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BGH Urteil vom 24.05.2000 – 3 StR 551/99
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
24. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 2000,
an der teilgenommen haben:
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Pfister,
von Lienen
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des Landgerichts Dresden vom 13. Juli 1999 wird
a) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der
räuberischen Erpressung in drei Fällen, jeweils in Tatein-
heit mit Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches
Betätigungsverbot und in einem Fall in weiterer Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung, und der versuchten
räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Zuwiderhan-
deln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
schuldig ist,
b) der Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 1. der Ur-
teilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den zugehöri-
gen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in
zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtli-
ches Betätigungsverbot und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung, und wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit
mit Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot verurteilt
und aus Einzelstrafen von zwei Jahren drei Monaten (Fall II. 1.), zwei Jahren
zwei Monaten (Fall II. 2.) und zwei Jahren (Fall II. 3.) eine Gesamtfreiheits-
strafe von zwei Jahren und neun Monaten gebildet. Gegen diese Entscheidung
wendet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam auf das
Konkurrenzverhältnis im Fall II. 1. der Urteilsgründe und die Gesamtstrafenbil-
dung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der diese die Verlet-
zung materiellen Rechts rügt. Die Revision hat in dem aus der Entscheidungs-
formel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Nach den Feststellungen zu Fall II. 1. der Urteilsgründe hatte der An-
geklagte als Gebietsleiter der "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) für den Raum
Leipzig unter dem Namen "C. " die Aufgabe übernommen, zahlungsunwillige
türkische Gewerbetreibende durch Drohungen und notfalls durch Anwendung
von Gewalt zu Geldzahlungen an die PKK zu veranlassen. Zu diesem Zweck
suchte er zusammen mit mehreren unbekannten Begleitern in der ersten De-
zemberhälfte 1997 dreimal den Betreiber eines Imbißstandes Ce. auf
und verlangte eine "Jahresspende" von 3.000 DM sowie ab Januar 1998 "Mo-
natsspenden" von 150 DM. Seinen Forderungen verlieh der Angeklagte durch
die Drohung Nachdruck, im Falle einer Weigerung werde Ce. kein Geschäft
mehr haben, das er betreiben könne. Außerdem drohte er konkludent mit kör-
perlichen Übergriffen, zumal der Bruder des Geschädigten, der sich einer For-
derung der PKK widersetzt hatte, zuvor von dem Angeklagten und seinen Be-
gleitern zusammengeschlagen worden war. Auf Grund der immer intensiver
werdenden Drohungen übergab der Zeuge Ce. am 13. Dezember 1997 dem
Angeklagten persönlich die geforderte "Jahresspende" von 3.000 DM.
Die Drohungen hinterließen - wie von vornherein beabsichtigt - bei dem
Geschädigten einen so nachhaltigen Eindruck, daß dieser in den Folgemona-
ten Januar bis August 1998 verschiedenen "Spendeneintreibern" der PKK mo-
natlich 150 DM übergab, die ihm Grüße von "C. " ausrichteten.
Das Landgericht hat diesen Sachverhalt als räuberische Erpressung in
Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein Betätigungsverbot nach dem Vereins-
gesetz (§§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 1 und 2, 255 StGB, §§ 20 Abs. 1 Nr. 4, 18
Satz 2 VereinsG, § 52 StGB) angesehen und hierfür eine Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und drei Monaten verhängt. Es hat die gegenüber dem Geschä-
digten Ce. begangenen Handlungen als Einzelakte eines einheitlichen Ge-
schehens bewertet und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusam-
menhangs eine natürliche Handlungseinheit angenommen. Nach Auffassung
des Landgerichts ist der einheitliche Plan, der auf einen Gesamterfolg, nämlich
die Zahlung der einmaligen "Jahresspende" von 3.000 DM und der "Monats-
spenden" von jeweils 150 DM ausgerichtet gewesen sei, die Klammer, die die
einzelnen Spendeneintreibungen zu einer natürlichen Handlungseinheit ver-
bindet.
