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BGH Urteil vom 24.05.2000 – 3 StR 551/99

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 551/99

Urteil

vom

24. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischer Erpressung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 2000,

an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister,

von Lienen

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil

des Landgerichts Dresden vom 13. Juli 1999 wird

a) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der

räuberischen Erpressung in drei Fällen, jeweils in Tatein-

heit mit Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches

Betätigungsverbot und in einem Fall in weiterer Tateinheit

mit gefährlicher Körperverletzung, und der versuchten

räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Zuwiderhan-

deln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

schuldig ist,

b) der Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 1. der Ur-

teilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den zugehöri-

gen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in

zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtli-

ches Betätigungsverbot und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung, und wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit

mit Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot verurteilt

und aus Einzelstrafen von zwei Jahren drei Monaten (Fall II. 1.), zwei Jahren

zwei Monaten (Fall II. 2.) und zwei Jahren (Fall II. 3.) eine Gesamtfreiheits-

strafe von zwei Jahren und neun Monaten gebildet. Gegen diese Entscheidung

wendet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam auf das

Konkurrenzverhältnis im Fall II. 1. der Urteilsgründe und die Gesamtstrafenbil-

dung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der diese die Verlet-

zung materiellen Rechts rügt. Die Revision hat in dem aus der Entscheidungs-

formel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Nach den Feststellungen zu Fall II. 1. der Urteilsgründe hatte der An-

geklagte als Gebietsleiter der "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) für den Raum

Leipzig unter dem Namen "C. " die Aufgabe übernommen, zahlungsunwillige

türkische Gewerbetreibende durch Drohungen und notfalls durch Anwendung

von Gewalt zu Geldzahlungen an die PKK zu veranlassen. Zu diesem Zweck

suchte er zusammen mit mehreren unbekannten Begleitern in der ersten De-

zemberhälfte 1997 dreimal den Betreiber eines Imbißstandes Ce. auf

und verlangte eine "Jahresspende" von 3.000 DM sowie ab Januar 1998 "Mo-

natsspenden" von 150 DM. Seinen Forderungen verlieh der Angeklagte durch

die Drohung Nachdruck, im Falle einer Weigerung werde Ce. kein Geschäft

mehr haben, das er betreiben könne. Außerdem drohte er konkludent mit kör-

perlichen Übergriffen, zumal der Bruder des Geschädigten, der sich einer For-

derung der PKK widersetzt hatte, zuvor von dem Angeklagten und seinen Be-

gleitern zusammengeschlagen worden war. Auf Grund der immer intensiver

werdenden Drohungen übergab der Zeuge Ce. am 13. Dezember 1997 dem

Angeklagten persönlich die geforderte "Jahresspende" von 3.000 DM.

Die Drohungen hinterließen - wie von vornherein beabsichtigt - bei dem

Geschädigten einen so nachhaltigen Eindruck, daß dieser in den Folgemona-

ten Januar bis August 1998 verschiedenen "Spendeneintreibern" der PKK mo-

natlich 150 DM übergab, die ihm Grüße von "C. " ausrichteten.

Das Landgericht hat diesen Sachverhalt als räuberische Erpressung in

Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein Betätigungsverbot nach dem Vereins-

gesetz (§§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 1 und 2, 255 StGB, §§ 20 Abs. 1 Nr. 4, 18

Satz 2 VereinsG, § 52 StGB) angesehen und hierfür eine Freiheitsstrafe von

zwei Jahren und drei Monaten verhängt. Es hat die gegenüber dem Geschä-

digten Ce. begangenen Handlungen als Einzelakte eines einheitlichen Ge-

schehens bewertet und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusam-

menhangs eine natürliche Handlungseinheit angenommen. Nach Auffassung

des Landgerichts ist der einheitliche Plan, der auf einen Gesamterfolg, nämlich

die Zahlung der einmaligen "Jahresspende" von 3.000 DM und der "Monats-

spenden" von jeweils 150 DM ausgerichtet gewesen sei, die Klammer, die die

einzelnen Spendeneintreibungen zu einer natürlichen Handlungseinheit ver-

bindet.

