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BGH Urteil vom 29.05.2000 – II ZR 280/98
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 29. Mai 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Es handelt sich um einen rechtlich relevanten Prospektmangel, wenn der Anleger
aus dem Prospekt über die Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft nicht er-
sehen kann, daß das von ihm aufgebrachte Kapital zu wesentlichen Teilen an den
Initiator zurückfließt und für die beworbene Investition nicht zur Verfügung steht.
Das gilt erst recht, wenn sich vor Prospektherausgabe die Marktverhältnisse der-
art geändert haben, daß mit der zeitgerechten Umsetzung des Projekts nicht ge-
rechnet werden kann und deswegen Investitionsmittel für die Honorierung von
Funktionsträgern verwendet werden müssen.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - OLG Celle
LG Hannover
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 6. August 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den
9. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die beiden Beklagten bildeten den Vorstand und waren die Hauptaktio-
näre der mit einem Grundkapital von 12 Mio. DM ausgestatteten
G. & S. AG (im folgenden: AG), über deren Vermögen am 31. Januar 1990 das
Anschlußkonkursverfahren eröffnet worden ist. Gegenstand dieses Unterneh-
mens war es, die Möglichkeit zu schaffen, Fernsehsendungen über Kabel zu
empfangen. Seit 1987 sollte dieses Ziel nicht mehr unmittelbar durch die AG,
sondern durch eigens gegründete regionale Kabel-Servicegesellschaften (im
folgenden: RKS) verwirklicht werden. Deren Eigenkapital hatten nach den Plä-
nen der Beklagten Fonds-Gesellschaften aufzubringen, die ihrerseits private
Anleger werben sollten. Mehrheitskommanditistin dieser
jeweils als
GmbH & Co. KG errichteten RKS sollte die Fonds-Gesellschaft sein, während
die AG eine Minderheitsbeteiligung an der einzelnen Komplementär-GmbH
halten sollte.
Die AG gründete in der Folgezeit nacheinander drei Fondsgesellschaf-
ten, u.a. die N. 3 GmbH & Co. KG (im folgenden: N. 3). Die Beklagten wurden
zu Geschäftsführern der Komplementär-GmbH dieser Gesellschaft berufen, die
Geschäftsanteile lagen bei der AG. Private Anleger wurden als Kommanditisten
aufgrund eines Prospekts geworben, in welchem die gesellschaftsrechtlichen
Verflechtungen dargestellt, unter Bezugnahme auf die mit den beiden anderen
Fonds-Gesellschaften erworbenen Erfahrungen Trendaussagen gemacht und
in Form einer Modellplanung der Investitions- und Kapitalbedarf der Fonds-
Gesellschaft sowie deren Gewinn- und Verlustrechnung bis zum Jahr 2008
vorgestellt wurden. Die dort mitgeteilten Zahlen beruhen auf der Vorgabe, daß
durch die Beteiligung an den RKS der geplante interne Zinsfuß von 12 % p.a.
erreicht wird.
Nach dem Vertragswerk sollte die AG das vorgesehene Fonds-Kapital
von 15 Mio. DM beschaffen und dafür von N. 3 eine Vergütung von
1,5 Mio. DM erhalten; auf diese "Finanzierungsbeschaffungskosten" weist der
Prospekt hin. Außerdem schloß die AG mit den drei RKS, an denen sich die N.
3 beteiligte, Verträge über die Beschaffung der zur Erstellung der Kabelnetze
erforderlichen erheblichen Finanzierungsmittel. Hierfür und für die gleichzeitig
übernommene Garantieverpflichtung sollte die AG von den RKS ein Honorar
erhalten, das zwischen 8 und 10 % der beschafften Mittel - dabei handelte es
sich um die von den Fonds-Gesellschaften zur Verfügung gestellten Komman-
diteinlagen und um Bankkredite - lag und in der Summe 7,82 Mio. DM aus-
machte. Diese Beträge werden in dem Prospekt nicht genannt, auf sie wird le-
diglich im Zusammenhang mit den bereits genannten "Finanzierungsbeschaf-
fungskosten" durch folgenden Sternchen-Vermerk hingewiesen:
"... Laut Planungsrechnung erhält die G. & S. AG ein weiteres Fi- nanzierungsbeschaffungshonorar von den Beteiligungsgesell- schaften".
