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BGH Urteil vom 29.05.2000 – II ZR 75/98
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 29. Mai 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
23. Januar 1998 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte in Abän-
derung des Urteils der 3. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Mannheim vom 3. März 1997 verurteilt, an
den Kläger 678.555,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
8. November 1994 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war Vergleichsverwalter der P. GmbH (künftig: P. GmbH) und
nimmt als Treuhänder der Vergleichsgläubiger den Beklagten aus abgetrete-
nem Recht der Gesellschaft gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG auf Erstattung von
Gewinnausschüttungen in Höhe von zusammen 678.555,40 DM in Anspruch,
die dieser im Jahre 1990 erhalten hat.
Der Beklagte war bis ins Jahr 1990 mit einem Anteil von zuletzt
949.000,-- DM an der P. GmbH beteiligt, deren Stammkapital sich damals auf
20 Mio. DM belief. Im März 1990 erhielt er aufgrund eines entsprechenden
Gewinnverwendungsbeschlusses für das Jahr 1989 von der Gesellschaft
246.240,-- DM. Weiterhin beschloß die Gesellschafterversammlung am 5. und
am 18. Juli 1990 zwei Vorabausschüttungen auf das Geschäftsjahr 1990, die
durch den Gewinnverwendungsbeschluß für das Jahr 1990 im März 1991 be-
stätigt wurden und aufgrund derer der Beklagte von der Gesellschaft
26.982,07 DM und 405.333,33 DM erhielt. Im August 1990 veräußerte der Be-
klagte seinen Geschäftsanteil für 5.694.000,-- DM. Im August 1994 wurde über
das Vermögen der P. GmbH das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet und
der Kläger zum Vergleichsverwalter bestellt. Dem lag folgendes Geschehen
zugrunde:
Geschäftsgegenstand der P. GmbH war der Ankauf von Forderungen im
Wege des Factoring. Größter Kunde der Gesellschaft waren die
B. AG und deren Tochtergesellschaften, die weltweit im Sportplatz- und Sta-
dionbau tätig waren. Der Factoring-Umsatz zwischen der P. GmbH und der
B.-Gruppe steigerte sich in den Jahren 1985 bis 1993 um das Fünfzehnfache.
Im Jahre 1994 stellte sich heraus, daß es sich bei den seit 1983/84 erworbe-
nen Forderungen der B.-Gruppe in zunehmendem Maße und zuletzt zum ganz
überwiegenden
Teil
um
nicht
existierende,
von
der
B.-Gruppe erfundene
"Luftforderungen" handelte, deren Existenz der
P. GmbH mit Hilfe gefälschter Unterlagen vorgetäuscht wurde. Die Täuschun-
gen blieben lange Zeit verborgen, weil die B.-Gruppe nach den bestehenden
Vereinbarungen weiterhin den Einzug der Forderungen bei den Schuldnern
übernehmen sollte (sog. stilles Factoring) und es ihr somit möglich war, an die
P. GmbH Gelder als angebliche Erlöse aus dem Forderungseinzug abzuführen,
die
in
Wirklichkeit
aus
den
eigenen
Mitteln
der
P. GmbH stammten, die von dieser für den Ankauf immer weiterer Luftforde-
rungen an die B.-Gruppe gezahlt wurden. Zur Verheimlichung der Täuschun-
gen erfand die B.-Gruppe in ständig steigendem Umfang weitere Forderungen,
so daß der Bestand an Luftforderungen sich mit "Schneeballeffekt" kontinuier-
lich vergrößerte. Nach der Aufdeckung der Täuschungen und dem Konkurs der
B. AG stand 1994 fest, daß die P. GmbH wegen der Wertlosigkeit der aufge-
kauften Forderungen in ganz erheblichem Umfang überschuldet war.
Im März 1995 schloß der Kläger mit den Gläubigern der P. GmbH einen
Liquidationsvergleich, wonach die Gläubigerforderungen bis 100.000,-- DM
voll, die darüber hinausgehenden Forderungen zu 35 % erfüllt werden sollten.
