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BGH Beschluss vom 06.06.2000 – 1 StR 484/80

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 484/80

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2000 beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten vom 9. März 2000 auf Nachholung

rechtlichen Gehörs gegen den Beschluß des Senats vom

21. Oktober 1980 wird abgelehnt.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand zur Ergänzung der Sachrüge wird als unzulässig

verworfen.

Gründe:

1. Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat

hatte keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Ange-

klagte nicht gehört worden wäre.

2. Gegen die Verwerfung der Revision durch Beschluß nach § 349

Abs. 2 StPO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Es

handelt sich um eine rechtskräftige Sachentscheidung, die das Verfahren zum

Abschluß gebracht hat (BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deswegen ist der An-

trag auf Wiedereinsetzung unzulässig.

Schäfer Granderath Nack

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