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BGH Beschluss vom 30.05.2000 – IX ZR 431/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz,
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Weber-Monecke
am 30. Mai 2000
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf über
60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 50.000 DM fest-
gesetzt.
Gründe:
Da in der Revisionsinstanz - wie schon im Berufungsrechtszug - nur
darüber gestritten wird, ob die Beklagte berechtigt ist, ihre Haftung aus der
Bürgschaft auf den Wert des Nachlasses nach ihrem Ehemann zu beschrän-
ken, entspricht der Wert der Beschwer der Differenz zwischen der Klageforde-
rung und dem Nachlaßwert; zum Nachlaß gehören auch etwaige Ansprüche
gegen den Erben gemäß § 1991 Abs. 1, § 1978 Abs. 1 BGB. Zum Wert des
Nachlasses ist in den Vorinstanzen nichts vorgetragen worden. Das Beru-
fungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 1999 den
Streitwert "nach Anhörung der Parteivertreter" auf 50.000 DM festgesetzt. Ein-
wendungen sind dagegen nicht erhoben und die Kosten sind entsprechend
festgesetzt worden.
Nach den Ausführungen, die die Beklagte nunmehr zur Begründung ih-
res Antrags auf Heraufsetzung des Wertes der Beschwer macht, betrug der
Wert des Nachlaßvermögens bei Eintritt des Erbfalls drei bis vier Mio. DM. Daß
er inzwischen "praktisch null DM" betragen soll, läßt sich nach ihrer Darlegung
nicht hinreichend nachvollziehen. Insbesondere kann der Beklagten nicht darin
zugestimmt werden, daß es auf die Einbringung des Grundvermögens des
Erblassers in eine BGB-Gesellschaft und die Übertragung ihres Anteils an die-
ser Gesellschaft auf ihren Sohn nicht ankomme. Ob diese Maßnahmen eine
ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlaßvermögens darstellen, hängt davon
ab, wie hoch einerseits der Grundstückswert und andererseits der Pflichtteil-
sanspruch des Sohnes war, zu dessen Abgeltung dieser - wirtschaftlich gese-
hen - die Grundstücke erhalten hat. Abgesehen davon, daß sich dem Vortrag
der Beklagten dazu nichts entnehmen läßt, fehlt es an der bei Einführung neu-
er Tatsachen im Heraufsetzungsverfahren erforderlichen Glaubhaftmachung
(vgl. BGH, Beschl. v. 13. November 1980 - IVa ZR 173/80, NJW 1981, 579; v.
18. Januar 1995 - IV ZR 182/84, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 3).
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer
Zugehör
Weber-Monecke