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BGH Urteil vom 24.05.2000 – 3 StR 86/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 86/00

URTEIL

vom

24. Mai 2000

in dem Sicherungsverfahren

gegen

wegen Unterbringung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 2000,

an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister,

von Lienen

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Osnabrück vom 2. November 1999

mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem

psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Revision

der Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechts-

mittel hat einen vorläufigen Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Beschuldigte, dessen

Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt (6. Dezember 1997) aufgrund einer seit Jah-

ren manifestierten chronisch-schizophrenen Psychose erheblich eingeschränkt,

möglicherweise sogar aufgehoben war, seinen Vater veranlassen wollen, ihm

einen Brief auszuhändigen, von dem er glaubte, sein Vater habe ihn ihm vor-

enthalten. Zur Durchsetzung dieser Forderung hat er mit einem feststehenden

Messer in einem Abstand von 100 bis 120 Zentimetern vor dem Gesicht des

Vaters ”herumgefuchtelt”. Nachdem dieser bestritten hatte, einen an den Be-

schuldigten gerichteten Brief zurückzuhalten, und möglicherweise mit einem

Holzscheit nach dem Beschuldigten geworfen hatte, ging dieser mit den Wor-

ten ”dann lassen wir es sein” in die elterliche Wohnung zurück und hängte das

Messer dort wieder an die Wand, von wo er es zuvor abgenommen hatte.

Die Begründung, mit der das Landgericht die Unterbringung des Be-

schuldigten abgelehnt hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt gemäß

§ 63 StGB u.a. voraus, daß der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist, weil

von ihm infolge seines Zustandes erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Diese

Gefährlichkeitsprognose ist aufgrund einer Gesamtwürdigung des Täters und

seiner Tat unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) zu er-

stellen. Das Landgericht teilt in den Urteilsgründen weder mit, ob und wie der

gehörte Sachverständige die Anlaßtat - die das Landgericht selbst als einmali-

ge überzogene Reaktion des Beschuldigten ansieht - in Beziehung zu der Er-

krankung des Beschuldigten gesetzt, noch welche Einschätzung der Sachver-

ständige zur Gefährlichkeit des Beschuldigten abgegeben hat. Stattdessen

führt das Landgericht lediglich aus, vom Beschuldigten seien jedenfalls keine

erheblichen Straftaten mehr zu erwarten. Dies reicht hier schon deshalb nicht

aus, weil dem Landgericht bei der Würdigung der Anlaßtat, auf der die Progno-

se beruht, ein Wertungsfehler unterlaufen ist: Der Wertung, es habe sich um

eine einmalige Aktion gegen den Vater gehandelt (UA S. 21), steht die Fest-

stellung entgegen, der Beschuldigte sei schon 1992 gegenüber dem Vater tät-

lich geworden und hätte deshalb nach dem PsychKG untergebracht werden

müssen (UA S. 6).

Die Frage der Unterbringung bedarf deshalb neuer Entscheidung und

nachvollziehbarer Begründung. Dabei wird der neue Tatrichter unter dem Ge-

sichtspunkt des Rücktritts vom Versuch auch genauer zu prüfen haben, warum

der Beschuldigte sein Vorhaben, den Vater zur Herausgabe des Briefes zu

veranlassen, beendet hat. Er wird auch berücksichtigen müssen, daß Taten,

bei denen das Landgericht bislang eine Täterschaft des Angeklagten nicht hat

feststellen können (Nr. 11 - UA S. 10, Nr. 25 - UA S. 12, Ermittlungsverfahren

1997 - UA S. 15), als Grundlage für die Gefahrenprognose ausscheiden, und

sich deshalb um eine Aufklärung dieser Sachverhalte bemühen müssen, sofern

er sie als für die Prognose bedeutsam erachtet. In diesem Zusammenhang

weist der Senat darauf hin, daß es jedenfalls bei gravierenderen Tatvorwürfen

angezeigt ist, daß die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt bis zur Klärung der

Tatfrage ausermittelt, ehe sie das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einstellt.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen