BGH Urteil vom 24.05.2000 – I ZR 80/98
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 24. Mai 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
CMR Art. 27
Die Zinspflicht des Frachtführers nach Art. 27 Abs. 1 CMR schließt einen Rückgriff gegen den Unterfrachtführer wegen konkreter Verzugsschäden des Hauptfrachtführers, die nicht im Zinsverlust aufgrund der vorenthaltenen Kapitalnutzung des Entschädigungsbetrages bestehen, sondern im ander- weitigen Vermögensbereich eingetreten sind (hier: Vorprozeßkosten des Hauptfrachtführers durch gerichtliche Inanspruchnahme von seiten des Ab- senders bzw. dessen Rechtsnachfolgers), nicht aus (Ergänzung zu BGHZ 115, 299 ff.).
BGH, Urteil v. 24. Mai 2000 - I ZR 80/98 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 24. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Raebel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 22. Januar 1998
aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, vom 29. Mai 1997 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten - soweit für die Revisionsin-
stanz noch von Bedeutung - aus übergegangenem Recht der bei ihr haftpflicht-
versicherten Hauptfrachtführerin, ihr die Kosten eines Vorprozesses in Höhe
von 13.756,01 DM zu ersetzen. In diesem Vorprozeß ist die Hauptfrachtführerin
nach Streitverkündung an die hier beklagte Unterfrachtführerin und Beitritt der-
selben auf ihrer Seite verurteilt worden, dem Versicherer des Absenders Ersatz
für Elektrogeräte zu leisten, die mit dem Lkw von Hamburg nach Moskau zu
befördern waren und den Empfänger nicht erreichten. Die Klägerin macht die
Kosten des Vorprozesses als Verzugsschaden geltend.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Erstattung der Versicherungslei-
stungen für das verlorengegangene Transportgut sowie von 13.756,01 DM
Rechtsverteidigungskosten der Hauptfrachtführerin aus dem Vorprozeß verur-
teilt. Die auf die Verurteilung zur Zahlung der Rechtsverteidigungskosten be-
schränkte Berufung der Beklagten führte insoweit zur Klageabweisung (OLG
Hamburg TranspR 1998, 252).
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf
Zahlung von 13.756,01 DM weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zu-
rückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Ersatz der Kosten des
Vorprozesses auf der Grundlage der hier anwendbaren CMR verneint und da-
zu ausgeführt:
Die CMR-Haftung beschränke sich im Verlustfalle regelmäßig auf die
Leistung von Wertersatz nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR und auf
Rückerstattung von Fracht, Zöllen und sonstigen aus Anlaß der Beförderung
des Gutes entstandenen Kosten. Daneben könne der Verfügungsberechtigte
gemäß Art. 27 Abs. 1 CMR auf die ihm zu gewährende Entschädigung jährlich
5 % Zinsen beanspruchen. Weitergehenden Schadensersatz schulde der
Frachtführer dagegen nicht, so daß er im Regelfall auch keine mittelbaren
Schäden - wie die hier in Rede stehenden Kosten des Vorprozesses - zu erset-
zen habe.
An der in einem vergleichbaren Fall vertretenen Ansicht, daß eine Er-
satzpflicht hinsichtlich der Vorprozeßkosten in analoger Anwendung des Art. 37
CMR zu bejahen sei (OLG Hamburg TranspR 1985, 266, 268), werde - wie das
Berufungsgericht näher ausgeführt hat - nicht mehr festgehalten.
Die CMR enthalte hinsichtlich der Haftung des Frachtführers bei Verlust-
schäden - ebenso wie im Falle der Beschädigung - eine abschließende Rege-
lung, die eine ergänzende Anwendung der Verzugsvorschriften des nationalen
Rechts (hier: § 286 Abs. 1 BGB) grundsätzlich nicht zulasse. Ein Rückgriff auf
nationales Recht sei nur ausnahmsweise möglich, wenn den Frachtführer ein
grobes Verschulden im Sinne des Art. 29 CMR treffe. Ein solches Verschulden
sei von der Klägerin jedoch nicht geltend gemacht worden.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt hinsichtlich der Kosten des Vorpro-
zesses in Höhe von 13.756,01 DM zur Wiederherstellung des der Klage statt-
gebenden landgerichtlichen Urteils.
Die Klägerin kann die Vorprozeßkosten unter dem Gesichtspunkt des
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind im Streitfall neben
der CMR die Verzugsregelungen des BGB ergänzend anwendbar. Nach dem
internationalen Privatrecht unterliegt die grenzüberschreitende Beförderung
dem maßgeblichen nationalen Recht, soweit die CMR keine Regelung trifft.
Das bedeutet, daß bei Anwendbarkeit deutschen Rechts - wovon hier gem.
Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB auszugehen ist (BU 6 unten) - auch auf die all-
gemeinen innerstaatlichen Anspruchsgrundlagen des Verzuges zurückzugrei-
fen ist, sofern nicht die besonderen Anspruchsgrundlagen der CMR für Verlust
eingreifen (vgl. Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und
Frachtrecht, 6. Aufl., Rdn. 311). Letzteres ist nicht der Fall.
Durch Art. 27 Abs. 1 CMR werden - anders als das Berufungsgericht
meint - Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden nicht generell ausgeschlos-
sen (ebenso OLG München TranspR 1991, 96, 98 = VersR 1991, 1311; OLG
Hamm TranspR 1994, 62 und 1998, 459, 461 f.; Baumann, TranspR 1985, 269;
de la Motte, VersR 1988, 317, 321; Koller, VersR 1992, 773, 774 sowie
TranspR 1994, 53 ff. und Transportrecht, 4. Aufl., CMR Art. 27 Rdn. 6; Thume,
TranspR 1993, 365, 368 sowie Kommentar zur CMR, 1995, Art. 27 Rdn. 30 und
35; a.A. Fischer, TranspR 1991, 321, 332 f.). Etwas anderes ergibt sich auch
nicht aus der vom Berufungsgericht angeführten Senatsentscheidung BGHZ
115, 299 ff. Dort ist lediglich ausgesprochen, daß Art. 27 Abs. 1 CMR nicht nur
nationale Zinsvorschriften einschließlich Verzugszinsen ausschließt, sondern
auch Ansprüche wegen Verzugsschadens, der im Zinsverlust besteht; dagegen
schließt Art. 27 Abs. 1 CMR andere Arten von Verzugsschäden nicht aus (so
auch Herber/Piper, CMR, Art. 27 Rdn. 10 und 11). In der Senatsentscheidung
ging es allein um die Frage, ob die dortige Klägerin über den in Art. 27 Abs. 1
CMR festgelegten Zinssatz von 5 % hinaus den vom Berufungsgericht gem.
8,5 % beanspruchen konnte. Nur darüber hat der Senat entschieden.
Der Entstehungsgeschichte des Übereinkommens lassen sich keine An-
haltspunkte dafür entnehmen, daß die Unterzeichnerstaaten eine vollständige
bereichsbezogene Vereinheitlichung der weit auseinandergehenden nationalen
Verzugsfolgeregelungen angestrebt haben (vgl. Loewe, ETR 1976, 503, 572).
Auch die verhältnismäßig geringe Höhe der Verzinsung spricht dagegen, daß
mit Art. 27 Abs. 1 CMR eine abschließende Pauschalierung von Haftungsfol-
gen des Entschädigungsverzuges des Frachtführers gewollt gewesen sein
könnte. Denn eine solche Lösung hätte den Nachteil gehabt, die generalprä-
ventive Funktion der Verzugshaftung des ersatzpflichtigen Frachtführers emp-
findlich zu schwächen und damit unnötige Rechtsstreitigkeiten zu provozieren.
Will der Hauptfrachtführer, der die in der Sphäre des Unterfrachtführers gele-
gene Schadensursache nicht umfassend kennen kann, einen Regreßanspruch
gegen den Unterfrachtführer nicht gefährden, so bleibt ihm oft nichts anderes
übrig, als sich verklagen zu lassen und seinem Unterfrachtführer den Streit zu
verkünden. Es kann nicht gewollt sein, daß der Hauptfrachtführer in Fällen die-
ser Art auf eigenes Risiko prozessiert (vgl. auch OLG München TranspR 1991,
96, 98; Koller, VersR 1992, 773, 774). Nach alledem rechtfertigt es auch der
vom Berufungsgericht angeführte Vereinheitlichungszweck, den die Entschädi-
gungsverzinsung gemäß Art. 27 Abs. 1 CMR verfolgt, nicht, die Zinspflicht als
abschließende Haftungsregelung für alle Folgen des Entschädigungsverzuges
anzusehen.
Auch Art. 23 CMR steht einem Rückgriff auf das nationale Recht nicht
entgegen, soweit der Entschädigungsverzug nicht durch Art. 27 Abs. 1 CMR
ausgeschlossen ist. Die Vorschrift des Art. 23 CMR, die die Ersatzleistung im
Falle einer Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR bei gänzlichem oder teilweisem
Verlust des Gutes regelt, betrifft zwar auch die verspätete Ablieferung, d.h. den
Beförderungsverzug als Primärpflichtverletzung. Davon ist aber die Haftung
des Frachtführers für verspätete Entrichtung der Entschädigung, um die es hier
geht, als Sekundärpflichtverletzung zu unterscheiden (vgl. Herber/Piper, CMR,
Art. 27 Rdn. 11).
2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
ungeprüft gelassen, ob die Voraussetzungen des Schuldnerverzuges nach
bung und Zurückverweisung, da der Senat auf der Grundlage des unstreitigen
Sachverhalts selbst entscheiden kann (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
a) Die Beklagte ist mit Anwaltsschreiben der Hauptfrachtführerin vom 30.