2. Die Staatsanwaltschaft rügt zu Recht, daß das Landgericht im Fall

II. 1. der Urteilsgründe nur eine materiellrechtliche Tat angenommen hat.

a) Gegen die Bewertung des Tatgeschehens in diesem Fall als eine na-

türliche Handlungseinheit und damit als eine materiellrechtliche Tat bestehen

durchgreifende rechtliche Bedenken. Eine einheitliche Handlung im Sinne einer

natürlichen Handlungseinheit ist nur dann gegeben, wenn mehrere im wesent-

lichen gleichartige Verhaltensweisen von einem einheitlichen Willen getragen

werden und aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs derart eng

miteinander verbunden sind, daß das gesamte Tätigwerden objektiv auch für

einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusam-

mengehöriges Tun erscheint (vgl. BGHSt 10, 230, 231; 43, 312, 315; Tröndle/

Fischer, StGB 49. Aufl. vor § 52 Rdn. 2). Eine Tat im Rechtssinne liegt danach

nur dann vor, wenn die der Tatbestandsverwirklichung dienenden Teilakte ei-

nen einheitlichen Lebensvorgang bilden, wobei der Wechsel des Angriffsmit-

tels nicht von entscheidender Bedeutung ist. Ein einheitlicher Lebensvorgang

in diesem Sinne ist gegeben, wenn die einzelnen Handlungen in engem räum-

lichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dieses Erfordernis besteht bei

Erpressung auch dann, wenn durch die Einzelakte, die auf die Willensent-

schließung des Opfers einwirken sollen, letztlich nur die ursprüngliche Drohung

durchgehalten wird (BGHSt 40, 75, 77). Die tatbestandliche Einheit der Erpres-

sung endet dort, wo der Täter entsprechend den Regelungen über den Rück-

tritt vom Versuch nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann, d.h. entweder

bei der vollständigen Zielerreichnung oder beim fehlgeschlagenen Versuch

(BGHSt 41, 368, 369).

Gemessen an diesen Grundsätzen gilt vorliegend folgendes:

b) Hinsichtlich der drei Besuche des Angeklagten in der ersten Dezem-

berhälfte 1997, durch die der Angeklagte den Geschädigten Ce. zur Heraus-

gabe der "Jahresspende" von 3.000 DM veranlaßte, ist eine sogenannte tatbe-

standliche Handlungseinheit und somit eine materiellrechtliche Tat gegeben.

Es handelt sich insoweit um einen Fall der sukzessiven Tatbestandserfüllung

(vgl. dazu Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. 1999 vor § 52 ff. Rdn. 33; Sam-

son/Günther in SK-StGB 8. Lfg. vor § 52 Rdn. 25), bei dem jeder nachfolgende

Tätigkeitsakt die unmittelbare Weiterführung des zuvor begonnen Angriffs auf

die Willensfreiheit und das Vermögen des Geschädigten Ce. war. Durch die

einzelnen Besuche in der ersten Dezemberhälfte 1997 ist lediglich die ur-

sprüngliche Drohung durchgehalten und intensiviert worden (vgl. BGHSt 40,

75, 77), die schließlich durch die Zahlung der "Jahresspende" zu dem von An-

fang an beabsichtigten ersten Handlungserfolg gelangte.

c) Hinsichtlich der "Monatsspenden" von 150 DM in der Zeit von Januar

bis August 1998 stellt zunächst jede einzelne Beitreibung aus der Sicht der

"Spendeneintreiber" eine selbständige räuberische Erpressung dar. Wie sich

aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, haben in allen diesen Fällen

die vom Angeklagten geschickten Personen den Geschädigten Ce. jeweils

unter konkludenter Wiederholung der im Dezember 1997 ihm gegenüber ge-

äußerten Drohungen jeden Monat neu dazu veranlaßt, die "Monatsspende" von

150 DM zu bezahlen. Anhaltspunkte dafür, daß der Geschädigte Ce. auch

ohne das monatliche Erscheinen der "PKK-Spendeneintreiber" von sich aus

weitere Zahlungen geleistet hätte, können dem Urteil nicht entnommen werden.

Bei den "Monatsspenden", für die ein Endzeitpunkt oder eine Gesamtsumme

nicht vorgesehen war, handelt es sich somit jeweils um eigene, selbständige

Handlungen und damit um eigenständige materiellrechtliche Taten der jeweili-

gen Eintreiber.

Die Strafkammer hat den Angeklagten als Auftraggeber der "Spenden-

eintreiber" zutreffend als (Mit-) Täter der monatlich erfolgten weiteren Erpres-

sungen eingestuft. Den Urteilsfeststellungen kann jedoch nicht zweifelsfrei ent-

nommen werden, daß der Angeklagte hinsichtlich aller monatlichen Erpres-

sungstaten eigene Aktivitäten entwickelt hat, obwohl dafür die Urteilsausfüh-

rungen (UA S. 16), es sei fernliegend anzunehmen, daß bei einer derart hierar-

chisch strukturierten Organisation wie der PKK verschiedene Geldabholer

"Grüße von C. " ausrichten - wie es der Zeuge Ce. aussagte - , oh-

ne daß der Vorgesetzte hiervon Kenntnis gehabt habe, sowie die weiteren

rechtskräftig festgestellten Taten zum Nachteil weiterer Geschädigter sprechen

könnten. Wie häufig und wie konkret sich der Angeklagte in die monatlichen

Beitreibungsaktivitäten der PKK eingeschaltet hat, wird sich auch in einer neu-

en Hauptverhandlung nicht mehr sicher feststellen lassen. Der genannten Ur-

teilspassage sowie dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann aber

mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, daß der Angeklagte über

seine drei persönlichen Besuche bei dem Geschädigten Ce. in der ersten

Dezemberhälfte 1997 hinaus auf Grund seiner Stellung in der örtlichen Hierar-

chie der PKK zumindest einen weiteren selbständigen organisatorischen Bei-

trag zum Eintreiben der "Monatsspenden" geleistet hat, da verschiedene PKK-

Aktivisten bei dem Geschädigten erschienen sind und jeweils "Grüße" von dem

Angeklagten ausgerichtet haben, die dieser den "Spendeneintreibern" in ir-

gendeiner Form als Auftrag übermittelt hat; offenbleiben muß nur, ob dies bei

einer oder bei mehreren Gelegenheiten geschah. Läßt sich nicht klären, durch

wieviele Handlungen ein Tatbeteiligter als Mittäter oder Teilnehmer mehrere

Einzeltaten gefördert hat, ist im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen,

daß er nur eine Handlung begangen hat (BGH wistra 1997, 61, 62; NStZ 1997,

121; Rissing-van Saan aaO § 52 ff. Rdn. 16). Nimmt man zu Gunsten des An-

geklagten einen einzigen Tatbeitrag zum Eintreiben der "Monatsspenden" an,

werden die Fälle der räuberischen Erpressung von Januar bis August 1998

hierdurch und nicht durch die Rechtsfigur der natürlichen Handlungseinheit in

seiner Person zu einer einzigen Tat der räuberischen Erpressung verbunden

(vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10; BGH NJW 1995, 2933, 2934;

Beschl. vom 12. März 1997 - 3 StR 5/97; Beschl. vom 12. Juni 1997 - 1 StR

245/97; Rissing-van Saan aaO § 52 Rdn. 16; Samson/Günther aaO § 52

Rdn. 20, 22; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. vor § 52 Rdn. 22; a.A. Stree in

Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 52 Rdn. 21). Diese ist neben der im De-

zember 1997 begangenen und beendeten räuberischen Erpressung in Höhe

von 3.000 DM "Jahresspende" als selbständige Straftat abzuurteilen.

d) Somit hat sich der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen

räuberischer Erpressung in zwei Fällen schuldig gemacht. Diese stehen jeweils

in Tateinheit mit Zuwiderhandeln gegen ein Betätigungsverbot nach § 20

Abs. 1 Nr. 4 VereinsG, weil die Erpressungen zu Gunsten der verbotenen PKK

erfolgten. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO

geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte, dem

bereits in der Anklageschrift selbständige Einzeltaten zur Last gelegt worden

waren, nicht anders hätte verteidigen können als geschehen.

e) Wegen der Annahme von zwei Fällen statt eines Falles der räuberi-

schen Erpressung in Tateinheit mit Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtli-

ches Betätigungsverbot kann die im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängte Ein-

zelstrafe keinen Bestand haben. Vielmehr werden zwei neue Einzelstrafen zu

bilden sein. Dies führt dazu, daß auch die verhängte Gesamtstrafe aufgehoben

werden muß. Ob diese auch deswegen nicht hätte bestehen bleiben können,

weil - wie die Staatsanwaltschaft meint und wofür vieles spricht - die gegen den

Angeklagten sprechenden Umstände in diesem Zusammenhang nicht ausrei-

chend berücksichtigt wurden und die Gesamtstrafe, da sie an der unteren

Grenze liegt und die Einsatzstrafe nur geringfügig übersteigt (vgl. BGHSt 24,

268, 271; BGH, Urt. vom 13. November 1997 - 4 StR 417/97), zumindest ein-

gehender hätte begründet werden müssen, bedarf deshalb keiner weiteren Er-

örterung.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen