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BGH Beschluss vom 24.05.2000 – I ZB 2/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Mai 2000
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 399 30 740.0
hier: Akteneinsicht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Mai 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Raebel
beschlossen:
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Beiordnung eines
Notanwalts wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 28. Senats (Mar-
ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 8. Dezem-
ber 1999 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzu-
lässig verworfen.
Der Gegenstandswert
der Rechtsbeschwerde wird
auf
10.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt Einsicht
in die Akten der unter
Nr. 399 30 740.0 am 28. Mai 1999 angemeldeten Wortmarke "POLIZEI". Die
Markenstelle für Klasse 13 des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem
Antrag stattgegeben.
Das Bundespatentgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des
Anmelders zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Anmelder mit seiner
Rechtsbeschwerde. Er beantragt, die von ihm selbst unterzeichnete Rechtsbe-
schwerdeschrift als zulässige Prozeßhandlung anzuerkennen, weil es ihm nicht
gelungen sei, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt, der bei dem
Bundesgerichtshof zugelassen ist, zu finden. Hilfsweise beantragt er die Bei-
ordnung eines Notanwalts zur Einlegung und Begründung der Rechtsbe-
schwerde.
II. 1. Die in erster Linie beantragte Anerkennung der von dem Rechtsbe-
schwerdeführer selbst unterzeichneten Rechtsbeschwerdeschrift als zulässige
Prozeßhandlung kommt nicht in Betracht. Das Gesetz gibt dafür keine Grund-
lage.
2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Nach
§ 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie
einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechts-
verfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz
zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt
nicht gefunden und ihre Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und
gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 27.4.1995 - III ZB 4/95,
NJW-RR 1995, 1016). Der Rechtsbeschwerdeführer hat nicht dargelegt, warum
es ihm nicht möglich gewesen sei, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechts-
anwalt, der bei dem Bundesgerichtshof zugelassen ist, zu finden. Das Schrei-
ben des Rechtspflegers vom 27. Januar 2000, in dem er auf seine Obliegenheit
zur Darlegung und zum Nachweis der Voraussetzungen für die Beiordnung
eines Notanwalts hingewiesen wurde und eine Möglichkeit aufgezeigt wurde,
wie der erforderliche Nachweis erbracht werden könnte, hat er unbeantwortet
gelassen.
3. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der An-
melder das Rechtsmittel mangels Postulationsfähigkeit nur durch einen bei
dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hätte einlegen und be-
gründen lassen können (§ 78 Abs. 1 ZPO) und die Fristen zur Einlegung und
Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 85 MarkenG) abgelaufen sind.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 MarkenG.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Raebel