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BGH Beschluss vom 06.06.2000 – 1 StR 211/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2000 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Augsburg vom 17. Januar 2000 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revi-
sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die
Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils dahin geän-
dert, daß die Staatskasse die gesamten Kosten des Sachver-
ständigengutachtens der Firma B. GmbH trägt.
Die Staatskasse trägt die Kosten dieses Rechtsmittels und die
dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen.
Gründe:
Der Staatskasse waren die gesamten Kosten für das von der Staats-
anwaltschaft in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten aufzuerlegen.
Die Erstellung des Gutachtens bezog sich allein auf die Aufklärung des Tat-
vorwurfs der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB, nicht aber auf den Vorwurf der
Bestechung nach § 334 StGB. Nachdem das Landgericht das Verfahren zum
Tatvorwurf der Untreue nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat und der Sach-
verständige zum Bestechungsvorwurf nicht angehört worden ist, bleibt für eine
Auslagenteilung nach Bruchteilen nach § 464d StPO insoweit kein Raum.
Schäfer Granderath Nack
Wahl Boetticher