Oktober 1995 unter Fristsetzung bis zum 6. November 1995 wegen ihrer Scha-
densersatzpflicht gemäß Art. 17, 23 und 3 CMR gemahnt worden (vgl. Anl. K 5
zur Klageschrift). In der Mahnung war die Beklagte unter Hinweis auf die Inan-
spruchnahme durch den Versicherer des Absenders und die seinerseits ange-
drohte Klageerhebung ausdrücklich aufgefordert worden, den Entschädigungs-
betrag entweder an die Hauptfrachtführerin oder unmittelbar an die angegebe-
ne Zahlstelle der Drittgläubigerin zu leisten. Darin ist eine den Verzug begrün-
dende Mahnung i.S. des § 284 Abs. 1 BGB zu sehen. Der Anspruch des
Hauptfrachtführers auf Ersatz seines eigenen Schadens richtet sich im Unter-
frachtführerregreß typischerweise auf den Ausgleich der Einbuße, die er durch
seine eigene Haftpflichtverbindlichkeit gegenüber dem Absender bzw. Empfän-
ger des Gutes erleidet. So lag es auch hier.
b) Der Ersatzanspruch der Klägerin läßt sich auch nicht mit der Erwä-
gung verneinen (so aber Woiwodschaftsgericht Lodz TranspR 1999, 451, 453),
die Vorprozeßkosten des Hauptfrachtführers stünden mit dem Handeln des
Regreßschuldners nicht in Kausalzusammenhang, sondern seien durch die
Nichtbefriedigung berechtigter Ansprüche des Absenders gegen den
Hauptfrachtführer verursacht worden, wofür der Unterfrachtführer keine Ver-
antwortung trage. Zunächst kann regelmäßig davon ausgegangen werden, daß
ein Hauptfrachtführer seinen Ersatzgläubiger entschädigt und einen Vorprozeß
vermeidet, wenn sein Unterfrachtführer rechtzeitig an ihn zahlt oder einen Re-
greßanspruch jedenfalls anerkennt. Das Wertersatzprinzip der Art. 23, 25 CMR
für den Güterschaden schließt nicht aus, daß der Hauptfrachtführer beim
Rückgriff gegen den Unterfrachtführer berechtigt ist, wie ein normaler Scha-
densersatzgläubiger nach § 249 Satz 1 BGB Befreiung von einer Haftpflicht-
verbindlichkeit gegen den Drittgläubiger zu verlangen, wenngleich der Über-
gang zum Geldersatz hier nicht die in § 250 BGB bezeichnete Vorgehensweise
notwendig macht (vgl. Koller, Transportrecht, 4. Aufl., CMR Art. 23 Rdn. 3).
Im Streitfall war die Leistung an den Gläubiger der Hauptfrachtführerin
nach § 267 BGB oder die Zahlung an die Hauptfrachtführerin selbst zur Wahl
gestellt worden. Die Hauptfrachtführerin hatte auch alles getan, was erforder-
lich war, um der Beklagten die rechtzeitige Schuldbefreiung durch Leistung an
die Drittgläubigerin zu ermöglichen; Anhaltspunkte für ein Mitverschulden sind
nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen lag es in der Hand der Beklagten, ob
sie die Hauptfrachtführerin rechtzeitig aus ihrer Haftpflichtverbindlichkeit be-
freite oder es auf den Vorprozeß ankommen ließ, in dem die Beklagte auf sei-
ten ihrer Gläubigerin beigetreten ist und den Anspruch der Drittgläubigerin mit
ihrer Hauptpartei zusammen in vollem Umfang bekämpft hat.
Danach ist die Kostenlast aus dem verlorenen Vorprozeß hier nicht mehr
nur Folge eines unabhängigen Entschlusses der Hauptfrachtführerin zur eige-
nen Rechtsverteidigung gegenüber dem Absender bzw. dessen Rechtsnach-
folger, sondern eine der Beklagten uneingeschränkt zurechenbare Folge ihres
Verzuges mit ihrer Schadensersatzpflicht gegenüber der Hauptfrachtführerin.
c) Auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen sind gegeben. Die Be-
klagte hat nicht dargetan, daß sie den Verzug nicht zu vertreten hat. Die mit
der Klage als Verzugsschaden geforderten Kosten der Hauptfrachtführerin aus
dem Vorprozeß, die gegen sie festgesetzten gerichtlichen und außergerichtli-
chen Kosten sowie die Aufwendungen für den eigenen Prozeßbevollmächtig-
ten, sind von der Beklagten nicht bestritten worden. Das Landgericht hat der
im Ergebnis zu Recht zugesprochen. Infolgedessen war das landgerichtliche
Urteil auf die Revision der Klägerin insoweit wiederherzustellen.
III. Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen
(§ 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO).
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Raebel