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BGH Urteil vom 24.05.2000 – III ZR 252/99

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 252/99

BESCHLUSS

vom

24. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

nein

ja

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GG Art. 20 Abs. 3 RhPfSportFG § 15 Abs. 2 vom 9. Dezember 1974 (GVBl. Rh.-Pf. S. 597, BS 217-11)

a) Errichtet, verwaltet und unterhält die Gemeinde ein Hallenbad durch von ihr beherrschte privatrechtliche Unternehmen (hier: GmbH), liegt eine "öffentliche Sport-, Spiel- und Freizeitanlage" i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 SportFG Rh.-Pf. vor. Die Benutzung eines solchen Hallenbades durch die Schulen ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 SportFG Rh.-Pf. stets kostenfrei.

b) Dieser gesetzlich zugunsten der Schulträger angeordneten Kostenbefrei- ung kann sich die Gemeinde nicht dadurch entziehen, daß sie das Hal- lenbad nicht selbst, sondern durch von ihr beherrschte juristische Perso- nen des Privatrechts betreibt.

BGH, Beschl. v. 24. Mai 2000 - III ZR 252/99 - OLG Koblenz

LG Bad Kreuznach

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2000 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz

vom

14. Juli

1999

- 7 U 1717/98 - wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 17.175,90 DM (§ 16 Abs. 1 GKG).

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt das

Hallenbad in K.. Einzige Gesellschafterin der Klägerin ist die Beteiligungsge-

sellschaft für Dienstleistungen, Versorgung und Verkehr mbH K.. Deren Ge-

schäftsanteile gehören der Stadt K.. Errichtet wurde das Hallenbad von der

Städtischen Betriebs- und Verwaltungsgesellschaft mbH K., bei der die Stadt K.

ebenfalls alleinige Gesellschafterin ist.

Die Schüler der von dem beklagten Landkreis getragenen Schulen be-

suchen das Hallenbad im Rahmen des Sportunterrichts. Ein Entgelt wurde da-

für in den vergangenen Jahren (1977 bis 1996) nicht erhoben. Seit dem

1. September 1996 verlangt die Klägerin, daß der Beklagte als Träger der

Schulen, die das Hallenbad für den Schwimmsport nutzen, den jeweils üblichen

Eintrittspreis für die Schüler entrichtet. Mit der Klage begehrt sie, die Zah-

lungspflicht des Beklagten festzustellen. Der Beklagte meint, die Klägerin sei

gesetzlich verpflichtet, das Hallenbad für den Schulsport kostenlos zur Verfü-

gung zu stellen.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Senat hat die

Revision der Klägerin nicht angenommen.

II.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Revision hat

auch keine Aussicht auf Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob zwischen den Parteien ein Mietvertrag oder ein

mietrechtsähnliches Verhältnis zustande gekommen ist oder ein vertragsloser

Zustand herrscht (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1975 - VIII ZR 185/73 = VersR

1975, 766; BGHZ 91, 84, 85 ff). Dem von der Klägerin geltend gemachten An-

spruch auf Zahlung von Benutzungsentgelten steht jedenfalls § 15 Abs. 2

Satz 4 des Landesgesetzes über die öffentliche Förderung von Sport und Spiel

in Rheinland-Pfalz (Sportförderungsgesetz - SportFG) vom 9. Dezember 1974

(GVBl. RP S. 597, BS 217-11) entgegen. § 15 Abs. 2 SportFG bestimmt:

"Die öffentlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen stehen dem Schul- und Hochschulsport ... für den Übungs- und Wettkampfbe- trieb kostenfrei zur Verfügung. Die kostenfreie Benutzung dieser Anlagen für gewerbliche Veranstaltungen ... ist grundsätzlich ausge- schlossen. Hallen- und Freibäder sind in der Regel von der kosten- freien Benutzung ausgenommen. Die Benutzung der Hallen- und Freibäder durch Schulen ist stets kostenfrei."

Diese Vorschrift, insbesondere deren Satz 4 über die Kostenfreiheit der

Hallenbadnutzung durch Schulen, ist im Streitfall entscheidend.

1.

