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BGH Urteil vom 31.05.2000 – 2 StR 542/99

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 542/99

URTEIL

vom

31. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Mord

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Mai 2000,

an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Niemöller

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Detter,

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Aachen vom 23. März 1999 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten N. im

Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen

der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Mord zu einer

Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Staatsan-

waltschaft die Verletzung sachlichen Rechts; sie erstrebt die Verurteilung der

Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an dem Mord, den der im

selben Verfahren zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Mitangeklagte

M. begangen hat. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt vertreten;

es hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festge-

stellt:

Im Verlauf des 15. November 1997 beschloß M. , die Angeklagte im

Wohnhaus ihrer Familie aufzusuchen. Die Angeklagte lebte dort mit ihrem

Ehemann R. N. , dem späteren Tatopfer, und dem 20-jährigen Sohn P.

zusammen. Welche Absicht M. mit seinem Besuch verfolgte, hat die Kammer

nicht festzustellen vermocht; offen geblieben ist auch, ob der Besuch in vorauf-

gegangenen Telefonaten zwischen ihm und der Angeklagten verabredet wor-

den war.

Die Angeklagte war 1976 mit M. eine Beziehung eingegangen, die

- wiewohl sexuelle Kontakte spätestens 1990 geendet hatten - mit Unterbre-

chungen bis zuletzt fortbestand. Obgleich ihr 1977 geborener Sohn P. aus

einer anderen Verbindung stammte, hatte sie M. versichert, er sei der Vater.

M. war stolz auf seinen vermeintlichen Sohn. Der Ehemann, inzwischen arg-

wöhnisch geworden, hatte die Angeklagte zur Rede gestellt, die jedoch stets

beteuerte, das Kind sei von ihm. Gleichwohl war es danach zu einer vorüber-

gehenden Trennung der Eheleute gekommen. Nach einiger Zeit hatten sie sich

aber wieder versöhnt. Ende 1977 war die Angeklagte mit P. zu ihrem Mann

zurückgekehrt. Im Zusammenhang damit hatte ihr Mann M. zuhause aufge-

sucht und ihn mit vorgehaltener Pistole aufgefordert, die Angeklagte in Ruhe zu

lassen. Auch war er zweimal zufällig M. begegnet; einmal hatte er ihn dabei

mit dem Tode bedroht, falls er das Land nicht verlasse. M. hingegen suchte

Kontakt zu seinem vermeintlichen Sohn und traf mit ihm 1997 drei Mal zusam-

men.

Als M. am Tatabend gegen 22.30 Uhr am Hause der Eheleute N.

ankam, fand er die Eingangstüre verschlossen; er ging zur Terrasse und

schaute ins Wohnzimmer, wo der Ehemann der Angeklagten auf einer Couch

vor dem laufenden Fernseher schlief. Die Angeklagte bedeutete ihm von dort

aus mit Gesten, über den Kellerabgang nach unten zu kommen. M. gelangte

in den Keller und traf dort die Angeklagte. Hier faßte er unter nicht näher be-

kannten Umständen den Entschluß, den schlafenden Ehemann der Angeklag-

ten zu töten. Ein konkretes Motiv hierfür hat die Kammer nicht feststellen kön-

nen: für sie steht lediglich fest, daß dieser Entschluß etwas mit dem Sohn P.

und dem Verhältnis zu tun hat, in dem die Angeklagten zueinander und zu den

anderen Beteiligten standen. M. befahl der Angeklagten, ihm ein Messer und

einen Mantel zu holen; auch sagte er, sie solle den Mund halten und nicht te-

lefonieren. Die Angeklagte, die seine Absicht erkannt hatte, war ängstlich und

zitterte, holte

jedoch die

verlangten Sachen und händigte

sie

M. aus. Dabei versuchte sie noch, ihn von der Tat abzuhalten; er meinte da-

zu jedoch, sie solle verschwinden, und gab ihr Ohrfeigen. Daraufhin ging sie

ins erste Obergeschoß. M. , der inzwischen den Mantel angezogen hatte, be-

trat nun das Wohnzimmer. Unmittelbar danach erwachte der Ehemann, der

dort - mit Kopf und Oberkörper in Richtung Tür liegend - auf der Couch ge-

schlafen hatte; er richtete sich halb auf, wandte sich um und fragte M. , was er

denn hier wolle. M. stach sofort auf ihn ein und tötete ihn mit zahlreichen

Messerstichen. Die Angeklagte, inzwischen hinzugekommen, griff M. noch in

den Arm, um ihn von weiteren Stichen abzuhalten, woraufhin dieser sie aber

beiseite schob und weiter zustach.

