Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.06.2000 – 5 StR 199/00

5. Strafsenat

5 StR 199/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. Juni 2000 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2000

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 2. November 1999 nach § 349 Abs. 4

StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu ei-

ner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafausset-

zung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer

Verfahrensrüge Erfolg. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft den – hilfsweise

nach übereinstimmenden Anträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung

auf Freisprechung gestellten – Antrag der Verteidigung abgelehnt, zur Aus-

sagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit der an einer Psychose aus dem For-

menkreis der Schizophrenie erkrankten Geschädigten, der einzigen Tatzeu-

gin, das Gutachten eines auch auf dem Gebiet der Aussagepsychologie er-

fahrenen psychiatrischen Sachverständigen einzuholen.

Das Landgericht durfte diesen Antrag nicht, wie geschehen, unter

Berufung auf eigene – zudem nicht näher belegte – Sachkunde ablehnen.

Vielmehr ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Aussagetüchtig-

keit und Glaubwürdigkeit dann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende

Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel

daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung

dieser Fragen unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (vgl.

BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 – Glaubwürdigkeitsgutachten 2 und 3;

Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 74 m.w.N.). Solche

Besonderheiten liegen hier vor. Die Zeugin leidet unter erheblichen psychi-

schen Störungen, vor allem in Form von Verhaltensauffälligkeiten und

Wahnvorstellungen. Sie hat akustische Halluzinationen eingeräumt; auch

während ihrer Vernehmung, wie auch beim Tatgeschehen, habe sie die

Stimme ihrer Schwester gehört.

Die weiteren vom Landgericht herangezogenen Beweisanzeichen,

nämlich mögliche Verletzungsspuren und die Aussage des Angeklagten im

Ermittlungsverfahren, in der er den Geschlechtsverkehr und einen anfängli-

chen Widerstand der Zeugin dagegen eingeräumt hat, sind nicht derart mar-

kant, daß das Landgericht deshalb auf die beantragte Zuziehung eines

Sachverständigen hätte verzichten dürfen. Namentlich vor dem Hintergrund

der weiteren Besonderheit im Tatverlauf, daß die zum Geschlechtsverkehr

nicht bereite Zeugin vor der Tat auf ihre Initiative mit dem Angeklagten ge-

meinsam in der Badewanne gebadet hat, liegen die Möglichkeiten von tat-

bestandsrelevanten Fehldeutungen des Angeklagten und nachträglichen

Falschbewertungen durch die psychisch kranke Zeugin – möglicherweise

auch vor dem Hintergrund von Streitigkeiten, Bedrohungen und Verletzun-

gen vor oder nach dem Sexualverkehr – nicht gänzlich fern.

Tepperwien Basdorf Schluckebier

Gerhardt Raum