Das von der Klägerin betriebene Hallenbad ist eine "öffentliche Sport-,

Spiel- und Freizeitanlage", die sowohl nach der Grundregel des § 15 Abs. 2

Satz 1 SportFG wie nach der Sonderbestimmung für Hallenbäder (§ 15 Abs. 2

Satz 4 SportFG) dem Schulsport kostenfrei zur Verfügung steht.

a) "Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen" im Sinne des Sportförderungsge-

setzes sind unter anderem Hallenbäder, die der schwimmsportlichen Betäti-

gung und Erholung der Bevölkerung sowie dem Lehr-, Übungs- und Wett-

kampfbetrieb der Schulen, Sportvereine und Verbände dienen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3

SportFG). Eine solche Zielsetzung ist hier gegeben, wie der "Verein- und

Schulbelegungsplan des Hallenbades" zeigt.

b) "Öffentlich" sind die Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, deren Träger

die öffentliche Hand ist und die durch ausdrückliche Widmung oder stillschwei-

gend durch tatsächliche Bereitstellung der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen

(OVG Rheinland-Pfalz NVwZ 1985, 767 f; 1987, 76, 77; Schmidt/Haberer,

Sportförderungsgesetz 2. Aufl. 1998 § 15 Anm. 3.1). Diese Voraussetzungen

sind erfüllt.

aa) Das von der Klägerin betriebene Hallenbad wurde der Öffentlichkeit

zumindest stillschweigend zur allgemeinen Benutzung bereitgestellt. Wie sich

ebenfalls aus dem "Verein- und Schulbelegungplan des Hallenbades" ergibt,

steht es - außer den Schulen - der Allgemeinheit, mehreren Sportvereinen und

der DLRG offen.

bb) Das Hallenbad befindet sich auch in der Trägerschaft der öffentli-

chen Hand. Die dafür nach der Legaldefinition des § 11 Abs. 1 SportFG ent-

scheidende Errichtung, Verwaltung und Unterhaltung der Anlage lag bzw. liegt

bei von der öffentlichen Hand beherrschten Unternehmen. Das Hallenbad wur-

de von der Städtischen Betriebs- und Verkehrsgesellschaft mbH K., deren Al-

leingesellschafterin die Stadt K. ist, errichtet. Die Verwaltung und Unterhaltung

des Hallenbades obliegt der Klägerin, einer 100%igen Tochter-GmbH der Be-

teiligungsgesellschaft für Dienstleistungen, Versorgung und Verkehr mbH K.,

deren Geschäftsanteile die Stadt K. ebenfalls innehat. In allen den Bau und

den Betrieb des Hallenbades betreffenden Fragen hatte bzw. hat also die Stadt

K. das Sagen; das Hallenbad wird letztlich aus öffentlichen Mitteln unterhalten.

Das allein rechtfertigt es schon, das von der Klägerin betriebene Hallenbad der

Trägerschaft der öffentlichen Hand und nicht der "anderer Träger" (§§ 11

Abs. 3 Satz 1, 15 Abs. 3 SportFG), womit vornehmlich die Sportvereine ge-

meint sind (vgl. Schmidt/Haberer aaO § 15 Anm. 4), zuzurechnen. Daß die

Klägerin das Hallenbad von der Stadtwerke GmbH K. gepachtet hat, ändert an

dieser Beurteilung nichts, zumal diese Gesellschaft ebenfalls von der Stadt K.

maßgeblich bestimmt wird.

cc) Dem steht nicht entgegen, daß die Stadt K. das Hallenbad durch ei-

ne Gesellschaft mit beschränkter Haftung, also eine juristische Person des Pri-

vatrechts, betreiben läßt.

Hätte die Stadt K. selbst das Hallenbad errichtet sowie Verwaltung und

Unterhaltung übernommen, würde es sich unzweifelhaft um eine öffentliche

Sport-, Spiel- und Freizeitanlage handeln, die den vom Beklagten getragenen

Schulen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 4 SportFG kostenfrei für den

(Schul-)Schwimmsport zu überlassen wäre. Dieser gesetzlichen Bindung

(Art. 20 Abs. 3 GG) kann sich die Gebietskörperschaft nicht dadurch entziehen,

daß sie nicht selbst, sondern durch von ihr beherrschte juristische Personen

des Privatrechts tätig wird (vgl. BGHZ 91, 84, 97 f, Schmidt/Haberer aaO § 15

Anm. 6). Das Berufungsgericht hat das von der Klägerin betriebene Hallenbad

somit zutreffend als "öffentliche Sport-, Spiel- und Freizeitanlage" beurteilt, die

Schulen kostenfrei zur Verfügung zu stellen ist.

