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BGH Urteil vom 30.05.2000 – 4 StR 25/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

30. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 2000,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

Dr. Kuckein,

die Richterin am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:3)(cid:18)(cid:11)(cid:6)(cid:19)(cid:20)(cid:1)(cid:22)(cid:21)(cid:6)(cid:23)

So

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Paderborn vom 7. September 1999 mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Straf-

kammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhan-

dels in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren

und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner

Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2

StPO; jedoch hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen fuhren der Angeklagte und der gesondert

verfolgte Mittäter Viktor B. Anfang 1998 zweimal nach Polen. B. un-

terhielt Kontakte sowohl zur Paderborner Bordellszene als auch nach Polen; er

trug sich mit dem Gedanken, junge polnische Frauen in der Bundesrepublik als

Prostituierte für sich arbeiten zu lassen. Bei ihrer zweiten Fahrt Anfang April

1998 fuhren der Angeklagte und B. gegen 20.30 Uhr in einem Breslauer

Außenbezirk langsam durch die Straßen. Dabei wurden sie auf die am

11. September 1980 geborene polnische Staatsangehörige Katarzyna P. ,

die jetzige Nebenklägerin, aufmerksam, die vor einem Café stand und sich eine

Zigarette anzündete. Sie entschlossen sich, die Frau mit Gewalt in ihr Fahr-

zeug zu drängen, um sie in Deutschland der Prostitution zuzuführen. Sie stie-

ßen Katarzyna P. in ihr Auto und fuhren mit ihr nach Zgorzelec (dem pol-

nischen Teil von Görlitz), wo sie sie in einem Hotelzimmer mit Gewalt zum Bei-

schlaf (Angeklagter) bzw. Oralverkehr (B. ) zwangen. Am nächsten Morgen

statteten sie ihr Opfer mit einem gefälschten Paß auf den Namen "D. " aus

- wobei Kosten in Höhe von 500 bis 600 DM anfielen - und ließen sie gegen ein

Entgelt von einem unbekannt gebliebenen Polen im Bus über die Grenze in

den deutschen Teil von Görlitz bringen, wo sie die Nebenklägerin wieder in

Empfang nahmen. Im Anschluß an einen Aufenthalt in der verschlossenen

Wohnung des Angeklagten in Paderborn mußte sie in verschiedenen Bordellen

der Prostitution nachgehen; die Hälfte der Einnahmen aus dieser Tätigkeit er-

hielten die Bordellbesitzer, das restliche Geld ging an den Angeklagten und

Viktor B. . Lediglich geringfügige Beträge verblieben bei der Nebenklägerin.

Am 19. Mai 1998 wurde die Nebenklägerin wegen des Verdachts des illegalen

Aufenthalts festgenommen. Bei den nachfolgenden polizeilichen Vernehmun-

gen gab sie ihren Namen zunächst falsch mit "D. " an; erst später teilte sie ih-

ren richtigen Namen mit.

Der Angeklagte hat sich insoweit abweichend von den Feststellungen

eingelassen, als er behauptet hat, B. und er hätten die Geschädigte nicht

gewaltsam in ihr Fahrzeug verbracht, sondern durch Vermittlung polnischer

Zigeuner kennengelernt; die Frau habe immer freiwillig gehandelt; die sexuel-

len Handlungen im Hotel hätten auf ihrer Initiative beruht. Diese Einlassung hat

Viktor B. , der in diesem Verfahren als Zeuge vernommen wurde, bestätigt.

2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Prüfung nicht

stand.

Das Landgericht stützt die Verurteilung des Beschwerdeführers im we-

sentlichen auf die Bekundungen der Geschädigten. Diese hält die Strafkammer

auch deshalb für glaubhaft, weil "sich keine Widersprüche oder nicht erklärba-

re Ungereimtheiten ergeben" hätten (UA 15). Dies läßt besorgen, daß Unge-

reimtheiten aufgetreten sind, die das Landgericht allerdings für erklärbar hält.

Dem Senat ist eine Überprüfung, inwieweit dies zutrifft, nicht möglich, da es an

einer - deswegen hier erforderlichen - substantiierten Darstellung der Bekun-

dungen der Nebenklägerin, die vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung

mehrfach polizeilich vernommen worden ist (UA 13), fehlt.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil auf dem aufge-

zeigten Beweiswürdigungsmangel beruht, zumal ihm durch das im Revisions-

verfahren entsprechend § 237 StPO zur gemeinsamen Verhandlung verbunde-

ne Verfahren gegen Viktor B. bekannt geworden ist, daß eine andere Straf-

kammer des Landgerichts Paderborn hinsichtlich desselben Tatvorwurfs zu

einem entgegengesetzten Ergebnis gekommen ist.

3. Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO

an das Landgericht Dortmund zurück; dort wird das Verfahren in entsprechen-

der Anwendung des § 4 StPO i.V.m. § 3 2. Alt. StPO mit dem Verfahren gegen

Viktor B. auch im Falle der Zuständigkeit verschiedener Spruchkörper

nach dem Geschäftsverteilungsplan - zu verbinden sein.

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf die Recht-

sprechung zur Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Gesetzesverletzungen

(BGHSt 32, 84) sowie im Blick auf die Beschränkung der Strafverfolgung auf

Meyer-Goßner Tolksdorf Kuckein

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