Unter dem 8. Februar 1989 trat der Kläger der N. 3 als Kommanditist mit
einer Einlage von 100.000,-- DM bei, die er ebenso wie die Vermittlungsprovi-
sion von 5.000,-- DM leistete. Erstmals Ende Mai 1989 wurden die Kommandi-
tisten über verschiedene Entwicklungen und Ereignisse unterrichtet, die den
wirtschaftlichen Erfolg der RKS und damit das gesamte Anlagekonzept in Fra-
ge stellten; weitere Informationen erhielten die Kommanditisten im August und
im Dezember 1989. Die Zwangsvollstreckung einer der RKS aus einem gegen
die AG erwirkten Urteil auf Rückzahlung von 1,56 Mio. DM Finanzierungsbe-
schaffungshonorar führte im Januar 1990 zum Zusammenbruch der AG. N. 3
wechselte daraufhin ihre Komplementär-GmbH aus, so daß die Beklagten mit
Geschäftsführungsaufgaben dieser Fonds-Gesellschaft nicht mehr befaßt wa-
ren, und veräußerte dann ihre an den RKS bestehenden Kommandit-
Beteiligungen zu einem Preis, der nur rund 30 % des Nennwertes ausmachte.
Der Kläger, der auf seine Einlage eine Ausschüttung von 6.756,-- DM
sowie mindestens 40.000,-- DM an Steuerersparnis durch Verlustzuweisungen
erhalten hat, ist der Ansicht, die Beklagten hätten ihn vorsätzlich, zumindest
aber fahrlässig, unzutreffend über die mit der Anlage verbundenen Risiken
unterrichtet und hafteten deswegen aus dem Gesichtspunkt des Kapitalanlage-
betruges bzw. aus Prospekthaftung. Die Beklagten halten die Prospektangaben
für ausreichend und haben u.a. die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen entsprochen. Das Beru-
fungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wie-
derherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Zurückweisung der Sache an
einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts.
I.
Das Berufungsgericht hat - alle anderen strittigen Fragen folgerichtig
dahinstehen lassend - angenommen, der von den Beklagten herausgegebene
Prospekt, mit dem der Kläger für die N. 3 geworben worden ist, sei nicht un-
richtig im Sinne der für die Haftung aus Kapitalanlagebetrug (§ 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 264 a StGB) oder der für die Prospekthaftung geltenden Grundsätze.
Er enthalte weder unrichtige vorteilhafte Angaben, noch verschweige er nach-
teilige Tatsachen, sondern gebe Risiken und Chancen des Prospekts zutref-
fend wieder und informiere auch vollständig über die an die AG zu zahlenden
Finanzierungsbeschaffungshonorare. Dies hält in entscheidenden Punkten der
revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand.
II.
Ein Anleger darf nach der Rechtsprechung des Senats erwarten, daß er
ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt erhält, d.h. daß der Prospekt
ihn über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeu-
tung sind oder sein können - das betrifft insbesondere die Tatsachen, die den
Vertragszweck vereiteln können - sachlich richtig und vollständig unterrichtet
(BGHZ 116, 7, 12). Diese Kriterien sind, wie auch das Berufungsgericht nicht
verkannt hat, nicht nur für die Prospekthaftung im engeren Sinn, sondern glei-
chermaßen für die deliktische Haftung wegen Kapitalanlagebetruges (§ 823
Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB) maßgeblich, welche sich außer durch die
Länge der Verjährungsfrist nur dadurch von der Prospekthaftung unterscheidet,
daß sie vorsätzliches statt
lediglich
fahrlässiges Verhalten erfordert
(BGHZ 116, 7, 14).
Nach diesen Maßstäben ist der Kläger durch den von den Beklagten
herausgegebenen und verantworteten Prospekt in zweifacher Weise unrichtig
informiert worden; dies ist - wie zu seinen Gunsten angesichts der fehlenden
tatrichterlichen Feststellungen revisionsrechtlich als zutreffend zu unterstellen
ist - vorsätzlich geschehen und ist für den geltend gemachten Schaden im
Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung ursächlich gewesen.
1. Die Chancen und Risiken, die mit dem Kabelprojekt verbunden waren,
sind in dem Prospekt unzutreffend dargestellt worden, weil ein zu positives Bild
über die Zahl der Kunden gezeichnet wurde, die zum Anschluß an das Kabel-
netz würden bewegt werden können (sog. "Akzeptanzen"). Diese Akzeptanz-
zahlen waren von grundlegender Bedeutung für die Werthaltigkeit der Beteili-
gung der N. 3 an den RKS, weil es darauf ankam, die hohen festen Kosten für
die Errichtung der Kabelverbindungen auf eine möglichst große Zahl von Nut-
zern umzulegen. Die Beklagten haben sich bei der Prospektwerbung und der
Darstellung der Chancen und Risiken nicht auf die Mitteilung fremder Progno-
sen beschränkt, sondern haben die Richtigkeit dieser Erwartungen dadurch
unterstrichen, daß sie Informationen über die schnelle Zeichnung der beiden
früher aufgelegten Fonds-Gesellschaften N. 1 und N. 2, die guten Erfahrungen
mit diesen beiden Fonds und Einzelangaben über die Entwicklung bestimmter
RKS hinzugefügt haben. Gerade indem sie sich auf die "bisher gewonnenen
Erfahrungswerte" gestützt haben, haben sie den Eindruck erweckt, ungeachtet
gewisser, von ihnen genannter Risiken, die mit dem "blind pool Verfahren" ver-
bunden waren, lasse sich die positive Entwicklung der Vergangenheit in die
Zukunft projizieren. Das war indessen schönfärbend und unzutreffend, weil
verschwiegen wurde, daß sich ungeachtet der schnellen Zeichnung der N. 1
und N. 2 die Verhältnisse auf dem Markt für die Verbreitung von Fernsehsen-
dungen per Kabel nicht so günstig entwickelt hatten, wie dies bei der Auflegung
der beiden ersten Fonds erwartet worden war. So hatten sich bereits im Früh-
jahr und im Sommer 1988 - also deutlich vor Herausgabe des Prospekts für N.