Diesen Standpunkt teilte auch die - oben schon erwähnte - Städtische

Betriebs- und Verkehrsgesellschaft mbH K., die - wohl bis zur Gründung der

Klägerin - die Verwaltung und Unterhaltung des Hallenbades innehatte. Nach

dem Inkrafttreten des Sportförderungsgesetzes am 1. Januar 1975 (§ 19

SportFG) war zwischen der Städtischen Betriebs- und Verkehrsgesellschaft

mbH K. und dem Beklagten zunächst streitig, ob die Benutzung des Hallenba-

des durch Schulen - die bis dahin entgeltpflichtig war - künftig kostenfrei sei.

Die Städtische Betriebs- und Verkehrsgesellschaft mbH K. anerkannte schließ-

lich, daß ein Entgelt nicht gefordert werden dürfe, und erstattete dem Beklag-

ten vom 1. Januar bis 30. Juni 1975 gezahlte Benutzungsentgelte (Schreiben

der Städtischen Betriebs- und Verkehrsgesellschaft mbH K. an den Beklagten

vom 29. Dezember 1977). Entsprechend wurde fast zwei Jahrzehnte lang ver-

fahren, bis die Klägerin 1996 die den Schulen gewährte Kostenbefreiung er-

neut in Frage stellte.

2.

Die Revision will § 15 Abs. 2 Satz 1 und 4 SportFG ausschließlich das

Gebot entnehmen, einen "unsinnigen Haushaltsausgleich" unter den Mitglie-

dern der öffentlichen Hand - den Schulträgern auf der einen, den Trägern der

öffentlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen auf der anderen Seite - zu ver-

meiden. Dieser Normzweck greife zwischen den Parteien nicht Platz, weil das

Benutzungsentgelt nicht von einer Gebietskörperschaft, sondern von einer

haushaltsrechtlich verselbständigten, privatrechtlich organisierten Betreiberge-

sellschaft gefordert werde. Das vermag nicht zu überzeugen.

Die Revision vernachlässigt, daß die klagende GmbH, wirtschaftlich ge-

sehen, der öffentlichen Hand zuzurechnen ist. Die Geschäftsanteile werden

über eine Beteiligungsgesellschaft von der Stadt K. gehalten. Die Klageforde-

rung läuft also - ungeachtet der rechtlichen und buchhaltungsmäßigen Tren-

nung der Vermögen - letztlich doch auf einen, von der Revision für bedenklich

erachteten, Kostenausgleich innerhalb der öffentlichen Hand hinaus.

Zudem dürfte der Gesichtspunkt, daß § 15 Abs. 2 Satz 1 und 4 SportFG

grundsätzlich unerwünschte Hin- und Herzahlungen zwischen verschiedenen

öffentlichen Kassen hindern solle, allenfalls am Rande liegen. Nach der Be-

gründung der Landesregierung zu dem Entwurf eines Landesgesetzes über die

öffentliche Förderung von Sport und Spiel in Rheinland-Pfalz (Landtag Rhein-

land-Pfalz Drucksache 7/2797 S. 18) zielt § 15 Abs. 2 SportFG vor allem auf

das Verhältnis des Staates zu den Sportorganisationen. Es erschien nicht

sinnvoll, einerseits von Staats wegen beachtliche Mittel zur Förderung des

Sports den Sportorganisationen zur Verfügung zu stellen, andererseits aber

durch staatliche oder kommunale Stellen diese Förderungsmittel teilweise in

Form von Gebühren für die Benutzung von Sportanlagen in öffentlicher Träger-

schaft wieder einzunehmen.

§ 1 SportFG nennt ausdrücklich die Zwecke des Gesetzes und gibt da-

mit eine Auslegungshilfe für die anderen Einzelbestimmungen (vgl. die vorge-

nannte Begründung der Landesregierung aaO S. 13). Der Finanzausgleich in-

nerhalb der öffentlichen Hand wird dort nicht angesprochen. Als Gesetzes-

zweck wird dagegen herausgestellt, daß die sportliche Förderung der Schüler,

Studierenden und Auszubildenden zu "gewährleisten" (§ 1 2. Alt. SportFG),

nicht bloß zu "ermöglichen" (§ 1 1. Alt. SportFG), sei. Diese Privilegierung des

Schulsports wird durch die in § 15 Abs. 2 SportFG angeordnete Kostenbefrei-

ung konkretisiert (vgl. Schmidt/Haberer aaO Anm. 3.2).

Rinne Wurm Kapsa

Dörr Galke