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BGH Beschluss vom 24.05.2000 – XII ZB 72/97

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Mai 2000

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick

und Weber-Monecke

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Be-

schluß des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-

richts Stuttgart vom 11. April 1997 aufgehoben und die Sorge-

rechtsentscheidung

im Urteil des Amtsgerichts Stuttgart

- Familiengericht - vom 14. November 1996 (Nummer 2 des Te-

nors) abgeändert.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind Sarah wird auf die

Antragstellerin übertragen. Im übrigen bleibt die gemeinsame el-

terliche Sorge der Parteien bestehen.

Die Kosten der Beschwerde und der weiteren Beschwerde wer-

den gegeneinander aufgehoben.

Der Wert für die Verfahren der Beschwerde und der weiteren Be-

schwerde beträgt jeweils 1.500 DM.

Gründe

I.

Aus der Ehe der Antragstellerin (Mutter), deutsche Staatsangehörige,

und des Antragsgegners (Vater), tunesischer Staatsangehöriger, stammt die

am 13. Mai 1993 geborene Tochter Sarah. Die Parteien leben seit Februar

1995 getrennt. Das Kind lebt seither bei der Mutter. Der Vater hat regelmäßig

Umgang mit ihm und zahlt Kindesunterhalt. Die Ehe der Eltern ist durch Ver-

bundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 14. November 1996 nach

deutschem Recht geschieden worden. Die elterliche Sorge für Sarah hat das

Familiengericht aufgrund des von den Eltern in der mündlichen Verhandlung

vom 14. November 1996 unterbreiteten Vorschlags der Mutter übertragen, was

diese im Rahmen des Scheidungsverfahrens auch beantragt hatte.

Gegen das Verbundurteil hat der Vater wegen der Sorgerechtsentschei-

dung Beschwerde eingelegt. Er hat die Belassung der gemeinsamen Sorge

- auch aus ausländerrechtlichen Gründen - angestrebt, allerdings der Übertra-

gung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter zugestimmt. Die Mutter

hat sich mit einer Belassung der gemeinsamen Sorge nur für den Fall einver-

standen erklärt, daß sie das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht erhält, und

hat hilfsweise die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen

wendet sich der Vater mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er

weiterhin das gemeinsame Sorgerecht unter Belassung des Aufenthaltsbe-

stimmungsrechts bei der Mutter anstrebt. Die Mutter hat die Zurückweisung der

Beschwerde beantragt. Sie widerspricht nunmehr der gemeinsamen elterlichen

Sorge, weil es zwischenzeitlich zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem

Vater und ihr gekommen sei.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die deutschen Gerichte sind für die Sorgerechtsregelung international

zuständig. Dies folgt aus Art. 1 des Haager Übereinkommens über die Zustän-

digkeiten von Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des

Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 - MSA - (BGBl. 1971 II,

217), das in sachlicher (Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermö-

gens des Minderjährigen) und persönlicher Hinsicht eingreift, wobei gleichgül-

tig ist, daß Tunesien nicht zu den Vertragsstaaten gehört, da die Bundesrepu-

blik Deutschland keinen Vorbehalt nach Art. 13 Abs. 3 MSA erklärt hat. Die in-

ternationale Zuständigkeit entfällt nicht nach Art. 3 MSA. Dabei kann dahinste-

hen, ob das Kind die tunesische Staatsangehörigkeit besitzt, da es jedenfalls

auch die deutsche Staatsangehörigkeit hat, die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2

EGBGB entscheidend ist. Nach dem Gleichlaufgrundsatz kommt bei gegebener

internationaler Zuständigkeit auch deutsches Sachrecht zur Anwendung.

2. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

wesentlichen ausgeführt:

Der damalige gemeinsame Wunsch der Parteien, die elterliche Sorge

- bis auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das der Mutter allein zustehen sol-

le - beiden Eltern zu belassen, könne nicht als formeller Vorschlag der Eltern

nach § 1671 Abs. 3 BGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung (in

der Folge als alte Fassung (a.F.) bezeichnet) angesehen werden. Denn er ha-

be eine Regelung zum Inhalt, die das Gericht nach dem Gesetz nicht treffen

dürfe. Der von den Eltern gewünschten Abspaltung des Aufenthaltsbestim-

mungsrechts stehe der für nicht nur vorläufige Regelungen geltende Grundsatz

der Unteilbarkeit der Personensorge entgegen. Mit der überwiegenden Mei-

nung in Literatur und Rechtsprechung sei eine inhaltliche Aufteilung der Per-

sonensorge auch im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 1671

Abs. 4 Satz 2 BGB (a.F.) nicht möglich.

Da kein gemeinsamer Vorschlag vorliege, sei die Regelung zu treffen,

die dem Kindeswohl am besten entspreche. Diese liege in einer Alleinsorge der

Mutter. Das Kind solle nach Auffassung beider Eltern bei der Mutter verbleiben.

Es könne nicht übersehen werden, daß der Vater durch die Beteiligung am

Sorgerecht persönliche ausländerrechtliche Nachteile abwenden wolle. Die

Alleinsorge der Mutter sei vor allem im Hinblick auf die anzustrebende Konti-

nuität der Erziehung und ihre Kompetenz, dem Kind auch die Beziehung zum

Vater zu erhalten, geboten.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

3. Es kann dahinstehen, ob - wie die weitere Beschwerde meint - durch

eine Entscheidung nach § 1671 Abs. 3 BGB a.F. dem Willen der Eltern ent-

sprechend ausschließlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil

übertragen werden konnte. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist be-

reits aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderung durch das

Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezem-

ber 1997 (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG, BGBl. 1997 I, 2942,

BGBl. 1998 I 946) aufzuheben. Nach den Übergangsvorschriften zum Kind-

schaftsrechtsreformgesetz ist das Verfahren nach dem neuen Recht fortzufüh-

ren.

a) Nach Art. 15 § 2 Abs. 4 KindRG ist eine Folgesache, die die Rege-

lung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB a.F. betrifft, als in der Hauptsache

erledigt anzusehen, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem

1. Juli 1998 ein Elternteil beantragt hat, daß ihm das Familiengericht die elterli-

che Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Das Verfahren

soll damit nur fortgeführt werden, wenn klargestellt ist, daß ein solcher Antrag

gestellt ist. In bestimmten Fällen wird diese Voraussetzung auch erfüllt sein

können, wenn ein entsprechend eindeutiger Antrag schon vor Inkrafttreten des

Gesetzes gestellt worden ist (Begründung des Regierungsentwurfs zum

KindRG BT-Drucks. 13/4899 S. 146).

Letzteres ist hier der Fall. Die Mutter hat im Scheidungsverfahren den

Antrag gestellt, ihr die elterliche Sorge für das Kind Sarah zu übertragen. Die-

sem Begehren hat das Familiengericht im Scheidungsverbundurteil entspro-

chen. Im Beschwerdeverfahren hat die Mutter sich zwar mit der gemeinsamen

Sorge einverstanden erklärt, wenn sie allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht

erhalte. Hilfsweise hat sie aber weiterhin die Übertragung der alleinigen Sorge

beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Vaters zurückge-

wiesen. Der von diesem eingelegten weiteren Beschwerde ist die Mutter ent-

gegengetreten und hat die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt. Damit

sind die Voraussetzungen, unter denen ein Sorgerechtsverfahren fortzuführen

ist, gegeben: Die Mutter hat einen eindeutigen Antrag auf Übertragung der al-

leinigen Sorge gestellt und hieran im Beschwerdeverfahren hilfsweise sowie in

dem Verfahren der weiteren Beschwerde uneingeschränkt festgehalten.