3 - aufgrund neuer Entwicklungen Rückschläge eingestellt, die ernste Zweifel,
wenn nicht sogar an der Durchführbarkeit der Kabelprojekte selbst, dann aber
zumindest an ihrer zeitgerechten Umsetzbarkeit aufkommen ließen und die die
Verantwortlichen zu verschiedenen außergewöhnlichen Aktivitäten, wie z.B.
der Einberufung von Managerkonferenzen und der Versendung von Protest-
schreiben an den Bundespostminister, veranlaßten. Folgende drei Faktoren
erwiesen sich dabei als besonderes Hemmnis: Die Deutsche Bundespost
wollte die Kabelgebühren erhöhen, was zwangsläufig die Attraktivität des Ka-
belanschlusses gegenüber anderen Formen des Fernsehempfangs minderte;
die Fernmeldeämter entwickelten ein nicht vorhergesehenes Konkurrenzver-
halten; ganz wesentlichen Einfluß auf die Planungen der AG und der Fonds-
Gesellschaften hatte vor allem der Entschluß der Deutschen Bundespost, ka-
belunabhängige Frequenzen an zwei Privatsender zu vergeben, die bei den
Konsumenten hohes Interesse weckten und die man nach der ursprünglichen
Konzeption nur über Kabel hätte empfangen sollen.
Diese neue Entwicklung hatte zur Folge, daß schon in der ersten Hälfte
des Jahres 1988 die Durchführung der laufenden Projekte nachhaltig gestört
wurde und die Zahl neu gewonnener Kunden deutlich hinter den Plänen zu-
rückblieb. Da damit nicht nur die laufenden Projekte, sondern erst recht die
Erfolgsaussichten neuer Kabelgesellschaften auf dem ohnehin wegen des Auf-
tretens verschiedener anderer Anbieter enger gewordenen Markt für die Über-
tragung von Fernsehsendungen negativ beeinflußt wurden, wären die Beklag-
ten verpflichtet gewesen, hierauf in dem Prospekt für die N. 3 hinzuweisen.
Dieser Verpflichtung sind sie nicht gerecht geworden, sondern haben sogar
den unzutreffenden Eindruck erweckt, bei den laufenden Projekten gehe alles
nach Plan vor sich.
2. Unrichtig im Sinne der genannten Senatsrechtsprechung war der Pro-
spekt von N. 3 ferner deswegen, weil er nur in irreführender und verharmlosen-
der Weise darüber informierte, in welchem Umfang die von den Anlegern auf-
gebrachten Mittel an die AG weiter geleitet werden sollten. Zwar ist das an die
AG seitens N. 3 zu zahlende Finanzierungsbeschaffungshonorar von
1,5 Mio. DM ordnungsgemäß ausgewiesen worden. Für die weiteren seitens
der RKS geschuldeten entsprechenden Vergütungen gilt dies dagegen
- anders als dies von dem Berufungsgericht bewertet worden ist - nicht.
Kein potentieller Anleger, der sich über Chancen und Risiken einer Be-
teiligung an der N. 3 anhand des Prospekts informieren wollte, konnte aus die-
sem Papier ersehen, daß sich die AG für die Einwerbung des Kommanditkapi-
tals von 15 Mio. DM zweimal honorieren lassen wollte, einmal nämlich durch
die N. 3 in Höhe von 1,5 Mio. DM und außerdem dadurch, daß die einzelnen
RKS für die nach dem Vertragswerk bestimmungsgemäße Überlassung des
Kommanditkapitals seitens der N. 3 nochmals ein Beschaffungshonorar von 8
bis 10 %, also einen Gesamtbetrag von 1,2 Mio. DM bis 1,5 Mio. DM zu zahlen
hatten.
