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BGH Urteil vom 31.05.2000 – XII ZB 211/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,

Gerber und Weber-Monecke

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. November 1999 wird

auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Wert: 35.193 DM.

Gründe

I.

In der ersten Instanz haben die Parteien mit Klage und Widerklage ge-

genseitig Zahlungsansprüche geltend gemacht. Das Landgericht hat durch

Teilversäumnis- und Endurteil vom 30. April 1999 entschieden, und zwar hat es

durch Teilversäumnisurteil die Klage abgewiesen und durch Endurteil auf die

Widerklage hin die Klägerin unter Abweisung der Widerklage im übrigen ver-

urteilt, an die Beklagte 35.193,05 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Ge-

schäftsstelle hat am 3. Mai 1999 verfügt, daß beiden Prozeßbevollmächtigten

das Teilversäumnis- und Endurteil mit Empfangsbekenntnis zugestellt werden

solle. Laut Vermerk vom 4. Mai 1999 ist diese Verfügung ausgeführt worden.

Es heißt in dem Vermerk: "ab PV m. EB". Ein von dem Prozeßbevollmächtigten

der Beklagten unterzeichnetes Empfangsbekenntnis ist jedoch nicht zu den

Akten gelangt.

Mit Schriftsatz ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom

19. Mai 1999, beim Landgericht eingegangen per Telekopie am 20. Mai 1999,

legte die Klägerin gegen das Teilversäumnisurteil Einspruch ein. In dem

Schriftsatz heißt es, das Urteil sei "dem Beklagten zugestellt am 5. Mai 1999".

Am 1. Juni 1999 wies der Kammervorsitzende den Prozeßbevollmäch-

tigten der Klägerin telefonisch darauf hin, daß der Einspruch wohl zu spät ein-

gegangen sei. Der Prozeßbevollmächtigte erwiderte, das Urteil sei ihm zwar

am 5. Mai 1999 zugegangen, das übliche Formular für das Empfangsbekennt-

nis sei jedoch nicht beigefügt gewesen. Es sei versucht worden, die Ein-

spruchsschrift vom 19. Mai 1999 schon am Abend dieses Tages per Telefax zu

übermitteln, die Übertragung sei aber gescheitert, und zwar - wie er inzwischen

erfahren habe - weil das Telefaxgerät des Landgerichts mangels eingelegten

Papiers nicht empfangsbereit gewesen sei.

Der Vorsitzende verfügte daraufhin die erneute Zustellung des Urteils,

diesmal durch Postzustellungsurkunde. Diese erfolgte am 3. Juni 1999. Die

Klägerin hat ihren Einspruch gegen das Teilversäumnisurteil später zurückge-

nommen.

Mit Schriftsatz vom 5. Juli 1999, beim Oberlandesgericht eingegangen

an diesem Tage, hat die Klägerin gegen das Endurteil Berufung eingelegt. Auf

einen Hinweis des Berufungssenates, die Berufung sei möglicherweise ver-

spätet eingelegt worden, hat sie vorsorglich wegen der Versäumung der Beru-

fungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung

dieses Antrags macht sie geltend, bei dem Telefongespräch am 1. Juni 1999

habe der Vorsitzende der Kammer des Landgerichts ihrem erstinstanzlichen

Prozeßbevollmächtigten angekündigt, er werde unter diesen Umständen das

Urteil erneut zustellen lassen. Sie und ihre Prozeßbevollmächtigten hätten

deshalb darauf vertrauen dürfen, daß vorher keine wirksame Zustellung des

Urteils erfolgt sei und daß deshalb die Berufungsfrist erst ab der angekündig-

ten Zustellung laufen werde.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den An-

trag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen

und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, da sie verspätet ein-

gelegt worden sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und

auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als un-

zulässig verworfen. Es geht zu Recht und mit zutreffender Begründung davon

aus, daß das Urteil der ersten Instanz der Klägerin bereits am 5. Mai 1999

wirksam zugestellt worden ist. Dem steht nicht entgegen, daß der erstinstanzli-

che Prozeßbevollmächtigte der Klägerin kein vorformuliertes Empfangsbe-

kenntnis über die Zustellung unterschrieben hat. Es kann in diesem Zusam-

menhang auch offenbleiben, ob dem ihm übersandten Urteil ein entsprechen-

des Formular beigefügt war oder nicht. Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung

nach § 212 a ZPO setzt auf seiten der Geschäftsstelle des Gerichts voraus,

daß diese das Schriftstück dem Zustellungsempfänger übersandt hat mit dem

Willen, es zuzustellen. Der Zustellungsempfänger muß die Zustellungsabsicht

des Gerichts erkannt und den Willen haben, das in seinen Gewahrsam ge-

langte Schriftstück als zugestellt anzunehmen. Außerdem ist unabdingbar, daß

der Zustellungsempfänger den Empfang mit Datum und Unterschrift schriftlich

bestätigt (BGH, Urteil vom 3. Mai 1994 - VI ZR 248/93 - BGHR ZPO § 212 a

Empfangsbereitschaft 2 m.w.N.).

Daß die Geschäftsstelle den Willen hatte, das Urteil dem erstinstanzli-

chen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin per Empfangsbekenntnis zuzustel-

len, ergibt sich eindeutig aus dem entsprechenden Zustellungsvermerk in den

Akten. Dies war für den Prozeßbevollmächtigten auch erkennbar.

Das schriftliche Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts muß nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf dem üblichen

Formular abgegeben werden. Der Empfänger kann vielmehr seinen Annahme-

willen auf beliebige Weise schriftlich bestätigen. Eine solche Bestätigung kann

auch in einem Schriftsatz enthalten sein (BGH, Urteile vom 11. März 1987

- VIII ZR 160/86 - und vom 19. April 1994 - VI ZR 269/93 - BGHR ZPO § 212 a

Empfangsbekenntnis 1 und Empfangsbekenntnis 8, jeweils m.w.N.).

Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat in der Ein-

spruchsschrift vom 19. Mai 1999 ausdrücklich erklärt, das Urteil sei am 5. Mai

1999 zugestellt worden. Diese Mitteilung erfolgte erkennbar um darzulegen,

daß die Einspruchsfrist vom 5. Mai 1999 an lief. Damit hat der Prozeßbevoll-

mächtigte der Klägerin unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er das

ihm zum Zwecke der Zustellung übersandte Urteil am 5. Mai 1999 als zuge-

stellt angenommen hat.

Daß es in der Einspruchsschrift vom 19. Mai 1999 irrtümlich heißt, das

Urteil sei "dem Beklagten" zugestellt worden statt: der Klägerin, beeinträchtigt

die Wirksamkeit der Zustellung nicht. Ungenauigkeiten und Unrichtigkeiten in

der Formulierung des schriftlichen Empfangsbekenntnisses nach § 212 a ZPO

sind unschädlich, wenn keine Zweifel daran bestehen können, was gemeint ist

(BGH, Urteil vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94 - BGHR ZPO § 212 a Empfangs-

bekenntnis 10). Im vorliegenden Fall war eindeutig erkennbar, daß der Pro-

zeßbevollmächtigte der Klägerin nicht mitteilen wollte, wann das Urteil dem

Gegner zugestellt worden ist. Im übrigen war Partei des vorliegenden Rechts-

streits nicht "der Beklagte", sondern "die Beklagte".

Auf das einige Tage später mit dem Vorsitzenden der Kammer des

Landgerichts geführte Telefongespräch kommt es in diesem Zusammenhang

schon deshalb nicht an, weil eine wirksam erfolgte Zustellung nicht nachträg-

lich aufgrund eines Telefongesprächs unwirksam werden kann.

Nach § 516 ZPO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Sie beginnt mit

der Zustellung des Urteils. Da das Urteil der Klägerin am 5. Mai 1999 zugestellt

worden ist, hätte ihre Berufung spätestens Montag, den 7. Juni 1999, bei Ge-

richt eingehen müssen. Da sie erst am 5. Juli 1999 eingegangen ist, war sie

nach § 519 b Abs. 1 und Abs. 2 durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht es auch abgelehnt, der Klägerin

wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zu bewilligen. Wiedereinsetzung kann nach § 233 ZPO nur bewilligt

werden, wenn die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Frist einzu-

halten. Ein Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten muß sie sich zurechnen

Im vorliegenden Fall ist die Berufungsfrist nicht unverschuldet versäumt

worden. Der Sachverhalt war den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin be-

kannt. Ob die Mitteilung des Zustellungsdatums in einem von einem Rechtsan-

walt unterschriebenen Schriftsatz als Empfangsbekenntnis im Sinne des

§ 212 a ZPO ausreicht, hätten sie anhand der einschlägigen Kommentierungen

zu § 212 a ZPO klären können (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 21. Aufl. § 212 a

Rdn. 8; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 212 a Rdn. 2). Sie konnten auch nicht

aufgrund des mit dem Vorsitzenden der Kammer des Landgerichts geführten

Gesprächs darauf vertrauen, daß vor diesem Gespräch noch keine wirksame

Zustellung des Urteils erfolgt sei. Das gilt auch dann, wenn der Vorsitzende bei

diesem Gespräch angekündigt hat, er werde das Urteil erneut zustellen lassen.

Zunächst kann in einem solchen Falle eine erneute Zustellung vorsorglich er-

folgen, ohne daß dadurch zwingend zum Ausdruck gebracht wird, daß bisher

noch keine wirksame Zustellung erfolgt ist. Insbesondere aber hatte über die

Frage, von welchem Zeitpunkt an die Berufungsfrist läuft, nicht die erstinstanz-

liche Kammer des Landgerichts zu entscheiden, sondern der Berufungssenat

des Oberlandesgerichts. Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin konnten

jedenfalls nicht darauf vertrauen, daß der Berufungssenat - entgegen der stän-

digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - die Mitteilung in dem Schrift-

satz vom 19. Mai 1999, das Urteil sei am 5. Mai 1999 zugestellt worden, nicht

ausreichen lassen würde.

Blumenröhr Krohn Hahne

Gerber Weber-Monecke