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BGH Beschluss vom 30.05.2000 – IX ZR 431/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 431/99

BESCHLUSS

vom

30. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz,

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Weber-Monecke

am 30. Mai 2000

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf über

60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 50.000 DM fest-

gesetzt.

Gründe:

Da in der Revisionsinstanz - wie schon im Berufungsrechtszug - nur

darüber gestritten wird, ob die Beklagte berechtigt ist, ihre Haftung aus der

Bürgschaft auf den Wert des Nachlasses nach ihrem Ehemann zu beschrän-

ken, entspricht der Wert der Beschwer der Differenz zwischen der Klageforde-

rung und dem Nachlaßwert; zum Nachlaß gehören auch etwaige Ansprüche

gegen den Erben gemäß § 1991 Abs. 1, § 1978 Abs. 1 BGB. Zum Wert des

Nachlasses ist in den Vorinstanzen nichts vorgetragen worden. Das Beru-

fungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 1999 den

Streitwert "nach Anhörung der Parteivertreter" auf 50.000 DM festgesetzt. Ein-

wendungen sind dagegen nicht erhoben und die Kosten sind entsprechend

festgesetzt worden.

Nach den Ausführungen, die die Beklagte nunmehr zur Begründung ih-

res Antrags auf Heraufsetzung des Wertes der Beschwer macht, betrug der

Wert des Nachlaßvermögens bei Eintritt des Erbfalls drei bis vier Mio. DM. Daß

er inzwischen "praktisch null DM" betragen soll, läßt sich nach ihrer Darlegung

nicht hinreichend nachvollziehen. Insbesondere kann der Beklagten nicht darin

zugestimmt werden, daß es auf die Einbringung des Grundvermögens des

Erblassers in eine BGB-Gesellschaft und die Übertragung ihres Anteils an die-

ser Gesellschaft auf ihren Sohn nicht ankomme. Ob diese Maßnahmen eine

ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlaßvermögens darstellen, hängt davon

ab, wie hoch einerseits der Grundstückswert und andererseits der Pflichtteil-

sanspruch des Sohnes war, zu dessen Abgeltung dieser - wirtschaftlich gese-

hen - die Grundstücke erhalten hat. Abgesehen davon, daß sich dem Vortrag

der Beklagten dazu nichts entnehmen läßt, fehlt es an der bei Einführung neu-

er Tatsachen im Heraufsetzungsverfahren erforderlichen Glaubhaftmachung

(vgl. BGH, Beschl. v. 13. November 1980 - IVa ZR 173/80, NJW 1981, 579; v.

18. Januar 1995 - IV ZR 182/84, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 3).

Stodolkowitz

Kirchhof

Fischer

Zugehör

Weber-Monecke