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BGH Beschluss vom 06.06.2000 – 1 StR 212/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2000 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hechingen vom 3. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Revision sieht den Grundsatz des fairen Verfahrens als ver-
letzt an, weil der Vorsitzende einem Mitangeklagten (der keine
Revision eingelegt hat) bei dessen Vernehmung zur Sache keine
Gelegenheit zu einer zusammenhängenden Äußerung gegeben
habe. Vielmehr habe sich dessen Vernehmung im wesentlichen in
einem "Frage- und Antwortspiel" erschöpft, wobei der Vorsitzende
den Mitangeklagten auch eingeschüchtert habe. Der ursprünglich
aussagebereite Angeklagte habe daraufhin erklären lassen, daß
er sich "unter diesen Umständen" nicht in der Lage sehe, sich zur
Sache zu äußern.
Die auf dieses Vorbringen gestützte Verfahrensrüge kann keinen
Erfolg haben:
1. Gemäß § 243 Abs. 4 StPO i.V.m. § 244 Abs. 1 StPO ist dem
Angeklagten vor Beginn der Beweisaufnahme Gelegenheit zu
geben, sich zum Anklagevorwurf zu äußern. Der Bundesge-
richtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt ausgespro-
chen, daß der Angeklagte dabei möglichst Gelegenheit haben
soll, sich im Zusammenhang zu äußern (vgl. hierzu BGHSt 13,
358, 360; BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 1 m.w.N.). Frei-
lich können je nach den Umständen des Einzelfalls Abwei-
chungen hiervon angezeigt sein, so etwa, wenn (was vorlie-
gend nicht der Fall ist) es um einen besonders verwickelten
oder umfangreichen Anklagevorwurf geht. Gleiches gilt, wenn
der Angeklagte zu einer auch nur einigermaßen geordneten
Sachdarstellung nicht bereit oder in der Lage ist. Hiervon ab-
gesehen soll der Vorsitzende in diesem Stadium der Hauptver-
handlung nur eingreifen, um im Interesse der Verständlichkeit
Zusammenhänge herzustellen oder erkennbar bedeutungslose
Weitschweifigkeiten zu unterbinden. Gelegenheit zu einem
"Frage- und Antwortspiel" besteht, sobald der Angeklagte zu
erkennen gibt, daß er von sich aus im Zusammenhang nichts
mehr sagen will.
2. Der Senat braucht jedoch der tatsächlichen Gestaltung der
Vernehmung des Mitangeklagten schon allein deshalb nicht
näher nachzugehen, weil die Revision nicht hierin eine Verlet-
zung der Rechte des Angeklagten sieht; ihr Vorbringen zielt
vielmehr darauf ab, der Angeklagte sei deshalb in seinen
Rechten verletzt, weil er im Hinblick auf den von ihm prognosti-
zierten Ablauf seiner Vernehmung die Aussage verweigert ha-
be.
3. Damit kann sie jedoch nicht gehört werden. Sie teilt schon nicht
mit, ob und gegebenenfalls wie sich der Vorsitzende zu der für
den Angeklagten abgegebenen Erklärung geäußert hat, die
Aussageverweigerung beruhe auf der Art der Gestaltung der
Vernehmung des Mitangeklagten. Darüber hinaus könnte die
Gestaltung der Vernehmung des Angeklagten durch den Vor-
sitzenden nur dann Grundlage einer erfolgreichen Verfahrens-
rüge sein, wenn in der Hauptverhandlung gemäß § 238 Abs. 2
StPO eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt worden
wäre (vgl. BGH NStZ 1997, 198). Daß dies der Fall gewesen
wäre, ist dem Revisionsvorbringen ebenfalls nicht zu entneh-
men.
Schäfer Granderath Nack
Wahl Boetticher