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BGH Beschluß vom 24.05.2000 – IV ZR 166/99

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 24. Mai 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Terno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterin Ambrosius

auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2000

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in

Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

22. Juni 1999 wird auf Kosten des Klägers zurückge-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Hausratversicherung auf

Zahlung von 295.675,21 DM in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage

abgewiesen, weil der Kläger die Beklagte in mehrfacher Hinsicht argli-

stig getäuscht habe. Durch seinen Korrespondenzanwalt hat der Kläger

Prozeßkostenhilfe für den zweiten Rechtszug beantragt und seiner An-

tragsschrift den Entwurf einer Berufungsbegründung beigefügt. Er hat

angegeben, die Rechtsschutzversicherung verweigere die Deckung

mangels Erfolgsaussicht. Der Vorsitzende des Senats beim Berufungs-

gericht hat den Kläger darauf hingewiesen, daß Bedenken an seiner Be-

dürftigkeit bestünden, weil er den Deckungsschutz noch durch einen Sti-

chentscheid herbeiführen könne. Danach erteilte der Rechtsschutzversi-

cherer Kostendeckung. Alsdann hat der Kläger durch seinen zweitin-

stanzlichen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt, den Berufungs-

antrag angekündigt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

beantragt. Unter der Überschrift "Begründung" hat er den Wiedereinset-

zungsantrag begründet. Eine Berufungsbegründung fehlte und ging auch

nicht binnen eines Monats ein. Nach Hinweis durch das Berufungsge-

richt hat der Kläger auch Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der

Frist zur Berufungsbegründung beantragt und die Berufung begründet.

Sein Prozeßbevollmächtigter hat vorgetragen, das Sekretariat sei ange-

wiesen, nach Einlegung der Berufung die Akte auf dem Tisch zu behal-

ten, bis das Empfangsbekenntnis eintreffe. Nach Erhalt der Empfangs-

bekenntnisse sei dann sofort die Berufungsbegründungsfrist von der Se-

kretärin im Fristenkalender zu notieren. Im vorliegenden Fall sei die Frist

zu notieren unterblieben, weil die Sekretärin davon ausgegangen sei,

daß die Berufungsbegründung bereits in der Berufungsschrift enthalten

sei.

Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch bezüglich

der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als

unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revi-

sion.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Berufung ist unzulässig, weil

sie nicht fristgerecht begründet wurde.

1. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des

Klägers als unbegründet angesehen, weil nicht festgestellt werden kön-

ne, daß er ohne ein Verschulden seines zweitinstanzlichen Anwalts, das

ihm nach § 85 ZPO zuzurechnen sei, an einer fristgerechten Berufungs-

begründung gehindert gewesen sei.

Das Berufungsgericht vermißt eine klare und für sein Personal

unmißverständliche Anweisung des Prozeßbevollmächtigten dahin, daß

die Berufungsbegründungsfristen ausnahmslos einzutragen seien und

daß auf eine Notierung der Begründungsfrist nur verzichtet werden dür-

fe, wenn dies vom Anwalt ausdrücklich bei der Abfassung der Beru-

fungsschrift verfügt worden sei. Das Berufungsgericht führt aus, es sei

nicht glaubhaft gemacht, daß eine solche Anweisung des Prozeßbevoll-

mächtigten in der Kanzlei existiere. Die eidesstattlichen Versicherungen

der Anwaltssekretärinnen G. und N. sprächen vielmehr dafür, daß sie

selbst hätten beurteilen dürfen, ob die Berufungsschrift bereits eine Be-

gründung enthalte, und daß je nach ihrer Einschätzung der Ablauf der

Berufungsbegründungsfrist notiert werden müsse oder eine Eintragung

entbehrlich sei. Darin liege ein Organisationsmangel, der für die Ver-

säumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich geworden sei. Die

dagegen vorgebrachten Einwände der Revision bleiben erfolglos.

2. a) Die Revision meint, die Würdigung des Berufungsgerichts

lasse die eidesstattliche Versicherung des zweitinstanzlichen Prozeßbe-

vollmächtigten des Klägers unberücksichtigt. Aus ihr ergebe sich bereits,

daß die vom Berufungsgericht geforderte Anweisung, in jedem Falle und

ausnahmslos Berufungsbegründungsfristen zu notieren, vorgelegen ha-

be und glaubhaft gemacht sei. Entgegen der Würdigung des Berufungs-

gerichts ergebe sich auch aus den eidesstattlichen Versicherungen der

Sekretärinnen G. und N. nicht, daß eine derartige Anweisung nicht be-

standen habe.

