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BGH Beschluss vom 06.06.2000 – 1 StR 212/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 212/00

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2000 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hechingen vom 3. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Revision sieht den Grundsatz des fairen Verfahrens als ver-

letzt an, weil der Vorsitzende einem Mitangeklagten (der keine

Revision eingelegt hat) bei dessen Vernehmung zur Sache keine

Gelegenheit zu einer zusammenhängenden Äußerung gegeben

habe. Vielmehr habe sich dessen Vernehmung im wesentlichen in

einem "Frage- und Antwortspiel" erschöpft, wobei der Vorsitzende

den Mitangeklagten auch eingeschüchtert habe. Der ursprünglich

aussagebereite Angeklagte habe daraufhin erklären lassen, daß

er sich "unter diesen Umständen" nicht in der Lage sehe, sich zur

Sache zu äußern.

Die auf dieses Vorbringen gestützte Verfahrensrüge kann keinen

Erfolg haben:

1. Gemäß § 243 Abs. 4 StPO i.V.m. § 244 Abs. 1 StPO ist dem

Angeklagten vor Beginn der Beweisaufnahme Gelegenheit zu

geben, sich zum Anklagevorwurf zu äußern. Der Bundesge-

richtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt ausgespro-

chen, daß der Angeklagte dabei möglichst Gelegenheit haben

soll, sich im Zusammenhang zu äußern (vgl. hierzu BGHSt 13,

358, 360; BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 1 m.w.N.). Frei-

lich können je nach den Umständen des Einzelfalls Abwei-

chungen hiervon angezeigt sein, so etwa, wenn (was vorlie-

gend nicht der Fall ist) es um einen besonders verwickelten

oder umfangreichen Anklagevorwurf geht. Gleiches gilt, wenn

der Angeklagte zu einer auch nur einigermaßen geordneten

Sachdarstellung nicht bereit oder in der Lage ist. Hiervon ab-

gesehen soll der Vorsitzende in diesem Stadium der Hauptver-

handlung nur eingreifen, um im Interesse der Verständlichkeit

Zusammenhänge herzustellen oder erkennbar bedeutungslose

Weitschweifigkeiten zu unterbinden. Gelegenheit zu einem

"Frage- und Antwortspiel" besteht, sobald der Angeklagte zu

erkennen gibt, daß er von sich aus im Zusammenhang nichts

mehr sagen will.

2. Der Senat braucht jedoch der tatsächlichen Gestaltung der

Vernehmung des Mitangeklagten schon allein deshalb nicht

näher nachzugehen, weil die Revision nicht hierin eine Verlet-

zung der Rechte des Angeklagten sieht; ihr Vorbringen zielt

vielmehr darauf ab, der Angeklagte sei deshalb in seinen

Rechten verletzt, weil er im Hinblick auf den von ihm prognosti-

zierten Ablauf seiner Vernehmung die Aussage verweigert ha-

be.

3. Damit kann sie jedoch nicht gehört werden. Sie teilt schon nicht

mit, ob und gegebenenfalls wie sich der Vorsitzende zu der für

den Angeklagten abgegebenen Erklärung geäußert hat, die

Aussageverweigerung beruhe auf der Art der Gestaltung der

Vernehmung des Mitangeklagten. Darüber hinaus könnte die

Gestaltung der Vernehmung des Angeklagten durch den Vor-

sitzenden nur dann Grundlage einer erfolgreichen Verfahrens-

rüge sein, wenn in der Hauptverhandlung gemäß § 238 Abs. 2

StPO eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt worden

wäre (vgl. BGH NStZ 1997, 198). Daß dies der Fall gewesen

wäre, ist dem Revisionsvorbringen ebenfalls nicht zu entneh-

men.

Schäfer Granderath Nack

Wahl Boetticher