Im übrigen wurden die Forderungen erlassen, soweit sie nicht durch die Ver-
wertung des Vermögens der P. GmbH gedeckt würden. Dieses Vermögen wur-
de auf den Kläger als Treuhänder der Gläubiger übertragen, der es verwerten
und die Erlöse an die Gläubiger auskehren sollte. Der Abschluß und die Erfül-
lung dieses Vergleichs waren dem Kläger möglich, weil einerseits die Gläubi-
gerbanken auf Forderungen in Höhe von 600 Mio. DM verzichteten und ande-
rerseits die zu 50 % an der P. GmbH beteiligte Hauptgesellschafterin, die A.
AG (künftig: A. AG), an die Gesellschaft 220 Mio. DM zahlte. Die eine Hälfte
dieses Betrages wurde gegen einen Verzicht der P. GmbH auf alle denkbaren
Ansprüche gegen die A. AG, insbesondere solche wegen Kapitalaufbringung
und
-erhaltung, geleistet; die anderen 110 Mio. DM waren die Gegenleistung der
A. AG dafür, daß die übrigen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Vergleichsver-
fahrens vorhandenen sieben Gesellschafter ihre Anteile über den Kläger auf
die A. AG übertrugen. Auch ihnen gegenüber verzichtete der Kläger durch
Vergleich auf die Geltendmachung jedweden Anspruchs der P. GmbH wegen
Kapitalaufbringung und
-erhaltung. Die Vereinigung der Anteile der
P. GmbH in der Hand der A. AG erfolgte in der Absicht, dadurch den enormen
steuerlichen Verlustvortrag der P. GmbH in Höhe von ca. 1,7 Mrd. DM nutzen
zu können. Dies geschah in der Folge durch die Veräußerung der P.-Anteile an
die R.-Unternehmensgruppe, die schließlich den Verlustvortrag realisieren
konnte. Das gerichtliche Vergleichsverfahren über das Vermögen der P. GmbH
wurde nach Erfüllung des Vergleichs im Oktober 1995 aufgehoben. Die Gesell-
schaft hat inzwischen ihre Firma geändert.
Der Kläger verlangt als Inhaber des im Zusammenhang mit dem Liqui-
dationsvergleich auf ihn als Treuhänder der Vergleichsgläubiger übergegange-
nen früheren Vermögens der P. GmbH vom Beklagten die Erstattung der im
Jahre 1990 von der Gesellschaft ausgeschütteten Beträge. Er hat vorgetragen,
die Gesellschaft sei wegen des Erwerbs einer großen Zahl wertloser Luftforde-
rungen schon in den Jahren 1989 und 1990 mit über 500 Mio. DM überschuldet
gewesen, so daß die Ausschüttungen gegen das Verbot der Auszahlung des
Stammkapitals gemäß § 30 GmbHG verstoßen hätten. Landgericht und Ober-
landesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Re-
vision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung
des Beklagten. Der Kläger hat gegen den Beklagten
in Höhe von
678.555,40 DM einen Erstattungsanspruch gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG in Ver-
bindung mit § 398 BGB.
I.
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage in erster Linie damit
begründet, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, daß das Stammkapi-
tal der P. GmbH im Zeitraum der Auszahlungen des Jahres 1990 nicht gedeckt
war. Insbesondere seien Zeitpunkt und Umfang der angekauften Luftforderun-
gen ungewiß und habe der Kläger möglicherweise bestehende Ersatzansprü-
che gegen die B. AG, deren Organmitglieder und die Aufsichtsratsmitglieder
der P. GmbH aufklären und in die vorgelegten Bilanzen einbeziehen müssen.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Vielmehr
ist es der Beklagte, der sich gegenüber dem schlüssigen und detaillierten Vor-
trag des Klägers zur Überschuldung der Gesellschaft nicht ausreichend erklärt
hat (§ 138 Abs. 2 ZPO), so daß die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO
eintritt. Der Senat kann daher ohne Zurückverweisung an das Berufungsgericht
in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
1. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die Anforde-
rungen an die Darlegungslast überspannt und wesentlichen Sachvortrag des
Klägers übergangen hat.
