BGH Beschluss vom 24.05.2000 – XII ZB 45/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Mai 2000
in dem Betreuungsverfahren
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick
und Weber-Monecke
beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur
Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurück-
gegeben.
Gründe
Der Beteiligte zu 1 wurde als Berufsbetreuer für die Betroffene bestellt.
Er beantragt, ihm aus der Staatskasse neben einer Vergütung für seine Tätig-
keit Aufwendungsersatz einschließlich der auf die Aufwendungen entfallenden
Umsatzsteuer zu gewähren. Das Amtsgericht lehnte die Erstattung der auf die
Auslagen entfallenden Umsatzsteuer ab. Auf die Beschwerde des Beteiligten
zu 1 bewilligte das Landgericht die Erstattung der Umsatzsteuer. Das Oberlan-
desgericht Frankfurt am Main möchte die dagegen gerichtete sofortige weitere
Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückweisen, da die zu zahlende Umsatz-
steuer vom Auslagenersatzanspruch gemäß § 1835 Abs. 1 BGB erfaßt werde.
Es hat sich an dieser Entscheidung jedoch durch die Entscheidung des
15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. September 1999
- 15 W 1444/99 - (BT-Prax 2000, 35 = Rechtspfleger 2000, 16) gehindert ge-
sehen und deshalb die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof
zur Entscheidung vorgelegt.
Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzugeben, da der Bun-
desgerichtshof nicht mehr zur Entscheidung über die weitere Beschwerde nach
§ 28 Abs. 2 FGG berufen ist. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dres-
den hat nach Erlaß des Vorlagebeschlusses seine abweichende Rechtsauffas-
sung aufgegeben (Beschluß vom 19. April 2000 - 15 W 0190/00 - bisher nicht
veröffentlicht).
Der Senat hat selbständig zu prüfen, ob ein Abweichungsfall tatsächlich
vorliegt (Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 1/86 - FamRZ 1986,
460, 461; BGHZ 5, 356, 357). Der Zweck der Vorschrift, die Wahrung der
Rechtseinheit (BGH, aaO 358), erfordert eine Entscheidung des Bundesge-
richtshofs nicht mehr, wenn im Laufe des Verfahrens die Vorlagevoraussetzun-
gen entfallen, weil das Oberlandesgericht, von dessen Entscheidung abgewi-
chen werden sollte, seine Rechtsauffassung aufgegeben hat (Senatsbeschluß
BGHZ 111, 199, 201). Die Sache ist daher an das vorlegende Gericht zur wei-
teren Behandlung und Entscheidung zurückzugeben.
Blumenröhr Krohn Gerber
Sprick Weber-Monecke