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BGH Beschluss vom 06.06.2000 – 4 StR 191/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 191/00

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2000 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Frankenthal vom 6. Januar 2000

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte

der versuchten schweren räuberischen Erpressung in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-

strafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die

Verletzung formellen und materiellen Rechts.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344

Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur

Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen hält das Urteil sachlich-rechtlicher

Nachprüfung stand.

a) Die Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme einer vollendeten

Nachteilszufügung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. Zwar kann

bereits die erzwungene Ausstellung eines Schuldscheins einen Vermögens-

nachteil in Form einer Vermögensgefährdung darstellen. Dies setzt aber vor-

aus, daß hierdurch das Vermögen schon konkret gefährdet, also mit wirtschaft-

lichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist (BGHSt 34, 394, 395 m.w.N.). Das ist

dann der Fall, wenn bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung aus der Sicht des

Genötigten konkret mit der Inanspruchnahme durch den nach Aushändigung

der Erklärung beweisbegünstigten Täter zu rechnen ist (BGH aaO; BGH

NStZ-RR 1998, 233, 234). Dafür, daß der Angeklagte den durch die Drohungen

mit dem Messer erzwungenen Schuldschein gerichtlich durchsetzen wollte,

enthält das Urteil jedoch keine Anhaltspunkte. Vielmehr kam es dem Ange-

klagten ersichtlich auf die unmittelbare Herausgabe von Geld an: Er verein-

barte mit dem Geschädigten, daß der angeblich geschuldete Betrag am

2. Dezember 1997 - vier Tage nach Ausstellung des Schuldscheins - zu über-

geben sei; auf einen Einwand des Tatopfers erklärte er sodann sein Einver-

ständnis mit einer Herabsetzung der zu zahlenden Summe. Der Geschädigte

erlitt somit unter den hier gegebenen Umständen durch die erzwungene bloße

Ausstellung des Schuldscheins noch keinen wirtschaftlichen Nachteil (vgl. BGH

NStZ 1999, 618, 619; 2000, 197). Ein solcher konnte auch nicht im weiteren

Verlauf des Geschehens entstehen, da der Angeklagte "bei der Übergabe" des

Geldes durch die vom Erpressungsopfer eingeschaltete Polizei festgenommen

wurde (vgl. zur polizeilichen Überwachung der Geldübergabe BGH StV 1989,

149; 1998, 661; BGHR StGB § 255 Versuch 1). Feststellungen, die die Annah-

me einer Tatbestandsvollendung rechtfertigen könnten, sind von einer neuen

Hauptverhandlung nicht zu erwarten. Der Senat hat daher den Schuldspruch

entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen

ist, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als

geschehen verteidigt hätte.

b) Die Schuldspruchänderung nötigt zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs. Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob die

Dauer des Verfahrens Anlaß zu einer Strafmilderung gibt (vgl. BGH NJW 1999,

1198).

3. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des ange-

fochtenen Urteils ist durch dessen Teilaufhebung gegenstandslos.

Meyer-Goßner Richter am BGH Dr. Kuckein Athing ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert.

Meyer-Goßner

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