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BGH Urteile vom 30.05.2000 – VI ZB 34/99

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2000 durch den Vor-

sitzenden Richter Groß und die Richter Dr. von Gerlach, Dr. Müller,

Dr. Dressler und Wellner

beschlossen:

Die weitere Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des

2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Oktober 1999

wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 47.818,54 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Die klagende Berufsgenossenschaft verlangt von der Beklagten (als

Trägerin des Bundeseisenbahnvermögens) Ersatz von Aufwendungen, die ihr

durch Sozialleistungen an zwei frühere Beschäftigte der Deutschen Reichs-

bahn in der DDR in den Jahren 1995-1997 entstanden sind. Die Empfänger der

Sozialleistungen hatten während des Bestehens der DDR eine Berufskrankheit

bzw. einen Arbeitsunfall erlitten und Leistungen seitens des damals zuständi-

gen Sozialversicherungsträgers erhalten, an den die Deutsche Reichsbahn

entsprechende Ausgleichszahlungen entrichtete. Nach der Wiedervereinigung

und dem Eintritt der Klägerin als zuständiger Unfallversicherungsträger hatte

die Beklagte zunächst dieser gegenüber Ersatzleistungen erbracht, ihre Zah-

lungen jedoch im Laufe des Jahres 1995 eingestellt.

Die Klägerin hält die Beklagte weiterhin für erstattungspflichtig. Ob in-

soweit eine Rechtsgrundlage, etwa aus der Fortwirkung arbeits- oder sozial-

rechtlicher Regelungen des DDR-Rechts oder aus einer Heranziehung von

Normen des Unfallversicherungsrechts nach den Vorschriften der RVO oder

des SGB VII gegeben und ob für den Rechtsstreit der ordentliche Rechtsweg

zulässig ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für

unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht B. verwiesen. Auf

die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Kammergericht festgestellt, daß

der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Zur Begründung

hat es insbesondere ausgeführt, die mit der Klage geltend gemachten Erstat-

tungsansprüche könnten unter Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Re-

gelungen im Einigungsvertrag nunmehr nur noch auf eine Anwendung des

§ 640 RVO bzw. § 110 Abs. 1 SGB VII gestützt werden; dies könne nur vor den

ordentlichen Gerichten geschehen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die (zugelassene) sofortige weitere

Beschwerde der Beklagten, mit welcher sie die Wiederherstellung der Ent-

scheidung des Landgerichts begehrt.

II.

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG statthaft

und zulässig; sie ist in der Sache jedoch nicht begründet. Das Kammergericht

hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu Recht für gegeben er-

achtet. Die Einwendungen hiergegen im Beschwerdevorbringen der Beklagten

greifen nicht durch.

1. Ob eine Streitigkeit dem bürgerlichen Recht zuzuordnen und damit

der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist, hängt, wenn es - wie

hier - an einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung fehlt, von der Natur des

Rechtsverhältnisses ab, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei

kommt es nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei, sondern darauf

an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen

Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach

bürgerlichem Recht zu beurteilen ist (st. Rspr.; vgl. z.B. BGHZ 97, 312, 313 f.;

106, 134, 135 f.; 114, 1, 5; 121, 368, 372 f.; 133, 240, 243).

2. Das Kammergericht hat angesichts des von der Klägerin zur Ent-

scheidung unterbreiteten Sachverhalts zutreffend ausgeführt, daß vorliegend

die Regelung des § 640 RVO als Anspruchsgrundlage für die geltend ge-

machten Erstattungsforderungen in Betracht kommt. Ein hierauf gegründeter

Anspruch ist - was auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird - vor

den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (st. Rspr. seit BGH, Urteile vom

7. November 1967 - VI ZR 79/66 - VersR 1968, 64 f. und vom 9. Januar 1968

-VI ZR 77/66 - VersR 1968, 373, 374; vgl. auch BGHZ 57, 96, 99 f.).

a) Im Recht der DDR konnten Ansprüche, wie sie Gegenstand des vor-

liegenden Rechtsstreits sind, in erster Linie auf die Vorschriften in § 101 der

Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten der

DDR vom 17. November 1977 (GBl. I 373 - künftig: SVO) und in § 80 Abs. 2

der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozial-

pflichtversicherung vom 23. November 1979 (GBl. I 401 - künftig: RentenVO)

gestützt werden. Die Regelungen dieser Verordnungen sind zum 31. Dezember

1991 außer Kraft getreten (Einigungsvertrag Anl. II Kap. VIII Sachgebiet F Ab-

schnitt III Nrn. 3 und 6). Nach § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO (in der Fassung des

Art. 8 Nr. 14 des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I 1606)

gelten nunmehr Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar

1992 im Beitrittsgebiet eingetreten waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrank-

heiten nach dem Recht der RVO (grundsätzlich mit allen hieraus resultierenden

Rechtsfolgen nach den Vorschriften der Unfallversicherung).

b) Das Kammergericht geht mit Recht davon aus, daß daher auch die

Vorschrift des § 640 RVO zur Anwendung kommen kann, allerdings nur, soweit

es um einen auf Arbeitsunfall oder Berufskrankheit beruhenden Ersatzan-

spruch geht, dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht bereits vor dem

1. Januar 1992 vollständig vorgelegen hatten; für letzteren Fall müßte es

- entsprechend Art. 232 § 1 EGBGB - bei der Anwendung des maßgeblichen

Rechts der DDR, hier also des § 101 SVO und des § 80 RentenVO verbleiben.