b) Zur Anwendung des materiellen Rechts der elterlichen Sorge enthält

das KindRG in Art. 224 § 2 EGBGB Übergangsvorschriften nur betreffend die

elterliche Sorge für Kinder, die für ehelich erklärt wurden. Auf die anderen Fälle

elterlicher Sorge ist dementsprechend auch in anhängigen Verfahren § 1671

BGB in der seit dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung anzuwenden (Begründung

des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 13/4899 S. 144; Familienrechtsreform-

kommentar/Rogner vor § 1626 BGB Rdn. 37).

c) Nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist auf Antrag eines Elternteils diesem

die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, wenn der andere

Elternteil dem Antrag zustimmt, es sei denn, ein über 14 Jahre altes Kind wi-

derspricht dem Vorschlag.

aa) Das Beschwerdegericht hat sich nach der bis zum 30. Juni 1998

geltenden Rechtslage daran gehindert gesehen, dem Willen der Eltern Rech-

nung zu tragen, da eine Abspaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von der

Personensorge nicht möglich gewesen sei. § 1671 Abs. 1 BGB sieht nunmehr

eine solche Aufteilung ausdrücklich vor, indem es den Antrag auf Übertragung

eines Teils der elterlichen Sorge zuläßt (Begründung des Regierungsentwurfs

zum KindRG BT-Drucks. 13/4899 S. 98 f.; Johannsen/Henrich/Jaeger, 3. Aufl.

§ 1671 Rdn. 18; Kindschaftsrechtsreformkommentar/Rogner § 1671 Rdn. 12;

Palandt/Diedrichsen, 59. Aufl. § 1671 Rdn. 11; Motzer FamRZ 1999, 1101,

1105). Dementsprechend ist nunmehr eine Entscheidung möglich, die dem vor

dem Beschwerdegericht geäußerten Willen der Eltern entspricht. Das Be-

schwerdegericht hat zwar die Frage der uneingeschränkten Eignung beider

Elternteile zur Erziehung offengelassen, da es nach der von ihm vertretenen

Rechtsauffassung hierauf nicht ankam (BB S. 5 unten). Der Senat kann gleich-

wohl in der Sache selbst entscheiden, da die vom Oberlandesgericht festge-

stellten Tatsachen für die Entscheidung nach § 1671 BGB in der jetzigen Fas-

sung ausreichen.

Nach der Neuregelung findet eine Überprüfung des übereinstimmenden

elterlichen Vorschlags dahingehend, ob er dem Kindeswohl entspricht, nicht

statt (Johannsen/Henrich/Jaeger aaO Rdn. 8; Kindschaftsrechtsreformkom-

mentar/Rogner § 1671 BGB Rdn. 15). Allerdings muß eine Gefährdung des

Kindeswohls ausgeschlossen werden, da sonst das Gericht nach § 1671 Abs. 3

BGB von Amts wegen ein Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten hätte.

Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung lassen sich den vom

Oberlandesgericht festgestellten Tatsachen indessen nicht entnehmen. Die

Erziehungseignung der betreuenden Mutter ist ausdrücklich festgestellt wor-

den. Hinweise darauf, daß der Vater nicht erziehungsgeeignet wäre, liegen

nicht vor. Die Umgangskontakte finden regelmäßig statt und verlaufen pro-

blemlos. Der Vater kommt seiner Unterhaltspflicht nach. Auch dem Bericht des

Jugendamts, auf den sich das Beschwerdegericht bezieht (BB S. 7 unten), sind

keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß das Kindeswohl bei Belassung

der gemeinsamen Sorge mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts

gefährdet sein könnte. Schließlich steht die vom Vater eingeräumte ausländer-

rechtliche Bedeutung der Sorgerechtsbeteiligung seiner Eignung als Sorge-

rechtsinhaber nicht entgegen. Angesichts der guten Beziehungen des Kindes

zum Vater und der regelmäßigen Umgangskontakte wäre eine Beendigung des

Aufenthalts des Vaters in Deutschland nicht nur für diesen von Nachteil, son-

dern hätte auch Auswirkungen auf das Wohl des Kindes, dem der regelmäßige

Kontakt mit dem Vater zwangsläufig genommen würde. Deshalb kann nicht da-

von ausgegangen werden, daß der Vater lediglich zu seinem eigenen Vorteil

eine formelle Rechtsposition erstrebt.