Nach der Tat versuchten M. und die Angeklagte, ein von fremder Hand

verübtes Verbrechen vorzutäuschen. Die Angeklagte fuhr dann im PKW ihres

Sohnes mit M. davon, ließ ihn im Laufe der Fahrt aussteigen, parkte den

Wagen an anderer Stelle, stieg in den Kofferraum und schloß ihn von innen,

um sich später als angebliches Opfer eines von anderen Tätern verübten Ver-

brechens "befreien" zu lassen.

2. Die Strafkammer wertet den Beitrag der Angeklagten zu dem von

M. verübten Heimtückemord als Beihilfe. Die Angeklagte habe während des

gesamten Geschehens ausschließlich "auf Befehl" M. s und nicht aus eige-

nem Antrieb gehandelt. M. habe ihr gedroht und Ohrfeigen gegeben. Sie ha-

be vor der Tat noch versucht, ihn an der Ausführung zu hindern, und ihm bei

der Tat in den Arm gegriffen, um ihn von weiteren Stichen auf das schon töd-

lich verletzte Opfer abzuhalten. Diese Umstände begründeten Zweifel daran,

ob sie die Tat als eigene gewollt habe. Nicht ausschließbar sei, daß sie sich

dem Tötungswillen M. s untergeordnet habe. Hinweise auf ein wirtschaftliches

Interesse am Tod ihres Ehemanns hätten sich nicht ergeben. Auch ihre schwie-

rige persönliche Situation, gekennzeichnet durch das Problem der Vaterschaft

ihres Sohnes und ihr langjähriges Verhältnis zu M. , sei kein nachweislich be-

stimmendes Moment für ihren Entschluß gewesen, M. bei der Tatausführung

zu unterstützen. Die verworrenen Verhältnisse hätten in dieser oder ähnlicher

Weise bereits seit Jahren bestanden - ein konkreter Anlaß, sie gerade zur Tat-

zeit durch Tötung des Ehemanns aufzulösen, sei nicht ersichtlich. Hiernach

gebe es auch unter dem Gesichtspunkt des Interesses am Taterfolg keine hin-

reichend sicheren Anhaltspunkte dafür, daß die Angeklagte die Tötung ihres

Mannes als eigene Tat gewollt habe.

3. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist die Wertung, die

Angeklagte sei nur Gehilfin, nicht aber Mittäterin des von M. verübten Mor-

des, rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hat bei der Abgrenzung zwischen Bei-

hilfe und Mittäterschaft den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt.

a) Rechtlich ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß die Strafkam-

mer - obwohl die Tatumstände in mancher Hinsicht auf eine von beiden Ange-

klagten schon im Vorfeld gemeinsam geplante Tat hindeuten - festgestellt hat,

M. habe sich erst am Tatort spontan zur Tötung des Opfers entschlossen; sie

hat sich hierbei auf das von M. bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 14.

Januar 1998 abgelegte Geständnis gestützt, in dem er dies so dargestellt hat-

te, und sie hat nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei begründet, daß und warum

sie dieses Geständnis - im Gegensatz zu späteren, die Angeklagte weniger

belastenden Angaben - in vollem Umfang für glaubhaft hält.

b) Auf dieser Grundlage ist die Beweiswürdigung des Tatgerichts aber

auch im übrigen frei von Rechtsfehlern. Die Rügen der Revision greifen nicht

durch. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Strafkammer habe bei der

Würdigung der subjektiven Tatseite wesentliche, zur Annahme einer Mittäter-

schaft zwingende Beweistatsachen außer acht gelassen oder widersprüchlich

bewertet. Dem kann nicht gefolgt werden. Im einzelnen gilt:

(1) Es ist kein Widerspruch, daß die Strafkammer einerseits davon aus-

geht, die Angeklagte habe niemals befürchtet, M. werde ihr etwas antun, an-

dererseits aber feststellt, sie habe bei der Tat ausschließlich "auf Befehl" M. s

gehandelt; der Beweggrund dafür, einem Befehl zu gehorchen, braucht nicht

die Angst vor drohender Mißhandlung zu sein, sondern kann auch in der Be-

fürchtung vielfältiger anderer Nachteile bestehen.

(2) Ebensowenig ist die Beweiswürdigung insofern widersprüchlich oder

lückenhaft, als die Strafkammer angenommen hat, die Angeklagte habe bei

"dem gesamten Tatgeschehen" unter dem von M. ausgehenden "Druck" ge-

standen. Daß sie M. freiwillig ins Haus gelassen hat, steht dem nicht entge-

gen, weil nach den getroffenen Feststellungen zu diesem Zeitpunkt noch kein

Entschluß zur Tötung gefaßt war. Daß M. die Angeklagte erst bedroht und

Gewalt gegen sie angewandt hat, nachdem diese schon ihren Tatbeitrag durch

Übergabe von Messer und Mantel erbracht hatte, spricht ebensowenig gegen

die Annahme, daß sie sich schon vorher - subjektiv - dem "Druck"

M. s ausgesetzt sah, zumal festgestellt ist, daß dieser sie "in befehlendem

Ton" zur Herbeiholung der genannten Gegenstände aufgefordert hat und sie

selbst daraufhin "ängstlich war und zitterte".

(3) Ein Widerspruch zeigt sich auch nicht in der Wertung des Umstands,

daß die Angeklagte M. in den Arm griff, um ihn von weiteren Stichen auf den

bereits tödlich Verletzten abzuhalten. Die Strafkammer hat einerseits festge-

stellt, daß dies Eingreifen nur dazu diente, eine weitere Verstümmelung des

schon toten Opfers zu verhindern, andererseits diese Tatsache aber bei den

Umständen aufgeführt, aus denen sie ableitet, daß die Angeklagte die Tat nicht

als eigene gewollt habe. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Teilnehmer die

Tat als eigene will oder nicht, dürfen im Rahmen der Gesamtwürdigung aller

Umstände auch solche Verhaltensweisen gegenüber dem Opfer berücksichtigt

werden, die sich auf die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs nicht

ausgewirkt haben.

(4) Die Beschwerdeführerin sieht eine Beweiswürdigungslücke darin,

daß trotz entsprechender Anzeichen nicht das Tatmotiv der Angeklagten, das

ihr Eigeninteresse belege, festgestellt worden sei. Eine Lücke ist dies aber

nicht. Die Strafkammer hat die betroffenen Umstände lediglich anders gewür-

digt, als dies die Beschwerdeführerin tut. Damit ist kein Rechtsfehler dargetan.

Das Revisionsgericht kann dem Tatrichter nicht vorschreiben, welche Schluß-

folgerungen er aus festgestellten Umständen zu ziehen hat.

(5) Dies gilt auch für die Rüge, die Strafkammer habe das Nachtatver-

halten der Angeklagten nicht unter dem Gesichtspunkt der Frage des Gehilfen-

oder Mittätervorsatzes gewürdigt. Daß die Strafkammer dieses Verhalten bei

Berücksichtigung der Gesamtumstände, die für und gegen eine Mittäterschaft

der Angeklagten sprechen, übersehen haben könnte, ist auszuschließen. Rich-

tig ist nur, daß die Strafkammer es in den Urteilsgründen nicht unter diesem

Gesichtspunkt erörtert hat. Das drängte sich aber auch nicht auf. Das umsichti-

ge Verhalten, das die Angeklagte zur Vertuschung ihrer Tatbeteiligung an den

Tag gelegt hat, findet eine hinlängliche Erklärung auch dann, wenn es ihr nur

darum zu tun war, ihren Tatbeitrag als Gehilfin zu verdecken.

Die Rügen der Beschwerdeführerin laufen letztlich insgesamt darauf

hinaus, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch ihre eigene zu ersetzen.

Damit kann sie jedoch nicht gehört werden. Schließlich hat die Strafkammer

auch keine überspannten Anforderungen an die für eine Verurteilung wegen

Mittäterschaft erforderliche Gewißheit gestellt. Für eine derartige Besorgnis

bieten die Urteilsgründe - auch unter Berücksichtigung bestimmter, von der

Revision überbewerteter Formulierungen ("gewisse Zweifel", "sichere Über-

zeugung") - keinen Anhalt.

Niemöller Detter Bode

Otten Ernemann