Der Kläger hat schon mit der Klageschrift die Jahresabschlüsse der
P. GmbH für die Jahre 1985 bis 1993 vorgelegt und vorgetragen, daß sämtli-
che darin aktivierten abgetretenen B.-Forderungen aus dem sogenannten
"Stadionbereich" nicht existierten, also Luftforderungen waren und daß bereits
der Abzug dieser angekauften Forderungen die fortwährend vorhandene Über-
schuldung der P. GmbH ergibt. In Anlage K 3 zur Klageschrift ist der überbe-
wertete Forderungsbereich des Aktivvermögens eindeutig gekennzeichnet, in-
dem der Stadionbereich ziffernmäßig für die einzelnen Jahresabschlüsse her-
ausgezogen worden ist; die Übersicht im Anschluß daran enthält sogar die je-
weiligen Auslandsfirmen der B.-Gruppe, die von den Luftforderungen erfaßt
werden. Darüber hinaus hat der Kläger den Bericht des als Zeugen benannten
Konkursverwalters der B. AG vorgelegt, in dem dieser unmißverständlich dar-
gelegt hat, daß aufgrund seiner Recherchen, die von dem im Strafverfahren vor
dem Landgericht Bi. geständigen "Erfinder" des B.-Betrugssystems bestätigt
wurden, das Stadiongeschäft insgesamt nicht existierte, sondern eine reine
Erfindung und Fälschung war, um im "Schneeballsystem" den Ankauf durch die
P. GmbH im Wege des stillen Factoring herbeizuführen. Entsprechendes hat
der Kläger als Vergleichsverwalter bei der P. GmbH ermittelt und durch einen
ebenfalls im Rechtsstreit vorgelegten Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft KP. bestätigen lassen. Der Kläger hat dann schließlich sogar nach dem
abweisenden landgerichtlichen Urteil noch die vom Landgericht geforderten
Stichtagsbilanzen für die Auszahlungszeitpunkte von der erwähnten Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft erstellen lassen. Dem Vortrag des Klägers läßt
sich insgesamt mit aller wünschenswerten Klarheit entnehmen, daß bei der
P. GmbH im Jahre 1990 nicht nur durchgängig eine Unterbilanz vorhanden
war, sondern daß sich die Gesellschaft sogar bereits im Stadium der Über-
schuldung befunden hat. Soweit das Berufungsgericht Vortrag über den Zeit-
punkt des Ankaufs der Luftforderungen vermißt, ist nicht erfindlich, inwieweit
dies entscheidungserheblich sein könnte. Ebenso ist der vom Berufungsgericht
mit "möglicherweise nur 58 %" angenommene Anteil der B.-Forderungen am
Gesamtumsatz der P. GmbH hier insoweit nicht von Interesse, als nach dem
schlüssigen Vortrag des Klägers bereits der Wegfall der Luftforderungen aus
dem Stadionbereich zu einer Überschuldung der P. GmbH geführt hat.
2. Das Berufungsgericht geht auch fehl, soweit es beanstandet, der Klä-
ger habe eventuelle Regreßansprüche der P. GmbH gegen die
B. AG sowie deren Vorstand und Aufsichtsrat nicht in seine Berechnungen ein-
fließen lassen. Zwar mögen der P. GmbH Schadensersatzforderungen wegen
des Verkaufs der Luftforderungen zugestanden haben. Der Kläger hat aber
insbesondere durch die Bezugnahme auf die Ausführungen im Bericht des
Konkursverwalters der B. AG schlüssig dargetan, daß diese seit ihrer Grün-
dung bereits überschuldet war und deshalb solche Forderungen nicht werthal-
tig gewesen sein können. Demgegenüber verkennt das Berufungsgericht die
Verteilung der Darlegungslast, wenn es dem Klägervortrag zur Überschuldung
der B. AG entgegenhält, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Ge-
sellschaft die vorhandene Überschuldung zu den jeweiligen Stichtagen mit
Gewinnen aus Devisengeschäften hätte ausgleichen können. Sofern der Be-
klagte sich gegenüber der vom Kläger dargelegten Vermögenssituation der
B. AG darauf beruft, daß weitere Vermögenspositionen als Aktiva hätten be-
rücksichtigt werden müssen, gehört es zu seinen prozessualen Obliegenheiten,
diese Vermögenspositionen konkret darzulegen. Daran fehlt es hier aber; denn
es handelt sich bei den angeblichen Devisengewinnen ersichtlich um eine blo-
ße Vermutung des Beklagten. Das Berufungsgericht zeigt auch keinen begrün-
deten Anlaß für den Kläger auf, Schadensersatzansprüche gegen den eigenen
Aufsichtsrat und gegen Organpersonen der B. AG sowie gegen die Hauptge-
sellschafterin A. AG zu aktivieren. Der Beklagte hat keine ausreichend kon-
kreten und werthaltigen Schadensersatzansprüche der B. AG oder der
P. GmbH dargetan und insbesondere auch nicht dargelegt, inwiefern aus dem
Bestehen solcher Ansprüche tatsächlich auf eine realistische Verwertungs-
möglichkeit zugunsten der P. GmbH geschlossen werden könnte. Immerhin
hätten die Ersatzansprüche so umfangreich und werthaltig sein müssen, daß
sie die bei der P. GmbH vorhandene Überschuldung vom mehreren hundert
Millionen DM ausgeglichen und zudem noch das Stammkapital gedeckt hätten.
3. Gegenüber dem schlüssigen Vortrag des Klägers zur bestehenden
Unterbilanz hat sich der Beklagte nicht ausreichend erklärt.
Die Anforderungen an die Erklärungslast des Gegners der darlegungs-
pflichtigen Partei sind abhängig von der Substanz des Vortrags der Gegenseite
(Sen.Urt. v. 20. Mai 1996 - II ZR 301/95, NJW-RR 1996, 1211). Trägt der Dar-
legungspflichtige einen konkreten und detaillierten Sachverhalt vor, muß der
Gegner sich hierzu grundsätzlich ebenfalls substantiiert äußern (Zöller/Greger,
ZPO 21. Aufl. § 138 Rdn. 8 a). Daran fehlt es hier seitens des Beklagten. Der
Beklagte hat sich gegenüber dem zuvor geschilderten konkreten und detail-
lierten Klägervortrag zum Ausmaß der Überschuldung der P. GmbH nicht im
einzelnen eingelassen. Die Überlegung des Beklagten, die ausgebuchten For-
derungen könnten nicht alle wertlos sein, weil die B. AG später Zahlungen dar-
auf geleistet habe, geht fehl, weil sie die Wirkungsweise des von der
B. AG betriebenen "Schneeballsystems" verkennt. Dieses System bestand
darin, daß die Bezahlung der Luftforderungen durch die B. AG jeweils mit eige-
nen Mitteln der P. GmbH erfolgte, die die B. AG sich jeweils durch weitere Be-
trugsvorgänge erschlichen hatte. Aus dem Umstand späterer Zahlungen kann
deshalb nicht auf die Werthaltigkeit der Forderungen geschlossen werden.
Nachdem der Kläger konkret und detailliert den zu den Auszahlungsstichtagen
jeweils vorhandenen Bestand an Luftforderungen aus dem Stadionbereich und
das bei Weglassung dieser Forderungen aus der Bilanz vorhandene Ausmaß
der Überschuldung der P. GmbH vorgetragen hat, oblag es dem Beklagten,
zumindest Anhaltspunkte dafür zu benennen, daß der Kläger auch werthaltige
Forderungen ausgebucht haben könnte. Der Beklagte hat dem jedoch nur ganz
allgemein entgegengesetzt, die Bilanzen seien nicht unterschrieben, nicht te-
stiert, verstießen gegen anerkannte Bilanzierungsgrundsätze und stammten
gar nicht von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KP.. In welchen einzelnen
Punkten die Bilanzen inhaltlich unzutreffend sein sollen, geht aus dem Be-
klagtenvortrag jedoch nicht hervor. Insgesamt genügt der diesbezügliche Be-
klagtenvortrag somit nicht den Anforderungen an seine Erklärungslast, so daß
die Darlegungen des Klägers über die im Jahre 1990 bestehende Überschul-
dung der P. GmbH als zugestanden anzusehen sind.
II.
Auch soweit das Berufungsgericht die Abweisung der Klage unter Beru-
fung auf das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Mai 1987 (II ZR 226/86,
ZIP 1987, 1113, 1114 m. Anm. Westermann) zusätzlich damit begründet, ein
Erstattungsanspruch des Klägers aus § 31 Abs. 1 GmbHG wäre zwischenzeit-
lich wegen Zweckerreichung entfallen, weil die P. GmbH mittlerweile saniert
und die Erstattung deshalb zur Auffüllung des Stammkapitals nicht mehr erfor-
derlich sei, begegnet das Berufungsurteil durchgreifenden rechtlichen Beden-
ken.
1. Für das Bestehen der Klageforderung ist eine nachträgliche Besse-
rung der Vermögenssituation der P. GmbH ohne Bedeutung. Ein einmal wegen
Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 GmbHG entstandener Erstattungsanspruch der
Gesellschaft gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG entfällt nicht von Gesetzes wegen,
wenn das Gesellschaftskapital zwischenzeitlich anderweit bis zur Höhe der
Stammkapitalziffer nachhaltig wiederhergestellt ist. An der im Urteil vom
11. Mai 1987 (aaO) geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung hält der Senat
nicht fest. Ein solcher Fortfall des Erstattungsanspruchs ist rechtssystematisch
kaum zu begründen und führt in der Anwendungspraxis nicht stets zu sachge-
rechten Ergebnissen.
a) Die von der Revision im Anschluß an große Teile des Schrifttums
(vgl. Brandner, FS Fleck S. 23, 32; Hommelhoff, FS Kellermann S. 165 ff.; Ul-
mer, FS 100 Jahre GmbH-Gesetz S. 363, 385 ff.; Baumbach/Hueck, GmbHG
Rdn. 10) vorgetragenen Bedenken in bezug auf die rechtliche Konstruktion ei-
nes Erlöschens des Erstattungsanspruchs durch "Zweckerreichung" sind be-
rechtigt. § 31 Abs. 1 GmbHG setzt ausschließlich die Verletzung des § 30
Abs. 1 GmbHG im Zeitpunkt der Auszahlung voraus und ordnet generell die
Erstattung der unter Verstoß gegen diese Kapitalerhaltungsvorschrift erbrach-
ten Leistungen an. Daß der weitere Bestand des Erstattungsanspruchs gleich-
sam auflösend bedingt vom Fortbestand der Unterbilanz abhängig sein soll,
kann weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Regelung entnommen
werden. Der Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG dient der Wiederaufbringung
des durch die verbotene Auszahlung verletzten Stammkapitals der Gesellschaft
und ist deshalb funktional mit dem Einlageanspruch der Gesellschaft zu ver-
gleichen (Baumbach/Hueck aaO, § 31 Rdn. 3; Hommelhoff aaO, S. 175 ff.), für
dessen Bestand es wegen des Grundsatzes der realen Kapitalaufbringung kei-
ne Rolle spielt, ob das Stammkapital der Gesellschaft möglicherweise bereits
auf andere Weise gedeckt ist. Für eine davon abweichende Behandlung des
Erstattungsanspruchs ist kein Grund ersichtlich. Dagegen spricht insbesondere
auch die Vorschrift des § 31 Abs. 2 GmbHG, wonach der Anspruch nur entfal-
len soll, wenn der Auszahlungsempfänger gutgläubig war und außerdem die
Erstattung zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht erforderlich ist.
Würde man darüber hinaus den Fortbestand der Erstattungsforderung auch
noch von einer weiter bestehenden Unterbilanz abhängig machen, würden die-
se gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für einen Wegfall des Anspruchs
unterlaufen.
b) Eine Abhängigkeit der Erstattungsforderung vom Fortbestand der
Unterbilanz würde es der Gesellschaft - wie der vorliegende Fall zeigt - zudem
faktisch unmöglich machen, die Erstattungsforderung durch Veräußerung an
Gesellschaftsgläubiger oder sonstige Dritte zu verwerten. Der Erstattungs-
schuldner könnte dem Erwerber der Forderung in diesem Falle entgegenhal-
ten, daß die Forderung inzwischen aufgrund der Zahlung des Veräußerungs-
entgelts oder der Tilgung der Gesellschaftsverbindlichkeit als Gegenleistung
für die Übertragung der Forderung - und einer damit verbundenen Wiederauf-
füllung des Stammkapitals - erloschen sei. Die Gesellschaft wäre dann zur
Rückzahlung des erhaltenen Entgelts an den Forderungserwerber verpflichtet,
so daß das Stammkapital wieder angegriffen wäre. Ein solches Ergebnis wäre
wirtschaftlich ohne Sinn und ginge an den Erfordernissen der Geschäftspraxis
vorbei, in der es für ein Unternehmen zur Vermeidung eines Liquidationseng-
passes durchaus sinnvoll und notwendig sein kann, eine Forderung durch Ver-
äußerung alsbald zu verwerten, anstatt sie selbst einzuziehen.
