen Bedenken. Nach der Aussage des Verkäufers C. hat

der Angeklagte die Waffen in diesen Fällen für 1.500 DM (Fall II. 3), bzw. 1.200

bis 1.300 DM (Fall II. 4) von ihm angekauft und nach der Aussage des Käufers

K. diese Waffen wiederum an diesen für 1.800 DM (Fall II. 3), bzw. 2.300 DM

(Fall II. 4) verkauft. Obgleich beide Zeugen damit übereinstimmend das Vorlie-

gen von An- und Verkaufsgeschäften bestätigt und entsprechende Angaben

bereits in den gegen sie gerichteten Strafverfahren gemacht hatten, hat die

Strafkammer die Einlassung des Angeklagten, er habe lediglich Vermittlungs-

dienste geleistet, als nicht widerlegt angesehen. Zur Begründung hat sie auf

ihre Beweiswürdigung zu den Fällen II. 1 und 2 Bezug genommen, wo sie zwar

von der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen ausgegangen ist, jedoch

bemängelt hat, daß diese keine Details zu diesen Geschäften hätten angeben

können, wobei sie allerdings diese Erinnerungsschwächen infolge des zwi-

schenzeitlichen Zeitablaufs und der Vielzahl der von den Beteiligten getätigten

Waffengeschäfte als plausibel bezeichnet hat. Dabei hat die Strafkammer sich

jedoch nicht damit auseinandergesetzt, daß die Zeugen zu den Fällen II. 3 und

4 durchaus konkrete Angaben zu Kauf- und Verkaufspreis gemacht haben und

daß unterschiedliche Ankaufs- und Verkaufspreise für zwei getrennte Kaufver-

träge über Ankauf und Verkauf sprechen, während ein durch den Angeklagten

vermittelter Kaufvertrag zwischen C. und K. nur einen einheitlichen

Kaufpreis neben einem gesonderten Provisionsanspruch zum Gegenstand ha-

ben würde. Darüber hinaus konnten detaillierte Feststellungen zum Ort der

Verkaufsverhandlungen, Transport und Aufbewahrung der Waffen und Über-

gabe des Kaufpreises getroffen werden, die für die Zuverlässigkeit ihrer Aus-

sagen sprechen würden, wenn sie auf den Angaben der Zeugen beruhten. Auf

jeden Fall hätte die Strafkammer aber erörtern müssen, daß der Transport der

Waffe durch den Angeklagten im Fall II. 3 und die Aufbewahrung in seiner Ga-

rage im Fall II. 4, sowie das Einkassieren des Verkaufserlöses in beiden Fällen

gegen eine Stellung als Vermittler und damit für die Richtigkeit der Angaben

der Zeugen sprechen. Es kommt hinzu, daß die Strafkammer in Widerspruch

zu dem von ihr gefundenen Beweisergebnis die Angaben des Zeugen K. zu

Fall II. 4 als "glaubhaft" bezeichnet hat (UA S. 18).

Dies führt zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs in allen an-

gefochtenen Fällen, da wegen des engen Zusammenhangs der Beweiswürdi-

gung zu den Fällen II. 3 und 4 mit der zu den Fällen II. 1 und 2 nicht ausge-

schlossen werden kann, daß sich die fehlerhaften Erwägungen auch auf diese

ausgewirkt haben, zumal auch dort die Bekundungen der Zeugen C. und

K. , sie hätten die jeweiligen Waffen an den Angeklagten verkauft, bzw. von

ihm gekauft, nach Auffassung des Landgerichts nicht ausreichen sollen, die

Einlassung des Angeklagten zu widerlegen.

II. Für die neue Hauptverhandlung gibt der Senat folgende Hinweise:

1. Kommt der neue Tatrichter zum Ergebnis, daß der Angeklagte die je-

weilige Waffe von C. angekauft und sodann an K. weiterverkauft hat,

liegt unerlaubtes Erwerben in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsäch-

lichen Gewalt und mit unerlaubtem Überlassen einer vollautomatischen

Selbstladewaffe nach § 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG vor (so die Rspr. des BGH,

vgl. BGHR WaffG § 53 I Konkurrenzen 1; BGH, Beschl. vom 14. Mai 1996

2. a) Läßt sich dagegen nur eine bloße Vermittlungstätigkeit des Ange-

klagten feststellen, so wäre nur Beihilfe zum unerlaubten Überlassen in Tatein-

heit mit Beihilfe zum unerlaubten Erwerb gegeben. Ein "Vertreiben" war entge-

gen der Auffassung des Landgerichts und auch der Staatsanwaltschaft bei kei-

nem der Beteiligten gegeben, da nach der Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 2