b) Der Würdigung des Berufungsgerichts ist beizutreten. Die ei-

desstattliche Versicherung des Prozeßbevollmächtigten enthält keine ei-

gene Sachdarstellung, sondern nimmt lediglich Bezug auf den schrift-

sätzlichen Vortrag. Es kann dahinstehen, ob eine eidesstattliche Erklä-

rung, die ohne eigene Sachdarstellung lediglich pauschal auf die Anga-

ben im Wiedereinsetzungsgesuch Bezug nimmt, für eine Glaubhaftma-

chung ausreicht (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Mai 1988 - X ZB 4/88 -

VersR 1988, 860). Im vorliegenden Fall kann die Darstellung des Pro-

zeßbevollmächtigten des Klägers nicht ausreichen, weil die eidesstattli-

chen Erklärungen seiner Sekretärinnen den Schluß zulassen, daß der

Prozeßbevollmächtigte es an einer ausreichend klaren Anweisung an

sein Personal hat fehlen lassen.

Die Anwaltssekretärin G. hat an Eides Statt versichert, angewie-

sen zu sein, nach Eingang des Empfangsbekenntnisses den Ablauf der

Berufungsbegründungsfrist im Terminkalender zu notieren. Sie verfahre

ganz generell so. Lediglich in Fällen, in denen die Berufung schon bei

der Einlegung auch begründet werde und es deswegen keiner besonde-

ren Berufungsbegründung bedürfe, verfahre sie so, daß sie keine Beru-

fungsbegründungsfrist im Terminkalender eintrage. So sei sie auch im

vorliegenden Fall vorgegangen. Die Anwaltssekretärin N. erklärt, Frau G.

sei hier in der Tat einem Irrtum aufgesessen, weil sie gemeint habe, die

Begründungsschrift enthalte bereits die Berufungsbegründung, weil dort

das Wort "Begründung" geschrieben stehe. Erst nach dieser Panne habe

Frau G. durch das Schreiben des Oberlandesgerichts gemerkt, daß in

dem Schriftsatz nur die Wiedereinsetzung begründet worden sei. Dies

hätten beide (Frau N. und Frau G.) aus der Sache gelernt.

Insbesondere der eidesstattlichen Versicherung von Frau G. ist zu

entnehmen, daß sie immer dann, wenn die Berufung nach ihrer Auffas-

sung schon eine Begründung enthalte, keine Berufungsbegründungsfrist

notiert. Nicht in dieser Verfahrensweise sieht sie den Fehler, sondern

darin, daß sie die Begründung für den Wiedereinsetzungsantrag als Be-

gründung der Berufung angesehen hat. Dasselbe ergibt sich aus der ei-

desstattlichen Versicherung von Frau N., die als Irrtum nicht das Verfah-

ren kennzeichnet, sondern daß Frau G. die Überschrift "Begründung" in

der Berufungsschrift mit Wiedereinsetzungsantrag als Berufungsbegrün-

dung verstanden hat.

Nach § 236 Abs. 2 ZPO muß die Partei, die die Wiedereinsetzung

beantragt, alle eine solche Entscheidung rechtfertigenden Tatsachen

darlegen und glaubhaft machen (BGH, Beschluß vom 26. September

1994 - II ZB 9/94 - BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 Glaubhaftmachung 4

m.w.N.). Dabei genügt für die Glaubhaftmachung, daß das Vorbringen

nur überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Beschluß vom 9. Februar

1998 - II ZB 15/97 - BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 Glaubhaftmachung

7 m.w.N.). Nach den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergibt

sich insgesamt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß die

Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine klare Anweisung an das Per-

sonal gegeben haben, die Fristen zur Begründung der Berufung seien

ausnahmslos zu notieren, ohne daß dem Personal ein eigener Beurtei-

lungsspielraum eingeräumt ist, ob eine Berufung schon begründet war

oder nicht.

3. Die Revision stellt zur Überprüfung, ob ein Organisationsver-

schulden der Prozeßbevollmächtigten überhaupt vorliegt, wenn eine An-

weisung, wie sie das Berufungsgericht fordert, nicht gegeben war.

Die Auffassung des Berufungsgerichts trifft zu. Der Anwalt hat eine

klare Anweisung dahin zu erteilen, daß sein Personal die Frist zur Be-

gründung der Berufung in den Fristenkalender ausnahmslos eintragen

muß. Dem juristisch ungeschulten Personal darf kein Beurteilungsspiel-

raum eingeräumt werden, ob die Berufung schon begründet ist oder

nicht. Dies können Anwaltssekretärinnen - wie der Fall zeigt - nicht mit

der für eine Fristenwahrung notwendigen Sicherheit beurteilen.

Fehlt es an einer entsprechenden Anweisung des Anwalts, liegt

ein Verschulden vor, das der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurech-

nen ist, die den Wiedereinsetzungsantrag stellt.

Terno Prof. Römer Dr. Schlichting

Seiffert Ambrosius