2. Der Beklagte kann der Klageforderung etwaige Erfüllungsansprüche
aus den den Auszahlungen zugrundeliegenden Gewinnverwendungsbeschlüs-
sen nicht im Wege der Aufrechnung oder der Erhebung des dolo-petit-
Einwandes entgegenhalten, denn das widerspräche dem Gebot der realen Ka-
pital(wieder)aufbringung. § 31 GmbHG gebietet dem Empfänger der verbote-
nen Auszahlung - mit der einzigen Ausnahme des in seinem Absatz 2 gere-
gelten Falles - uneingeschränkt die Rückzahlung des Betrages an die Gesell-
schaft. Es ist den Gesellschaftern vorbehalten, über die Verwendung der Rück-
zahlung nach Maßgabe der inneren Verhältnisse der Gesellschaft und etwa
bestehender Verpflichtungen zu entscheiden.
III.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Klagean-
spruch auch nicht der Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 2 GmbHG entgegen.
Das Berufungsgericht hält die Inanspruchnahme des Beklagten zur Be-
friedigung der Gläubiger der P. GmbH nicht mehr für erforderlich, weil den Ver-
gleichsgläubigern nach der Beendigung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens
keine Ansprüche mehr gegen die Gesellschaft zustünden. Diese Beurteilung
trifft nicht zu. Das Vermögen der P. GmbH ist im Rahmen des Liquidationsver-
gleichs - einschließlich der streitgegenständlichen Erstattungsforderung - zum
Zwecke der Verwertung und Befriedigung auf die Gläubiger, vertreten durch
den Kläger, übertragen worden; die Gläubiger haben nur insoweit auf ihre For-
derungen gegen die P. GmbH verzichtet, als sie aus diesem Vermögen keine
Befriedigung mehr erlangen können. Kann die Erstattungsforderung also ge-
gen den Beklagten beigetrieben werden, dient dies der Befriedigung bestehen-
der, nicht vom Forderungsverzicht umfaßter Ansprüche der Gesellschaftsgläu-
biger. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das Berufungsgericht in der Inan-
spruchnahme des Beklagten durch den Kläger als Treuhänder der Vergleichs-
gläubiger ein widersprüchliches Verhalten der Vergleichsgläubiger sieht, die
sich nicht im Vergleichsverfahren "als befriedigt erklären" und zugleich außer-
halb dieses Verfahrens bestimmte Restforderungen aus der Vergleichsmasse
verfolgen könnten. Sinn und Zweck des Liquidationsvergleichs gemäß § 7
Abs. 4 VerglO ist gerade die bestmögliche Befriedigung der Vergleichsgläubi-
ger aus dem zur Verwertung übertragenen Vermögen des Vergleichsschuld-
ners.
IV.
Die Inanspruchnahme des Beklagten scheitert entgegen der Annahme
des Berufungsgerichts auch nicht an einem Verstoß gegen das gesellschafts-
rechtliche Gleichbehandlungsgebot.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellt die Inanspruchnahme des
Beklagten in Anbetracht des vom Kläger mit den bei Durchführung des Ver-
gleichsverfahrens noch vorhandenen Gesellschaftern der P. GmbH vereinbar-
ten Verzichts auf die Geltendmachung von Kapitalerhaltungsansprüchen eine
sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung im Vergleich zu diesen Gesell-
schaftern dar. Die Vereinbarung des Verzichts auf die Geltendmachung von
Erstattungsansprüchen verstoße im übrigen gegen § 31 Abs. 4 GmbHG. Der
Umstand, daß die begünstigte Gesellschaftergruppe im Gegenzug ihre Gesell-
schaftsanteile dem Kläger zur Verfügung gestellt haben, sei kein sachlicher
Grund für eine Ungleichbehandlung, weil die Veräußerung der Gesellschafts-
anteile an Dritte nicht das Gesellschaftsverhältnis als solches betreffe, sondern
einen außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten lie-
genden Vergleichsmaßstab darstelle.