Ein derartiger Sachverhalt lag aber hier deswegen nicht vor, weil es aus-

schließlich um seitens der Klägerin in den Jahren 1995 bis 1997 erbrachte Lei-

stungen geht, die erst in diesem Zeitraum bei ihr den Schaden herbeigeführt

haben, dessen Erstattung begehrt wird; die Voraussetzungen der aus § 101

SVO und § 80 RentenVO resultierenden Ansprüche konnten aber - wie im an-

gefochtenen Beschluß zutreffend dargelegt ist - nach den Grundsätzen des

Schadensrechts der DDR erst in dem Zeitpunkt erfüllt werden, in welchem die

Leistungen des Sozialversicherungsträgers an den versicherten Arbeitnehmer

erbracht wurden.

c) Daß sich die Klägerin auf die in Betracht kommende Anspruchs-

grundlage des § 640 RVO zunächst in der Klage nicht gestützt hat, weil sie

insoweit weiterhin u.a. auf die Anspruchsnormen der §§ 101 SVO und 80 Ren-

tenVO abstellte, ist nicht von Relevanz. Zum einen kommt es - wie bereits er-

wähnt - auf die von der Klägerseite vorgenommene rechtliche Qualifizierung für

die Bestimmung des Rechtswegs nicht entscheidend an; zum andern hat die

Klägerin im weiteren Verlauf des Rechtsstreits deutlich gemacht, daß sie ihr

Begehren auf alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen stützen will.

d) Ob die Voraussetzungen eines demnach in Betracht kommenden An-

spruchs nach § 640 RVO vorliegend tatsächlich gegeben sind, ist im Rahmen

der Prüfung des Rechtsweges nicht zu untersuchen. Materielle Anspruchs-

grundlagen sind insoweit nur dann außer Betracht zu lassen, wenn sie nach

dem vorgetragenen Sachverhalt offensichtlich nicht gegeben sind (vgl. BGHZ

121, 367, 375; 128, 204, 209).

e) Im übrigen würde sich selbst dann, wenn man die Heranziehung der

Regelung in § 640 RVO auf derartige "Altfälle" als bedenklich erachten und

diese als abschließend den Regelungen des früheren DDR-Rechts unterworfen

ansehen wollte, nichts daran ändern, daß der Rechtsweg zu den ordentlichen

Gerichten gegeben ist. Denn die sich dann stellende Frage, ob die von der

Klägerin geltend gemachten Ansprüche weiterhin auf die Vorschriften des

§ 101 SVO und des § 80 Abs. 2 RentenVO gestützt werden können, müßte

ebenfalls von den Zivilgerichten entschieden werden. Insoweit weist das Kam-

mergericht zu Recht darauf hin, daß die genannten, aus dem DDR-Recht re-

sultierenden Erstattungsansprüche ihrer Rechtsnatur nach in entsprechender

Weise wie der Ersatzanspruch nach § 640 RVO einzuordnen und dem Zivil-

rechtsweg zuzuweisen wären; daß das Recht der DDR für diese Fälle die Inan-

spruchnahme eines gerichtlichen Klageweges überhaupt nicht vorsah, könnte

im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG bei einer derarti-

gen Fallgestaltung, wie sie hier - im Hinblick auf Leistungen der Klägerin nach

der Wiedervereinigung - gegeben ist, nicht von entscheidender Bedeutung

sein.

3. Ob auch ein auf arbeitsrechtliche Regelungen des DDR-Rechts

(§§ 267 ff. Arbeitsgesetzbuch-DDR) gegründeter, auf die Klägerin übergegan-

gener Ersatzanspruch in Betracht käme, auf den sich die Klägerin zunächst

berufen und auf welchen das Landgericht in seinem Verweisungsbeschluß an

das Arbeitsgericht B. abgestellt hat, kann letztlich offen bleiben. Denn nach

§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG hat das Zivilgericht, da - wie ausgeführt - jedenfalls

auch eine den ordentlichen Rechtsweg begründende Anspruchsgrundlage in

Betracht kommt, über evtl. weitere, anderen Rechtsgebieten entstammende

Anspruchsgrundlagen mit zu entscheiden (vgl. BGHZ 114, 1).

4. Die weitere Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Groß

Dr. v. Gerlach

Dr. Müller

Dr. Dressler

Wellner