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BGH Beschluss vom 06.06.2000 – 1 StR 211/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 211/00

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2000 beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Augsburg vom 17. Januar 2000 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revi-

sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die

Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils dahin geän-

dert, daß die Staatskasse die gesamten Kosten des Sachver-

ständigengutachtens der Firma B. GmbH trägt.

Die Staatskasse trägt die Kosten dieses Rechtsmittels und die

dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen.

Gründe:

Der Staatskasse waren die gesamten Kosten für das von der Staats-

anwaltschaft in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten aufzuerlegen.

Die Erstellung des Gutachtens bezog sich allein auf die Aufklärung des Tat-

vorwurfs der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB, nicht aber auf den Vorwurf der

Bestechung nach § 334 StGB. Nachdem das Landgericht das Verfahren zum

Tatvorwurf der Untreue nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat und der Sach-

verständige zum Bestechungsvorwurf nicht angehört worden ist, bleibt für eine

Auslagenteilung nach Bruchteilen nach § 464d StPO insoweit kein Raum.

Schäfer Granderath Nack

Wahl Boetticher