Soweit es um die von Kreditinstituten beschafften weiteren Mittel geht,
ist dem im Prospekt enthaltenen Sternchenvermerk zwar der Hinweis zu ent-
nehmen, daß die RKS mit weiteren - in ihrer beträchtlichen Höhe allerdings
nicht aufgedeckten - Kosten belastet werden. Insofern enthält der Prospekt je-
doch einen anderen relevanten Mangel, weil er verschweigt, daß das der AG
zu zahlende Honorar sofort nach Vorliegen der Finanzierungszusagen - also
nicht aus künftig erwirtschafteten Gewinnen, sondern unabhängig von der
Durchführung der auf zehn Jahre angelegten Maßnahmen und u.U. schon vor
Valutierung der Fremdmittel - zu entrichten war. Diese vertragliche Gestaltung,
die nach den Feststellungen des Landgerichts dazu geführt hat, daß sämtliche
Finanzierungsbeschaffungshonorare bis zum Ende des Jahres 1989 von den
RKS bezahlt worden sind, begründete die naheliegende Gefahr, daß die RKS
die für die Ausgleichung dieser Forderungen notwendigen Mittel aus dem ihr
von N. 3 zur Verfügung gestellten Kommanditkapital nehmen mußten. Daß die-
ser Rückfluß von Anlagegeldern an die Initiatorin des Projekts ein für die Wert-
schätzung der gesamten Geldanlage wesentlicher Gesichtspunkt war, liegt auf
der Hand. Denn von dem veranschlagten Gesamtkapital von 15 Mio. DM waren
auf diese Weise bereits 9,32 Mio. DM (1,5 Mio. DM von N. 3 und 7,82 Mio. DM
seitens der RKS), also mehr als 50 % zur Bezahlung der genannten Forderun-
gen der AG gebunden. Gerade wenn sich die Auszahlung der zugesagten Kre-
dite deswegen verzögerte, weil die RKS noch nicht die erforderlichen Sicher-
heiten stellen konnten, mußte das Eigenkapital dieser Gesellschaften ange-
griffen werden und stand für Investitionen in die Kabelnetze, die wieder
Grundlage für die Stellung von Kreditsicherheiten sein konnten, nicht zur Ver-
fügung. Jede Verzögerung in der Verwirklichung des Projekts - etwa wegen der
oben genannten Maßnahmen der Deutschen Bundespost oder wegen einer
Fehleinschätzung der Marktchancen - mußte die Gefahr verschärfen, daß es
zu Zahlungsschwierigkeiten bei den RKS oder sogar zu Überschuldungssitua-
tionen kommen konnte, so daß das Anlagemodell scheiterte und die Mittel zu
einem großen Teil für die Finanzierungsbeschaffung der Initiatorin verwendet
wurden.
Der schlichte, in einem Sternchenvermerk in anderem Zusammenhang
gegebene Prospekthinweis auf die Pflicht der "Beteiligungsgesellschaften",
Finanzbeschaffungshonorare an die AG leisten zu müssen, macht diese für die
Beteiligungsentscheidung wesentliche Gefahr nicht deutlich.
III.
1. Damit das Berufungsgericht die - von seinem abweichenden Stand-
punkt her folgerichtig unterbliebene - tatrichterliche Klärung zum Verschulden,
zum Schaden und ggf. zur Frage der Verjährung, u.U. nach Ergänzung und
Klarstellung des Sachvortrages durch die Parteien, herbeiführen kann, ist die
Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes
hin:
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der
Lebenserfahrung, daß ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursäch-
lich geworden ist (BGHZ 79, 337, 346; BGHZ 84, 141, 148; Sen.Urt. v.
28. September 1992 - II ZR 224/91, ZIP 1992, 1561 f.). Daß gerade dieser Pro-
spektfehler zum Scheitern des Projekts geführt hat, ist dabei nicht erforderlich
(BGHZ 123, 106, 111 f.), vielmehr ist entscheidend, daß durch die unvollstän-
dige oder beschönigende Information des Prospekts in das Recht des Anlegers
eingegriffen worden ist, selbst in Abwägung des Für und Wider darüber zu be-
finden, ob er in ein Projekt investieren will, das bestimmte Risiken enthält.
b) Soweit es um den geltend gemachten Schaden geht, wird wegen der
durch Verlustzuweisungen erzielten Steuerersparnis u.U. zu klären sein, ob
diese Steuervorteile nach der Veräußerung der an den RKS gehaltenen Kom-
manditbeteiligungen durch die N. 3 bestehen geblieben sind.
IV.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Ge-
brauch gemacht.
Röhricht
RiBGH Dr. Hesselberger ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung ver- hindert.
Goette
Röhricht Kurzwelly Kraemer