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BGH Beschluss vom 06.06.2000 – 5 StR 199/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Juni 2000 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2000
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 2. November 1999 nach § 349 Abs. 4
StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu ei-
ner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafausset-
zung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer
Verfahrensrüge Erfolg. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft den – hilfsweise
nach übereinstimmenden Anträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung
auf Freisprechung gestellten – Antrag der Verteidigung abgelehnt, zur Aus-
sagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit der an einer Psychose aus dem For-
menkreis der Schizophrenie erkrankten Geschädigten, der einzigen Tatzeu-
gin, das Gutachten eines auch auf dem Gebiet der Aussagepsychologie er-
fahrenen psychiatrischen Sachverständigen einzuholen.
Das Landgericht durfte diesen Antrag nicht, wie geschehen, unter
Berufung auf eigene – zudem nicht näher belegte – Sachkunde ablehnen.
Vielmehr ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Aussagetüchtig-
keit und Glaubwürdigkeit dann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende
Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel
daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung
dieser Fragen unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (vgl.
BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 – Glaubwürdigkeitsgutachten 2 und 3;
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 74 m.w.N.). Solche
Besonderheiten liegen hier vor. Die Zeugin leidet unter erheblichen psychi-
schen Störungen, vor allem in Form von Verhaltensauffälligkeiten und
Wahnvorstellungen. Sie hat akustische Halluzinationen eingeräumt; auch
während ihrer Vernehmung, wie auch beim Tatgeschehen, habe sie die
Stimme ihrer Schwester gehört.
Die weiteren vom Landgericht herangezogenen Beweisanzeichen,
nämlich mögliche Verletzungsspuren und die Aussage des Angeklagten im
Ermittlungsverfahren, in der er den Geschlechtsverkehr und einen anfängli-
chen Widerstand der Zeugin dagegen eingeräumt hat, sind nicht derart mar-
kant, daß das Landgericht deshalb auf die beantragte Zuziehung eines
Sachverständigen hätte verzichten dürfen. Namentlich vor dem Hintergrund
der weiteren Besonderheit im Tatverlauf, daß die zum Geschlechtsverkehr
nicht bereite Zeugin vor der Tat auf ihre Initiative mit dem Angeklagten ge-
meinsam in der Badewanne gebadet hat, liegen die Möglichkeiten von tat-
bestandsrelevanten Fehldeutungen des Angeklagten und nachträglichen
Falschbewertungen durch die psychisch kranke Zeugin – möglicherweise
auch vor dem Hintergrund von Streitigkeiten, Bedrohungen und Verletzun-
gen vor oder nach dem Sexualverkehr – nicht gänzlich fern.
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