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BGH Beschluss vom 29.05.2000 – II ZR 321/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2000 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, den Wert der Beschwer auf über

60.000,-- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Parteien und ihr Bruder W. B. sind zu gleichen Teilen

Miterben ihrer inzwischen verstorbenen Eltern Dr. K. und E. B. . Diese

hatten

1978

die

Staatlich

anerkannte

Schulen

Dr. K. B.

Bü. GmbH & Co. KG und deren Komplementärin,

die Schulen

Dr. K. B. Bü. GmbH (nachfolgend: GmbH) mit einem Stammkapital

von 20.000,-- DM gegründet. Nach einer Kapitalerhöhung bei der GmbH auf

insgesamt 60.000,-- DM trat die Mutter der Parteien im Jahr 1994 einen Ge-

schäftsanteil von 20.000,-- DM an die Beklagte ab. Nach dem Tod der Eltern

geriet der Kläger mit seinen Geschwistern sowohl in der Erbengemeinschaft

- deren Auseinandersetzung aufgrund testamentarischer Anordnung zugunsten

des Fortbestands der betriebenen Schulen ausgeschlossen ist - als auch in der

GmbH, deren Geschäfte er bis zu seiner Abberufung führte, in Streit, der in

eine Vielzahl von Prozessen mündete. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt

der Kläger mit dem Antrag zu 1 die Feststellung, daß die Beklagte von ihrem

Stimmrecht, das sich aus dem von ihrer Mutter erworbenen Geschäftsanteil im

Nennwert von 20.000,-- DM ergibt, nur insoweit Gebrauch machen darf, als

dies im Rahmen eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter erfolgt;

mit dem Antrag zu 2 begehrt er die weitere Feststellung, daß der Beklagten an

dem in den Nachlaß nach den verstorbenen Eltern gefallenen Geschäftsanteil

an der GmbH im Gesamtnennwert von 40.000,-- DM keine Stimmrechtsmacht

zusteht. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht

hat ferner den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 20.000,-- DM festgesetzt

und festgestellt, daß der Wert der Beschwer unter 60.000,-- DM liege. Der Klä-

ger, der Revision eingelegt hat, beantragt die Heraufsetzung der Beschwer auf

über 60.000,-- DM.

II.

Der Antrag ist nicht begründet. Durchgreifende Bewertungsfehler bei der

Bemessung der Beschwer nach § 3 ZPO, die zu deren Heraufsetzung auf mehr

als 60.000,-- DM (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO) führen würden, sind dem Beru-

fungsgericht nicht unterlaufen. An die höhere landgerichtliche Streitwertfestset-

zung auf insgesamt 70.000,-- DM (Antrag zu 1: 40.000,-- DM; Antrag zu 2:

30.000,-- DM) hat sich das Oberlandesgericht mit Recht nicht gebunden ge-

fühlt. Diese offenbar an der pauschalen Streitwertangabe des Klägers orien-

tierte, nicht näher begründete erstinstanzliche Wertfestsetzung ist nicht nach-

vollziehbar. Maßgeblich für den Streitwert der vorliegenden (negativen) Fest-

stellungsklage - an dem das Berufungsgericht auch die Festsetzung der Be-

schwer ausgerichtet hat - ist der Wert der Stimmrechte, deren sich die Beklagte

berühmt und die mit der Klage bekämpft werden. Ermessensfehlerfrei hat das

Oberlandesgericht - wie dem Zusammenhang der Begründung seines Streit-

wertbeschlusses vom 13. Oktober 1999 zu entnehmen ist – als Obergrenze für

den Wert der aus allen Gesellschaftsanteilen der GmbH abzuleitenden ge-

samten Stimmrechtsmacht mangels sonstiger Bewertungskriterien im vorlie-

genden Fall den Nominalwert des Stammkapitals von 60.000,-- DM angenom-

men; auf dieser Grundlage hat es folgerichtig die mit den beiden Klageanträ-

gen bekämpfte anteilige Stimmrechtsmacht der Beklagten aufgrund des von

ihrer Mutter erworbenen Anteils von nominell 20.000,-- DM und aus ihrer antei-

ligen Mitberechtigung als Mitglied der Miterbengemeinschaft an den übrigen

Gesellschaftsanteilen von nominell 40.000,-- DM entsprechend niedriger be-

wertet. Danach ist das Oberlandesgericht mit Recht davon ausgegangen, daß

die Beschwer des Klägers ersichtlich unter der Erwachsenheitssumme des §

546 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly Kraemer