WaffG hierunter nur "Feilhalten" und "Bestellungen entgegennehmen oder auf-

suchen" gemeint ist, was nach den getroffenen Feststellungen ausscheidet.

b) In den Fällen II. 3 und 4 wäre bei Annahme einer Vermittlungstätigkeit

darüber hinaus zu prüfen, ob der Angeklagte über die jeweiligen Waffen nicht

zusätzlich die tatsächliche Gewalt ausgeübt hat. Für die Beurteilung dieser

Frage kommt es auf die nähere Ausgestaltung der zwischenzeitlichen Verwah-

rung der Waffe an, insbesondere ob der Angeklagte hierbei irgendwelchen

Weisungen der Beteiligten unterworfen war. Da ein Vermittler regelmäßig nicht

einer der "Vertrags"-Parteien untergeordnet ist, sondern eine selbständige

Stellung einnimmt, dürfte die Annahme einer untergeordneten Besitzdiener-

schaft nach § 855 BGB eher fernliegen. Im übrigen ist durchaus fraglich, ob

nicht auch bei Annahme von Besitzdienerschaft die Ausübung tatsächlicher

Gewalt im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 WaffG vorliegt, die jedenfalls - wie schon

der Begriff besagt - das Innehaben der tatsächlichen Sachherrschaft umfaßt,

sofern diese nicht gemäß § 4 Abs. 3 WaffG im Einzelfall einem Erlaubnisinha-

ber nach § 7 WaffG zuzurechnen ist (vgl. dazu mit beachtlichen Gründen

BayObLG NJW 1977, 1737 m.w.Nachw. zum Streitstand).

Führt diese Prüfung zur Bejahung der Ausübung tatsächlicher Gewalt

durch den Angeklagten, dann hat er diese auch selbst - als Täter - erworben

und schließlich dem Käufer überlassen, so daß sich die gleiche rechtliche Be-

wertung wie oben unter Abschnitt II. 1. für den Fall eines Ankaufs- und Ver-

kaufsgeschäfts ergibt.

3. Bei der Prüfung der Gewerbsmäßigkeit wird bereits für den zeitlich er-

sten Fall (II. 1) zu untersuchen sein, ob der Angeklagte nicht schon zu diesem

Zeitpunkt die Absicht hatte, für eine gewisse Dauer durch derartige Tätigkeiten

Gewinn zu erzielen (vgl. BGH NJW 1998, 2913, 2914; NStZ 1995, 85).

4. Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 52 a Abs. 3

WaffG, obgleich die Voraussetzungen eines Regelbeispiels für einen beson-

ders schweren Fall nach § 52 a Abs. 2 WaffG gegeben sind, bedarf schuldmin-

dernder Umstände in einem ganz außergewöhnlichen Umfang (vgl. BGH NStZ

1999, 615; BGH bei Pfister NStZ-RR 1999, 355 Nr. 42), selbst wenn ein ver-

typter Strafmilderungsgrund nach § 49 StGB gegeben ist. Die pauschalen und

durch Tatsachen nicht näher belegten Erwägungen im angefochtenen Urteil

würden hierzu nicht ausreichen. So ist dem Urteil nicht zu entnehmen, welche

Aufklärungshilfe der Angeklagte geleistet hat und wodurch und wielange das

Verfahren verzögert worden ist (wobei bei einer wirklichen Verfahrensverzöge-

rung nach Art. 6 Abs. 1 MRK diese festzustellen und das Maß der Kompensati-

on zu bestimmen gewesen wäre, vgl. BGH NStZ 1999, 181). Auch dürfte einem

Geständnis des Angeklagten, das hinter den übereinstimmenden Angaben der

Zeugen zurückbleibt, kein wesentliches Gewicht zukommen.

5. Bei der Bildung einer neuen Gesamtstrafe wird zu prüfen sein, ob die

auf UA S. 4 genannten Vorverurteilungen durch Vollstreckung erledigt sind

oder ob ihnen eine Zäsurwirkung mit der Folge der Bildung mehrerer Ge-

samtstrafen zukommt.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen