BGH Urteil vom 30.05.2000 – 4 StR 25/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
30. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
Dr. Kuckein,
die Richterin am Bundesgerichtshof
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:3)(cid:18)(cid:11)(cid:6)(cid:19)(cid:20)(cid:1)(cid:22)(cid:21)(cid:6)(cid:23)
So
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Paderborn vom 7. September 1999 mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Straf-
kammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhan-
dels in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO; jedoch hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg.
1. Nach den Feststellungen fuhren der Angeklagte und der gesondert
verfolgte Mittäter Viktor B. Anfang 1998 zweimal nach Polen. B. un-
terhielt Kontakte sowohl zur Paderborner Bordellszene als auch nach Polen; er
trug sich mit dem Gedanken, junge polnische Frauen in der Bundesrepublik als
Prostituierte für sich arbeiten zu lassen. Bei ihrer zweiten Fahrt Anfang April
1998 fuhren der Angeklagte und B. gegen 20.30 Uhr in einem Breslauer
Außenbezirk langsam durch die Straßen. Dabei wurden sie auf die am
11. September 1980 geborene polnische Staatsangehörige Katarzyna P. ,
die jetzige Nebenklägerin, aufmerksam, die vor einem Café stand und sich eine
Zigarette anzündete. Sie entschlossen sich, die Frau mit Gewalt in ihr Fahr-
zeug zu drängen, um sie in Deutschland der Prostitution zuzuführen. Sie stie-
ßen Katarzyna P. in ihr Auto und fuhren mit ihr nach Zgorzelec (dem pol-
nischen Teil von Görlitz), wo sie sie in einem Hotelzimmer mit Gewalt zum Bei-
schlaf (Angeklagter) bzw. Oralverkehr (B. ) zwangen. Am nächsten Morgen
statteten sie ihr Opfer mit einem gefälschten Paß auf den Namen "D. " aus
- wobei Kosten in Höhe von 500 bis 600 DM anfielen - und ließen sie gegen ein
Entgelt von einem unbekannt gebliebenen Polen im Bus über die Grenze in
den deutschen Teil von Görlitz bringen, wo sie die Nebenklägerin wieder in
Empfang nahmen. Im Anschluß an einen Aufenthalt in der verschlossenen
Wohnung des Angeklagten in Paderborn mußte sie in verschiedenen Bordellen
der Prostitution nachgehen; die Hälfte der Einnahmen aus dieser Tätigkeit er-
hielten die Bordellbesitzer, das restliche Geld ging an den Angeklagten und
Viktor B. . Lediglich geringfügige Beträge verblieben bei der Nebenklägerin.
Am 19. Mai 1998 wurde die Nebenklägerin wegen des Verdachts des illegalen
Aufenthalts festgenommen. Bei den nachfolgenden polizeilichen Vernehmun-
gen gab sie ihren Namen zunächst falsch mit "D. " an; erst später teilte sie ih-
ren richtigen Namen mit.
Der Angeklagte hat sich insoweit abweichend von den Feststellungen
eingelassen, als er behauptet hat, B. und er hätten die Geschädigte nicht
gewaltsam in ihr Fahrzeug verbracht, sondern durch Vermittlung polnischer
Zigeuner kennengelernt; die Frau habe immer freiwillig gehandelt; die sexuel-
len Handlungen im Hotel hätten auf ihrer Initiative beruht. Diese Einlassung hat
Viktor B. , der in diesem Verfahren als Zeuge vernommen wurde, bestätigt.
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Prüfung nicht
stand.
Das Landgericht stützt die Verurteilung des Beschwerdeführers im we-
sentlichen auf die Bekundungen der Geschädigten. Diese hält die Strafkammer
auch deshalb für glaubhaft, weil "sich keine Widersprüche oder nicht erklärba-
re Ungereimtheiten ergeben" hätten (UA 15). Dies läßt besorgen, daß Unge-
reimtheiten aufgetreten sind, die das Landgericht allerdings für erklärbar hält.
Dem Senat ist eine Überprüfung, inwieweit dies zutrifft, nicht möglich, da es an
einer - deswegen hier erforderlichen - substantiierten Darstellung der Bekun-
dungen der Nebenklägerin, die vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung
mehrfach polizeilich vernommen worden ist (UA 13), fehlt.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil auf dem aufge-
zeigten Beweiswürdigungsmangel beruht, zumal ihm durch das im Revisions-
verfahren entsprechend § 237 StPO zur gemeinsamen Verhandlung verbunde-
ne Verfahren gegen Viktor B. bekannt geworden ist, daß eine andere Straf-
kammer des Landgerichts Paderborn hinsichtlich desselben Tatvorwurfs zu
einem entgegengesetzten Ergebnis gekommen ist.
3. Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO
an das Landgericht Dortmund zurück; dort wird das Verfahren in entsprechen-
Viktor B. auch im Falle der Zuständigkeit verschiedener Spruchkörper
nach dem Geschäftsverteilungsplan - zu verbinden sein.
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf die Recht-
sprechung zur Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Gesetzesverletzungen
(BGHSt 32, 84) sowie im Blick auf die Beschränkung der Strafverfolgung auf
§ 397 Abs. 2 StPO hin.
Meyer-Goßner Tolksdorf Kuckein
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