Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 06.06.2000 – 4 StR 191/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2000 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Frankenthal vom 6. Januar 2000
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte
der versuchten schweren räuberischen Erpressung in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-
strafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die
Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur
Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen hält das Urteil sachlich-rechtlicher
Nachprüfung stand.
a) Die Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme einer vollendeten
Nachteilszufügung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. Zwar kann
bereits die erzwungene Ausstellung eines Schuldscheins einen Vermögens-
nachteil in Form einer Vermögensgefährdung darstellen. Dies setzt aber vor-
aus, daß hierdurch das Vermögen schon konkret gefährdet, also mit wirtschaft-
lichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist (BGHSt 34, 394, 395 m.w.N.). Das ist
dann der Fall, wenn bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung aus der Sicht des
Genötigten konkret mit der Inanspruchnahme durch den nach Aushändigung
der Erklärung beweisbegünstigten Täter zu rechnen ist (BGH aaO; BGH
NStZ-RR 1998, 233, 234). Dafür, daß der Angeklagte den durch die Drohungen
mit dem Messer erzwungenen Schuldschein gerichtlich durchsetzen wollte,
enthält das Urteil jedoch keine Anhaltspunkte. Vielmehr kam es dem Ange-
klagten ersichtlich auf die unmittelbare Herausgabe von Geld an: Er verein-
barte mit dem Geschädigten, daß der angeblich geschuldete Betrag am
2. Dezember 1997 - vier Tage nach Ausstellung des Schuldscheins - zu über-
geben sei; auf einen Einwand des Tatopfers erklärte er sodann sein Einver-
ständnis mit einer Herabsetzung der zu zahlenden Summe. Der Geschädigte
erlitt somit unter den hier gegebenen Umständen durch die erzwungene bloße
Ausstellung des Schuldscheins noch keinen wirtschaftlichen Nachteil (vgl. BGH
NStZ 1999, 618, 619; 2000, 197). Ein solcher konnte auch nicht im weiteren
Verlauf des Geschehens entstehen, da der Angeklagte "bei der Übergabe" des
Geldes durch die vom Erpressungsopfer eingeschaltete Polizei festgenommen
wurde (vgl. zur polizeilichen Überwachung der Geldübergabe BGH StV 1989,
149; 1998, 661; BGHR StGB § 255 Versuch 1). Feststellungen, die die Annah-
me einer Tatbestandsvollendung rechtfertigen könnten, sind von einer neuen
Hauptverhandlung nicht zu erwarten. Der Senat hat daher den Schuldspruch
entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen
ist, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als
geschehen verteidigt hätte.
b) Die Schuldspruchänderung nötigt zur Aufhebung des Strafaus-
spruchs. Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob die
Dauer des Verfahrens Anlaß zu einer Strafmilderung gibt (vgl. BGH NJW 1999,
1198).
3. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des ange-
fochtenen Urteils ist durch dessen Teilaufhebung gegenstandslos.
Meyer-Goßner Richter am BGH Dr. Kuckein Athing ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert.
Meyer-Goßner
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)
(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:7)(cid:29)(cid:28)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)
(cid:23)