Auch diese Argumentation des Berufungsgerichts wird der besonderen
Situation nicht gerecht, in der sich die P. GmbH und der Kläger als Vertreter
der Gläubigerinteressen im Vergleichsverfahren befanden. Der Umstand, daß
die Gesellschafter, denen gegenüber der Kläger auf die Geltendmachung der
Erstattungsansprüche verzichtet hat, für diesen Verzicht eine - gleichwertige -
Gegenleistung erbracht haben, indem sie die ihnen zu diesem Zeitpunkt noch
gehörenden P.-Geschäftsanteile dem Kläger zur Veräußerung an Dritte über-
lassen und die ihnen aus dieser künftigen Veräußerung zustehenden Kauf-
preisansprüche an die Gesellschaft abgetreten haben, ist durchaus ein sach-
lich gerechtfertigter Grund für eine differenzierte Behandlung. Aus der Veräu-
ßerung der Anteile an die Mitgesellschafterin A. AG wurde ein Betrag von
110 Mio. DM erlöst, der infolge der Abtretung an die P. GmbH geflossen ist.
Dieser Zufluß ist auch als ein zumindest äquivalenter Gegenwert für den Ver-
zicht auf die Geltendmachung der Erstattungsansprüche anzusehen und
rechtfertigt damit diese Maßnahme. Ohne die Veräußerung der Gesellschafts-
anteile an den vom Kläger zu bestimmenden Dritten wäre eine Verwertung des
steuerlichen Verlustvortrags - und damit die erfolgreiche Durchführung des
Vergleichsverfahrens - nicht möglich gewesen. Im übrigen ist es auch unter
Kapitalerhaltungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, daß die Vergleichs-
gläubiger sich dadurch einen Vorteil verschafft haben, daß die Gesellschafts-
anteile der noch vorhandenen Gesellschafter gegen einen Verzicht auf die
Geltendmachung von Erstattungsansprüchen zugunsten des Gesellschafts-
vermögens weiterveräußert werden konnten. Die Kapitalerhaltungsregeln sind
in erster Linie Gläubigerschutzvorschriften, die durch eine von den Gläubigern
selbst vorgenommene und dazu für alle Gläubiger gleichmäßig günstige Dis-
position nicht beeinträchtigt werden. Ein willkürliches Handeln kann in der In-
anspruchnahme des Beklagten nach allem nicht gesehen werden. Bedenkt
man schließlich, daß der Beklagte im Jahre 1990 - als die Gesellschaft bereits
überschuldet war - für die Veräußerung seines P.-Anteils immerhin noch mehr
als 5,6 Mio. DM erlöst hat, dann geschieht ihm im Verhältnis zu den verbliebe-
nen Gesellschaftern durch die jetzige Inanspruchnahme auf Erstattung kein
Unrecht.
V.
Schließlich fehlt es dem Kläger auch nicht an der erforderlichen Aktivle-
gitimation zur Geltendmachung des Klageanspruchs. Die vom Berufungsgericht
offengelassene Frage, ob die Abtretung des Erstattungsanspruchs an den Klä-
ger als Treuhänder der Vergleichsgläubiger wirksam war, ist zu bejahen. Hin-
sichtlich der Zulässigkeit der Abtretung der Erstattungsforderung an einen Ge-
sellschaftsgläubiger gegen volles Entgelt in Form eines Forderungserlasses
bestehen keine Bedenken (Senat, BGHZ 69, 274, 283). Entscheidend für die
Vollwertigkeit der Gegenleistung der Gläubiger ist im vorliegenden Fall, daß sie
in einem weitaus höherem Maße auf Forderungen gegenüber der
P. GmbH verzichtet haben, als ihnen durch Übertragung des Gesellschafts-
vermögens an Werten zugeflossen ist.
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly Kraemer