BGH Beschluss vom 29.05.2000 – II ZR 321/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2000 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, den Wert der Beschwer auf über
60.000,-- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien und ihr Bruder W. B. sind zu gleichen Teilen
Miterben ihrer inzwischen verstorbenen Eltern Dr. K. und E. B. . Diese
hatten
die
Staatlich
anerkannte
Schulen
Dr. K. B.
Bü. GmbH & Co. KG und deren Komplementärin,
die Schulen
Dr. K. B. Bü. GmbH (nachfolgend: GmbH) mit einem Stammkapital
von 20.000,-- DM gegründet. Nach einer Kapitalerhöhung bei der GmbH auf
insgesamt 60.000,-- DM trat die Mutter der Parteien im Jahr 1994 einen Ge-
schäftsanteil von 20.000,-- DM an die Beklagte ab. Nach dem Tod der Eltern
geriet der Kläger mit seinen Geschwistern sowohl in der Erbengemeinschaft
- deren Auseinandersetzung aufgrund testamentarischer Anordnung zugunsten
des Fortbestands der betriebenen Schulen ausgeschlossen ist - als auch in der
GmbH, deren Geschäfte er bis zu seiner Abberufung führte, in Streit, der in
eine Vielzahl von Prozessen mündete. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt
der Kläger mit dem Antrag zu 1 die Feststellung, daß die Beklagte von ihrem
Stimmrecht, das sich aus dem von ihrer Mutter erworbenen Geschäftsanteil im
Nennwert von 20.000,-- DM ergibt, nur insoweit Gebrauch machen darf, als
dies im Rahmen eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter erfolgt;
mit dem Antrag zu 2 begehrt er die weitere Feststellung, daß der Beklagten an
dem in den Nachlaß nach den verstorbenen Eltern gefallenen Geschäftsanteil
an der GmbH im Gesamtnennwert von 40.000,-- DM keine Stimmrechtsmacht
zusteht. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht
hat ferner den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 20.000,-- DM festgesetzt
und festgestellt, daß der Wert der Beschwer unter 60.000,-- DM liege. Der Klä-
ger, der Revision eingelegt hat, beantragt die Heraufsetzung der Beschwer auf
über 60.000,-- DM.
II.
Der Antrag ist nicht begründet. Durchgreifende Bewertungsfehler bei der
Bemessung der Beschwer nach § 3 ZPO, die zu deren Heraufsetzung auf mehr
als 60.000,-- DM (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO) führen würden, sind dem Beru-
fungsgericht nicht unterlaufen. An die höhere landgerichtliche Streitwertfestset-
zung auf insgesamt 70.000,-- DM (Antrag zu 1: 40.000,-- DM; Antrag zu 2:
30.000,-- DM) hat sich das Oberlandesgericht mit Recht nicht gebunden ge-
fühlt. Diese offenbar an der pauschalen Streitwertangabe des Klägers orien-
tierte, nicht näher begründete erstinstanzliche Wertfestsetzung ist nicht nach-
vollziehbar. Maßgeblich für den Streitwert der vorliegenden (negativen) Fest-
stellungsklage - an dem das Berufungsgericht auch die Festsetzung der Be-
schwer ausgerichtet hat - ist der Wert der Stimmrechte, deren sich die Beklagte
berühmt und die mit der Klage bekämpft werden. Ermessensfehlerfrei hat das
Oberlandesgericht - wie dem Zusammenhang der Begründung seines Streit-
wertbeschlusses vom 13. Oktober 1999 zu entnehmen ist – als Obergrenze für
den Wert der aus allen Gesellschaftsanteilen der GmbH abzuleitenden ge-
samten Stimmrechtsmacht mangels sonstiger Bewertungskriterien im vorlie-
genden Fall den Nominalwert des Stammkapitals von 60.000,-- DM angenom-
men; auf dieser Grundlage hat es folgerichtig die mit den beiden Klageanträ-
gen bekämpfte anteilige Stimmrechtsmacht der Beklagten aufgrund des von
ihrer Mutter erworbenen Anteils von nominell 20.000,-- DM und aus ihrer antei-
ligen Mitberechtigung als Mitglied der Miterbengemeinschaft an den übrigen
Gesellschaftsanteilen von nominell 40.000,-- DM entsprechend niedriger be-
wertet. Danach ist das Oberlandesgericht mit Recht davon ausgegangen, daß
die Beschwer des Klägers ersichtlich unter der Erwachsenheitssumme des §
546 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt.
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly Kraemer