bb) Das von der Mutter in der weiteren Beschwerde nunmehr als

Hauptanliegen verfolgte Begehren, ihr die Alleinsorge zu übertragen, weil es

zwischenzeitlich zu Problemen mit dem Vater gekommen sei, kann in der Sa-

che nicht berücksichtigt werden.

Im Rahmen des § 1671 Abs. 3 BGB a.F. war streitig, ob die Eltern an ei-

nen gemeinsamen Sorgerechtsantrag gebunden waren oder ein Elternteil die-

sen einseitig widerrufen konnte. Ein Teil der Literatur hat letzteres im Hinblick

auf eine angenommene Vereinbarung der Eltern - bis auf Fälle der Anfechtung

gemäß §§ 119, 123 BGB oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage - verneint

(Erman/Michalski, 9. Aufl., 1671 Rdn. 30; Palandt/Diedrichsen, 57. Aufl. § 1671

Rdn. 23). Der Senat hat einen Vertragscharakter oder eine vertragsähnliche

Struktur des gemeinsamen Elternvorschlags bereits zum alten Recht abgelehnt

(Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1992 - XII ZB 150/91 - FamRZ 1993, 314,

315). Die herrschende Meinung hat zuletzt den einseitigen Widerruf bis zur

Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz für zulässig erachtet (vgl. die

Nachweise bei Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1671 Rdn. 24). Auch zum

alten Recht war aber unstreitig, daß ein Widerruf jedenfalls dann nicht mehr in

Betracht kam, wenn das Verfahren in der weiteren Beschwerde anhängig war

(vgl. Nachweise bei Johannsen/Henrich/Jaeger aaO Rdn. 24). Dies gilt auch

nach der neuen Rechtslage.

Der Elternvorschlag basiert auf einer den Eltern obliegenden Prüfung,

welche Sorgerechtsregelung dem Kindeswohl nach der Trennung der Eltern

am besten entspricht. Kommen die Eltern einvernehmlich zu einer Lösung, ist

davon auszugehen, daß sie in Ausübung ihrer Elternverantwortung die dem

Kindeswohl entsprechende Regelung gewählt haben (Coester FamRZ 1996,

S. 1181, 1183). Die Pflicht der Eltern zur Wahrung des Kindeswohls endet aber

nicht mit der getroffenen Einigung. Vielmehr können Entwicklungen während

der Trennungsphase eine andere als die ursprünglich gewählte Lösung als die

dem Kindeswohl am besten entsprechende Regelung erscheinen lassen. Da

diese Entwicklungen aber nur bis zur Entscheidung in der letzten Tatsachenin-

stanz zu berücksichtigen sind, kann eine spätere Änderung der Verhältnisse

oder des Willens der Eltern nicht Grundlage für die Entscheidung über die

weitere Beschwerde sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der antragstellende

Elternteil seinen Antrag aufrechterhält oder aber statt eines Teils der elterli-

chen Sorge nunmehr die gesamte elterliche Sorge allein begehrt. Die in der

Rechtsprechung streitige Frage, welche Auswirkungen es hat, wenn der zu-

nächst antragstellende Elternteil seinen Antrag zurücknimmt, kann dahinste-

hen, da diese Fallgestaltung hier nicht vorliegt.

Die von der Mutter vorgetragenen Entwicklungen nach Abschluß der

letzten Tatsacheninstanz können folglich nur in einem Verfahren nach § 1696

BGB geltend gemacht werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO, der Beschwerdewert

richtet sich nach § 12 Abs. 3 GKG.

Blumenröhr Krohn Gerber

Sprick Weber-Monecke