Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.05.2000 – I ZB 2/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 2/00

BESCHLUSS

vom

24. Mai 2000

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung Nr. 399 30 740.0

hier: Akteneinsicht

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Mai 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Raebel

beschlossen:

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Beiordnung eines

Notanwalts wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 28. Senats (Mar-

ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 8. Dezem-

ber 1999 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzu-

lässig verworfen.

Der Gegenstandswert

der Rechtsbeschwerde wird

auf

10.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt Einsicht

in die Akten der unter

Nr. 399 30 740.0 am 28. Mai 1999 angemeldeten Wortmarke "POLIZEI". Die

Markenstelle für Klasse 13 des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem

Antrag stattgegeben.

Das Bundespatentgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des

Anmelders zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Anmelder mit seiner

Rechtsbeschwerde. Er beantragt, die von ihm selbst unterzeichnete Rechtsbe-

schwerdeschrift als zulässige Prozeßhandlung anzuerkennen, weil es ihm nicht

gelungen sei, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt, der bei dem

Bundesgerichtshof zugelassen ist, zu finden. Hilfsweise beantragt er die Bei-

ordnung eines Notanwalts zur Einlegung und Begründung der Rechtsbe-

schwerde.

II. 1. Die in erster Linie beantragte Anerkennung der von dem Rechtsbe-

schwerdeführer selbst unterzeichneten Rechtsbeschwerdeschrift als zulässige

Prozeßhandlung kommt nicht in Betracht. Das Gesetz gibt dafür keine Grund-

lage.

2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Nach

§ 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie

einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechts-

verfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz

zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt

nicht gefunden und ihre Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und

gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 27.4.1995 - III ZB 4/95,

NJW-RR 1995, 1016). Der Rechtsbeschwerdeführer hat nicht dargelegt, warum

es ihm nicht möglich gewesen sei, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechts-

anwalt, der bei dem Bundesgerichtshof zugelassen ist, zu finden. Das Schrei-

ben des Rechtspflegers vom 27. Januar 2000, in dem er auf seine Obliegenheit

zur Darlegung und zum Nachweis der Voraussetzungen für die Beiordnung

eines Notanwalts hingewiesen wurde und eine Möglichkeit aufgezeigt wurde,

wie der erforderliche Nachweis erbracht werden könnte, hat er unbeantwortet

gelassen.

3. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der An-

melder das Rechtsmittel mangels Postulationsfähigkeit nur durch einen bei

dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hätte einlegen und be-

gründen lassen können (§ 78 Abs. 1 ZPO) und die Fristen zur Einlegung und

Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 85 MarkenG) abgelaufen sind.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 MarkenG.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Raebel