2. Die Staatsanwaltschaft rügt zu Recht, daß das Landgericht im Fall
II. 1. der Urteilsgründe nur eine materiellrechtliche Tat angenommen hat.
a) Gegen die Bewertung des Tatgeschehens in diesem Fall als eine na-
türliche Handlungseinheit und damit als eine materiellrechtliche Tat bestehen
durchgreifende rechtliche Bedenken. Eine einheitliche Handlung im Sinne einer
natürlichen Handlungseinheit ist nur dann gegeben, wenn mehrere im wesent-
lichen gleichartige Verhaltensweisen von einem einheitlichen Willen getragen
werden und aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs derart eng
miteinander verbunden sind, daß das gesamte Tätigwerden objektiv auch für
einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusam-
mengehöriges Tun erscheint (vgl. BGHSt 10, 230, 231; 43, 312, 315; Tröndle/
Fischer, StGB 49. Aufl. vor § 52 Rdn. 2). Eine Tat im Rechtssinne liegt danach
nur dann vor, wenn die der Tatbestandsverwirklichung dienenden Teilakte ei-
nen einheitlichen Lebensvorgang bilden, wobei der Wechsel des Angriffsmit-
tels nicht von entscheidender Bedeutung ist. Ein einheitlicher Lebensvorgang
in diesem Sinne ist gegeben, wenn die einzelnen Handlungen in engem räum-
lichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dieses Erfordernis besteht bei
Erpressung auch dann, wenn durch die Einzelakte, die auf die Willensent-
schließung des Opfers einwirken sollen, letztlich nur die ursprüngliche Drohung
durchgehalten wird (BGHSt 40, 75, 77). Die tatbestandliche Einheit der Erpres-
sung endet dort, wo der Täter entsprechend den Regelungen über den Rück-
tritt vom Versuch nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann, d.h. entweder
bei der vollständigen Zielerreichnung oder beim fehlgeschlagenen Versuch
(BGHSt 41, 368, 369).
Gemessen an diesen Grundsätzen gilt vorliegend folgendes:
b) Hinsichtlich der drei Besuche des Angeklagten in der ersten Dezem-
berhälfte 1997, durch die der Angeklagte den Geschädigten Ce. zur Heraus-
gabe der "Jahresspende" von 3.000 DM veranlaßte, ist eine sogenannte tatbe-
standliche Handlungseinheit und somit eine materiellrechtliche Tat gegeben.
Es handelt sich insoweit um einen Fall der sukzessiven Tatbestandserfüllung
(vgl. dazu Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. 1999 vor § 52 ff. Rdn. 33; Sam-
son/Günther in SK-StGB 8. Lfg. vor § 52 Rdn. 25), bei dem jeder nachfolgende
Tätigkeitsakt die unmittelbare Weiterführung des zuvor begonnen Angriffs auf
die Willensfreiheit und das Vermögen des Geschädigten Ce. war. Durch die
einzelnen Besuche in der ersten Dezemberhälfte 1997 ist lediglich die ur-
sprüngliche Drohung durchgehalten und intensiviert worden (vgl. BGHSt 40,
75, 77), die schließlich durch die Zahlung der "Jahresspende" zu dem von An-
fang an beabsichtigten ersten Handlungserfolg gelangte.
c) Hinsichtlich der "Monatsspenden" von 150 DM in der Zeit von Januar
bis August 1998 stellt zunächst jede einzelne Beitreibung aus der Sicht der
"Spendeneintreiber" eine selbständige räuberische Erpressung dar. Wie sich
aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, haben in allen diesen Fällen
die vom Angeklagten geschickten Personen den Geschädigten Ce. jeweils
unter konkludenter Wiederholung der im Dezember 1997 ihm gegenüber ge-
äußerten Drohungen jeden Monat neu dazu veranlaßt, die "Monatsspende" von
150 DM zu bezahlen. Anhaltspunkte dafür, daß der Geschädigte Ce. auch
ohne das monatliche Erscheinen der "PKK-Spendeneintreiber" von sich aus
weitere Zahlungen geleistet hätte, können dem Urteil nicht entnommen werden.
Bei den "Monatsspenden", für die ein Endzeitpunkt oder eine Gesamtsumme
nicht vorgesehen war, handelt es sich somit jeweils um eigene, selbständige
Handlungen und damit um eigenständige materiellrechtliche Taten der jeweili-
gen Eintreiber.
Die Strafkammer hat den Angeklagten als Auftraggeber der "Spenden-
eintreiber" zutreffend als (Mit-) Täter der monatlich erfolgten weiteren Erpres-
sungen eingestuft. Den Urteilsfeststellungen kann jedoch nicht zweifelsfrei ent-
nommen werden, daß der Angeklagte hinsichtlich aller monatlichen Erpres-
sungstaten eigene Aktivitäten entwickelt hat, obwohl dafür die Urteilsausfüh-
rungen (UA S. 16), es sei fernliegend anzunehmen, daß bei einer derart hierar-
chisch strukturierten Organisation wie der PKK verschiedene Geldabholer
"Grüße von C. " ausrichten - wie es der Zeuge Ce. aussagte - , oh-
ne daß der Vorgesetzte hiervon Kenntnis gehabt habe, sowie die weiteren
rechtskräftig festgestellten Taten zum Nachteil weiterer Geschädigter sprechen
könnten. Wie häufig und wie konkret sich der Angeklagte in die monatlichen
Beitreibungsaktivitäten der PKK eingeschaltet hat, wird sich auch in einer neu-
en Hauptverhandlung nicht mehr sicher feststellen lassen. Der genannten Ur-
teilspassage sowie dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann aber
mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, daß der Angeklagte über
seine drei persönlichen Besuche bei dem Geschädigten Ce. in der ersten
Dezemberhälfte 1997 hinaus auf Grund seiner Stellung in der örtlichen Hierar-
chie der PKK zumindest einen weiteren selbständigen organisatorischen Bei-
trag zum Eintreiben der "Monatsspenden" geleistet hat, da verschiedene PKK-
Aktivisten bei dem Geschädigten erschienen sind und jeweils "Grüße" von dem
Angeklagten ausgerichtet haben, die dieser den "Spendeneintreibern" in ir-
gendeiner Form als Auftrag übermittelt hat; offenbleiben muß nur, ob dies bei
einer oder bei mehreren Gelegenheiten geschah. Läßt sich nicht klären, durch
wieviele Handlungen ein Tatbeteiligter als Mittäter oder Teilnehmer mehrere
Einzeltaten gefördert hat, ist im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen,
daß er nur eine Handlung begangen hat (BGH wistra 1997, 61, 62; NStZ 1997,
121; Rissing-van Saan aaO § 52 ff. Rdn. 16). Nimmt man zu Gunsten des An-
geklagten einen einzigen Tatbeitrag zum Eintreiben der "Monatsspenden" an,
werden die Fälle der räuberischen Erpressung von Januar bis August 1998
hierdurch und nicht durch die Rechtsfigur der natürlichen Handlungseinheit in
seiner Person zu einer einzigen Tat der räuberischen Erpressung verbunden
(vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10; BGH NJW 1995, 2933, 2934;
Beschl. vom 12. März 1997 - 3 StR 5/97; Beschl. vom 12. Juni 1997 - 1 StR
245/97; Rissing-van Saan aaO § 52 Rdn. 16; Samson/Günther aaO § 52
Rdn. 20, 22; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. vor § 52 Rdn. 22; a.A. Stree in
Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 52 Rdn. 21). Diese ist neben der im De-
zember 1997 begangenen und beendeten räuberischen Erpressung in Höhe
von 3.000 DM "Jahresspende" als selbständige Straftat abzuurteilen.
d) Somit hat sich der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen
räuberischer Erpressung in zwei Fällen schuldig gemacht. Diese stehen jeweils
in Tateinheit mit Zuwiderhandeln gegen ein Betätigungsverbot nach § 20
Abs. 1 Nr. 4 VereinsG, weil die Erpressungen zu Gunsten der verbotenen PKK
erfolgten. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO
geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte, dem
bereits in der Anklageschrift selbständige Einzeltaten zur Last gelegt worden
waren, nicht anders hätte verteidigen können als geschehen.
e) Wegen der Annahme von zwei Fällen statt eines Falles der räuberi-
schen Erpressung in Tateinheit mit Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtli-
ches Betätigungsverbot kann die im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängte Ein-
zelstrafe keinen Bestand haben. Vielmehr werden zwei neue Einzelstrafen zu
bilden sein. Dies führt dazu, daß auch die verhängte Gesamtstrafe aufgehoben
werden muß. Ob diese auch deswegen nicht hätte bestehen bleiben können,
weil - wie die Staatsanwaltschaft meint und wofür vieles spricht - die gegen den
Angeklagten sprechenden Umstände in diesem Zusammenhang nicht ausrei-
chend berücksichtigt wurden und die Gesamtstrafe, da sie an der unteren
Grenze liegt und die Einsatzstrafe nur geringfügig übersteigt (vgl. BGHSt 24,
268, 271; BGH, Urt. vom 13. November 1997 - 4 StR 417/97), zumindest ein-
gehender hätte begründet werden müssen, bedarf deshalb keiner weiteren Er-
örterung.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister von Lienen