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BGH Beschluss vom 24.05.2000 – III ZB 2/98

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 24. Mai

2000

beschlossen:

Der Antrag des Klägers vom 25. April 2000, die Kosten des

Beschwerdeverfahren III ZB 2/98 niederzuschlagen und die

außergerichtlichen Kosten der Beklagten aufzuerlegen, wird

zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Senat hat mit Beschluß vom 30. April 1998 die weitere sofortige Be-

schwerde des Klägers gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts München vom 17. Juli 1997 - 1 W 3501/96 -, soweit sich dieser auf

den Einspruch gegen das Versäumnisurteil der 9. Zivilkammer des Landge-

richts München I vom 10. Juli 1995 und den damit verbundenen Wiedereinset-

zungsantrag bezog, nicht angenommen, den Antrag auf Bewilligung von Pro-

zeßkostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren zurückgewiesen und dem Klä-

ger die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde nach einem Be-

schwerdewert von 1.100.000 DM auferlegt. Daneben sind weitere, Gerichtsko-

sten nicht auslösende Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Bei-

ordnung eines Anwalts nach § 78 b ZPO zurückgewiesen worden. Gegenvor-

stellungen des Klägers hat der Senat mit Beschluß vom 18. Juni 1998 abschlä-

gig beschieden. Die Kostenbeamtin hat mit Verfügung vom 5. Mai 1998 im Hin-

blick auf die wirtschaftliche Situation des Klägers gemäß § 10 Kostenverfügung

vom Ansatz von Kosten abgesehen.

II.

Soweit der Kläger die Niederschlagung der im Beschwerdeverfahren

III ZB 2/98 entstandenen Gerichtskosten begehrt, ist sein Antrag jedenfalls un-

begründet. Denn insoweit sind Kosten ausschließlich aufgrund des erfolglosen

Rechtsmittels des Klägers entstanden. Sie beruhen daher nicht, wie es nach

§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG notwendig wäre, auf einer unrichtigen Sachbehandlung

durch die Gerichte. Im übrigen hat die Kostenbeamtin, was der Kläger nicht

verkennt, vom Ansatz der insoweit entstandenen Kosten nach § 10 Kostenver-

fügung abgesehen.

Soweit der Kläger - weitergehend - begehrt, auch hinsichtlich seiner au-

ßergerichtlichen Kosten eine Kostenverteilung zu Lasten der Beklagten zu er-

reichen, ist sein Antrag unzulässig. Nach der insoweit zwingenden Vorschrift

des § 97 Abs. 1 ZPO sind dem Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechts-

mittels auferlegt worden. Anders als in dem vom Kläger für sein Begehren her-

angezogenen Senatsurteil BGHZ 60, 337, 343 fehlte es hier an einer gesetzli-

chen Sonderregelung für eine anderweite Kostenverteilung. Auch das Urteil

BGHZ 118, 312, 325, auf das sich der Kläger stützt, gestattet nicht den von ihm

offenbar gezogenen Schluß, das Gericht könne ohne Rücksicht auf die ein-

fachgesetzliche Ausgestaltung der Regelung über die Prozeßkosten eine Ent-

scheidung nach Billigkeit treffen. Soweit dem Kläger vorschweben mag, die

Beklagte müsse ihn aus materiellrechtlichen Gründen von seiner Kostenlast

freistellen, könnte dies nur in einem selbständigen Klageverfahren geprüft wer-

den, für das der Bundesgerichtshof nicht erstinstanzlich zuständig ist.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke