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BGH Beschluss vom 30.05.2000 – 1 StR 610/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 610/99

BESCHLUSS

vom

30. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2000 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Traunstein vom 27. April 1999, soweit er verurteilt worden

ist, im Schuldspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des

Landgerichts München I zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten am 25. November 1997 wegen

sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von drei Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision

des Angeklagten mit Urteil vom 29. Juli 1998 (NStZ 1999, 42) im Schuldspruch

mit den Feststellungen aufgehoben.

Mit dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Angeklagten

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn in zwei Fällen

freigesprochen. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Beschwer-

deführers rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechts-

mittel hat aufgrund der Sachrüge Erfolg.

1. Zur Beweiswürdigung hat der Senat in seinem Urteil vom 29. Juli

1998 ausgeführt, die Strafkammer sei sich der Fallkonstellation ”Aussage ge-

gen Aussage” nicht ausreichend bewußt gewesen. Sie habe vor dem Hinter-

grund sich im Ergebnis widersprechender Gutachten über die Glaubhaftigkeit

der Aussage des einzigen Belastungszeugen erhebliche Zweifel nicht ausge-

räumt, die durch den Angeklagten entlastende Aussagen von Familienangehö-

rigen entstanden waren. Außerdem habe die Einbeziehung dieser Aussagen in

die erforderliche Gesamtwürdigung aller Beweise gefehlt.

a) Im einzelnen hat der Senat beanstandet, die Strafkammer habe ihre

Zweifel an der Aussage des Geschädigten über frühere Mißbrauchstaten in

M. , die nicht - wie von ihm behauptet - auch an den Samstagvormit-

tagen stattgefunden haben konnten, mit theoretischen Erwägungen über mögli-

che andere Tatzeitpunkte ausgeräumt.

b) Zweifel an seiner Aussage bestanden auch deshalb, weil der Ge-

schädigte dem Angeklagten vorgeworfen hat, er habe nicht nur ihn, sondern

auch seine Schwester C. mißbraucht und ihn mit ihr im Bett angetroffen.

Nachdem die Schwester dies bestritten hatte, hat die Kammer ihre Zweifel mit

der Erwägung überwunden, die Erklärungen des Geschädigten hierzu beruhten

auf einem ”Irrtum”.

c) Die Strafkammer hat weiteren, den Angeklagten entlastenden Aussa-

gen der Mutter und der Schwester S. des Geschädigten allein deshalb

keine Bedeutung beigemessen, weil aus ihren Aussagen ”ihre Einstellung zu

A. K. ” zutage getreten sei. Darin hat der Senat einen Zirkelschluß in

der Beweiswürdigung gesehen.

d) Schließlich hat der Senat die Prüfung möglicher Motive des Geschä-

digten für sein Aussageverhalten als nicht ausreichend angesehen. Er hat es

für erforderlich gehalten, einem vom Geschädigten in der Strafanzeige mitge-

teilten Vorfall über besonders grausame Quälereien in der Badewanne, der

nicht Gegenstand des Verfahrens war, unter dem Gesichtspunkt einer

Falschbezichtigung nachzugehen und die Beweisbedeutung dieser Äußerung

näher zu prüfen.

2. Über diese einzelnen Fehler in der Beweiswürdigung hinaus hat der

Senat es insbesondere als Rechtsfehler angesehen, daß die Strafkammer kei-

ne Gesamtwürdigung aller Aussagen vorgenommen hat, die für und gegen die

Glaubhaftigkeit der Tatschilderungen des Geschädigten sprechen. Fehlerhaft

war vor allem, daß die übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen aus dem

familiären Bereich, die seit Jahren vom Angeklagten getrennt leben und keinen

Anlaß zu seiner Begünstigung haben, in die Gesamtwürdigung über die Glaub-

haftigkeit der Aussage des Geschädigten nicht einbezogen worden sind.

II.

1. Nach § 358 Abs. 1 StPO ist nach Aufhebung einer Verurteilung und

Zurückverweisung einer Sache der neue Tatrichter bei seiner Entscheidung

auch an die Auffassung des Revisionsgerichts zur Beweiswürdigung gebun-

den, wenn das Urteil an lückenhaften Feststellungen und Mängeln bei der

Würdigung von Beweisen leidet. Die Mißachtung dieser Bindungswirkung im

sachlich-rechtlichen Bereich ist auf die Sachrüge hin bei der erneuten Revision

zu beachten (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 358 Rdn. 10). Der

neue Tatrichter hat diese Fehler bei der neuen Entscheidung zu vermeiden

(Kuckein in KK StPO 4. Aufl. § 358 Rdn. 9 m. w. Nachw.). Das nunmehr ange-

fochtene Urteil verstößt gegen § 358 StPO. Es weist im wesentlichen die glei-

chen Beweiswürdigungsfehler auf wie das seinerzeit aufgehobene landgericht-

liche Urteil. Die Überzeugungsbildung der Strafkammer hält erneut rechtlicher

Überprüfung nicht stand.

a) Es bestehen bereits Bedenken dagegen, daß die Strafkammer die

vom Geschädigten behaupteten ersten sexuellen Übergriffe des Angeklagten in

M. und zu der körperlichen Züchtigung im kalten Wasser der Bade-

wanne lediglich als Vorgeschichte in der Form eines Berichts zu den die Ver-

urteilung tragenden Tathandlungen darstellt und sie damit der Beweiswürdi-

gung entzieht. Auf den vom Senat ausdrücklich angesprochenen Widerspruch

bezüglich angeblicher Mißbrauchshandlungen an Samstagvormittagen geht

das angefochtene Urteil nicht ein. Über den Vorfall in der Badewanne wird

schlicht mitgeteilt, der Geschädigte habe wie festgestellt ausgesagt.

Eine an Realkennzeichen orientierte Analyse der Aussage über diesen

Zeitraum enthält die Beweiswürdigung nicht, obwohl die Strafkammer erkenn-

bar ihre Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Aussage des Geschädigten

insgesamt auch auf diese Angaben stützt. Nach der Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofes hätte die Strafkammer die Aussage zu diesen Punkten be-

sonders kritisch prüfen müssen. Hält der einzige Belastungszeuge seine Vor-

würfe ganz oder teilweise nicht aufrecht oder stellt sich sogar die Unwahrheit

eines Aussageteils heraus, muß der Tatrichter regelmäßig außerhalb der Zeu-

genaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, der

Zeugenaussage im übrigen dennoch zu glauben (BGHSt 44, 153, 159).

Auch die Genese der in der Anzeige enthaltenen Aussage über den

Vorfall in der Badewanne und deren Entwicklung im weiteren Verfahren bis zu

ihrer Behandlung als Vorgeschichte werden nicht näher dargelegt. Alternati-

ven, nach denen die Aussagen über diese frühen Vorfälle nicht auf einem rea-

len Erlebnishintergrund beruhen könnten, werden nicht erörtert. Zweifel an der

Präzision der Aussage über die Mißbrauchsfälle um den 14. Geburtstag des

Geschädigten, die immerhin in zwei Fällen zu einem Freispruch aus tatsächli-

chen Gründen geführt haben, werden im übrigen damit überwunden, daß ”die

gesamte Familie K. erhebliche Schwierigkeiten hatte, Ereignisse korrekt

zeitlich einzuordnen oder genaue Angaben zu bestimmten Zeitpunkten und

Zeiträumen zu machen”.

b) Bedenken bestehen auch dagegen, wie die Strafkammer ihre durch

die Zeugenaussage der Schwester C. hervorgerufenen Zweifel überwin-

det. Die Schwester hat wiederum ausgesagt, der Angeklagte habe sie nicht

mißbraucht und habe nicht mit ihr im Bett gelegen. Während der Widerspruch

im ersten Urteil mit einem Irrtum des Zeugen begründet wurde, führt die Kam-

mer nun aus, sie könne diesen Vorfall nicht aufklären. Dies sei jedoch für die

Lösung des Falles nicht entscheidend, denn es sei der Zeugin nicht gelungen,

ihre Behauptung, ihr Bruder habe eine blühende Phantasie und neige zu

Übertreibungen, zu belegen. Damit entzieht sich die Kammer jeder Auseinan-

dersetzung mit diesem Teil der Aussage des Geschädigten. Sie läßt die Mög-

lichkeit gezielter Falschbezichtigung des Angeklagten hinsichtlich der Schwe-

ster C. weiter offen. Gleichwohl stützt sie ihre Überzeugung uneinge-

schränkt auf die Angaben des Geschädigten, ohne die Zweifel über dieses er-

hebliche Detail auszuräumen. Die Beweiswürdigung bleibt weiterhin wider-

sprüchlich.

c) Ähnliche Bedenken bestehen gegen die Behandlung der im einzelnen

nicht mitgeteilten Aussage der Mutter, die ausgesagt hat, sie habe von den

Übergriffen nichts mitbekommen. Sie wisse nicht, ob sie ihrem Sohn oder dem

Angeklagten glauben solle. Trotz dieser den Geschädigten nicht unterstützen-

den Aussage über den Zeitraum, in dem die Zeugin mit dem Angeklagten zu-

sammengelebt hat, kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, diese Aussage

stütze weder die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Geschädigten,

noch erschüttere sie diese zugunsten des Angeklagten. Auch mit dieser Be-

handlung entzieht sich die Strafkammer der Bewertung der Aussage des Ge-

schädigten.

d) Insbesondere vermeidet die Strafkammer eine Auseinandersetzung

über den Inhalt der sich widersprechenden Aussagen der Schwester S.

und des Geschädigten. Diese Zeugin hat unter Eid ausgesagt, ihr Bruder habe

ihr gegenüber zugegeben, den Angeklagten zu Unrecht belastet zu haben. Die

Strafkammer hält die Zeugin ”selbst trotz der Vereidigung nicht für glaubwür-

dig”. Sie habe einen von ihr später geschriebenen Brief an die neue Ehefrau

des Angeklagten – darin hat sie, wie sie selbst einräumt, diesen des sexuellen

Mißbrauchs auch an ihr bezichtigt – ”nicht erklären” können. Wie die Revision

zutreffend ausführt, verkennt die Strafkammer, daß es keinen schlechthin

glaubwürdigen oder schlechthin unglaubwürdigen Menschen gibt. Die Straf-

kammer unterläßt es, die sich widersprechenden Aussagen des Geschädigten

und seiner Schwester zu einem entscheidungserheblichen Punkt auf ihren

konkreten Aussagegehalt zu untersuchen.

2. Auch im angefochtenen Urteil fehlt wiederum die vom Senat für uner-

läßlich gehaltene Gesamtwürdigung aller Aussagen, die für oder gegen die

Glaubhaftigkeit der Aussage des Geschädigten sprechen. Die Strafkammer

setzt sich mit den Aussagen der Mutter und der Schwestern jeweils einzeln

auseinander und legt dar, weshalb jede einzelne Aussage die Überzeugung

von der Glaubhaftigkeit der Aussage des Geschädigten nicht erschüttern kann.

Dies läßt besorgen, daß die Kammer mit ihrer Vorgehensweise nicht nur jede

einzelne Aussage der Familienangehörigen unzulässig relativiert. Die Kammer

hat auch verkannt, daß die im Kern den Angeklagten entlastenden Aussagen

aus dem familiären Umfeld in der Summe von besonderem Gewicht sind. Spre-

chen in der Gesamtwürdigung daher ganz erhebliche Zweifel gegen wesentli-

che Teile der Aussage des Geschädigten, bedarf es der Abwägung und der

Darlegung ganz erheblicher Gründe, warum die Strafkammer der Aussage des

Geschädigten dennoch glaubt.

3. Die Sache bedarf somit erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der

Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landge-

richt zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Mit dieser Entscheidung erledigt sich die sofortige Beschwerde, die der

Angeklagte gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils einge-

legt hat.

Dr. Maul ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Schäfer Schäfer Granderath

Nack Boetticher