Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 30.05.2000 – 4 StR 24/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 24/00

BESCHLUSS

vom

30. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Zuhälterei u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2000 beschlossen:

Der Nebenklägerin Katarzyna P. wird Rechtsanwältin Heidi

S. aus Bielefeld als Beistand bestellt.

Gründe

Der Nebenklägerin ist auf ihren Antrag Rechtsanwältin Heidi S.

als Beistand zu bestellen, da die Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 Satz 1

StPO i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO vorliegen.

Einer ausdrücklichen Bestellung auch für die Hauptverhandlung vor dem

Senat am 30. Mai 2000 bedarf es - ebenso wie in dem entsprechend § 237

StPO zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren 4 StR 25/00, in

dem bereits das Landgericht Rechtsanwältin Heidi S. als Beistand der-

selben Nebenklägerin bestellt hat - nicht. Die Bestellung als Beistand gemäß

§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO gilt vielmehr stets auch für den Fall einer Haupt-

verhandlung vor dem Revisionsgericht (offengelassen in BGH NStZ 2000, 218,

219; a.A. Senge in KK 4. Aufl. § 397 a Rdn. 1 d); denn sie wirkt über die jewei-

lige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und er-

streckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (vgl. neben der zitierten

Entscheidung BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2; BGH, Beschlüsse vom

31. August 1999 - 1 StR 367/99, 21. September 1999 - 5 StR 408/99,

8. Oktober 1999 - 4 StR 344/99 und 9. Februar 2000 - 5 StR 612/99; OLG Düs-

seldorf NStZ-RR 2000, 148, 149). Eine solche umfassende Wirkung der Be-

stellung ergibt sich nämlich unmittelbar aus § 397 a Abs. 1 StPO, der anders

als Absatz 2 der Vorschrift nicht auf § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweist. Ein

Grund, von dieser Rechtsfolge eine Ausnahme für die Revisionshauptver-

handlung zu machen, ist der Strafprozeßordnung nicht zu entnehmen.

Allerdings ist die Rechtslage anders, wenn der Vorsitzende des Tatge-

richts (§ 141 Abs. 4 StPO) einen Pflichtverteidiger bestellt hat; diese Beiord-

nung gilt - wie sich schon aus § 350 Abs. 3 StPO ergibt - nicht für die Mitwir-

kung in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (BGHSt 19, 258; BGH

NJW 1984, 2480, 2481; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 350

Rdn. 8 m.w.N.). Erst der Vorsitzende des Revisionsgerichts entscheidet, sofern

nicht die Voraussetzungen des § 350 Abs. 3 StPO vorliegen, auf der Grundla-

ge des § 140 Abs. 2 StPO, ob dem Angeklagten für diese Verhandlung ein

Verteidiger beigeordnet werden muß (vgl. näher BVerfG NJW 1978, 151; NStZ

1984, 82; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 350 Rdn. 6 ff.; Laufhütte

in KK 4. Aufl. § 140 Rdn. 6). Auf die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage

vor dem Tatrichter kommt es hierbei nicht an; vielmehr ist im Revisionsverfah-

ren aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes neu zu prüfen, ob bei Berück-

sichtigung der Besonderheiten dieses Rechtsmittels auch in der Revisions-

hauptverhandlung noch ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist (BGHSt

19, 258, 260; BGH NStZ 1997, 299; Kuckein in KK 4. Aufl. § 350 Rdn. 12).

Die Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO

hängt jedoch nicht davon ab, ob wertungsbedürftige, nach dem jeweiligen

Stand des Verfahrens zu prüfende Voraussetzungen erfüllt sind. Vielmehr ist

der Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auf Antrag schon dann zu be-

stellen, wenn die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger auf § 395

Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a (oder Nr. 2) StPO beruht und die zum Anschluß berech-

tigende Tat ein Verbrechen ist. Hierbei ist die Frage, ob der Nebenkläger durch

die abschließend aufgezählten rechtswidrigen Taten verletzt ist, stets zu beja-

hen, wenn auch nur die geringe Möglichkeit besteht, daß der Angeklagte eine

solche Straftat begangen hat

(BGH NJW 1999, 2380; Hilger

in

Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 397 a Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner

aaO § 395 Rdn. 4, § 396 Rdn. 10 m.w.N., § 397 a Rdn. 4).

Die wirksam vorgenommene Bestellung eines Beistands nach § 397 a

Abs. 1 Satz 1 StPO erstreckt sich daher auf die Hauptverhandlung vor dem

Revisionsgericht. Dieses Ergebnis entspricht dem Gebot der Prozeßökonomie

sowie dem Grundsatz der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Verfahrens-

recht (vgl. BGH NJW 1999, 1647); die Verteidigungsposition des Angeklagten

wird hierdurch nicht beeinträchtigt (§ 140 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Meyer-Goßner Tolksdorf Kuckein

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Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

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Die wirksam vorgenommene Bestellung eines Beistands nach § 397 a Abs. 1

Satz 1 StPO erstreckt sich auf die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht.

BGH, Beschl. vom 30. Mai 2000 - 4 StR 24/00 - LG Paderborn