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BGH Beschluss vom 06.06.2000 – 5 StR 202/00

5. Strafsenat

5 StR 202/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 6. Juni 2000 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2000

beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dresden vom 11. November 1999 nach

§ 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349

Abs. 2 StPO verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagte P wegen unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge in

fünf Fällen, davon in drei Fällen tateinheitlich handelnd mit unerlaubter Ein-

fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaub-

ter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revi-

sion führt zur Aufhebung des Urteils im gesamten Strafausspruch; im übrigen

ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die für den Fall B. Ziffer 6 festgesetzte Einsatzstrafe von neun Jahren

Freiheitsstrafe begegnet durchgreifenden Bedenken. Angesichts ihrer be-

trächtlichen Höhe und der sonstigen Umstände des Rauschgiftgeschäfts

– Kuriertätigkeit als „Befehlsempfängerin“, durchschnittlicher Kurierlohn von

2.000 DM – besorgt der Senat, daß der Tatrichter sich bei der Strafzumes-

sung entweder allein von der – allerdings erheblichen – Menge des transpor-

tierten Rauschgifts hat beeinflussen lassen oder daß er von einem zu hohen

Wirkstoffgehalt ausgegangen ist. Das Landgericht hat nicht erwogen, daß in

diesem Fall eine Minderwertigkeit des von der Angeklagten transportierten

Stoffes nahe lag. Die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwä-

gungen zu einer allenfalls leicht unterdurchschnittlichen Qualität des Heroins

beziehen sich ersichtlich nicht auf diesen Fall, weil der Transport nicht aus

der gleichen Quelle wie in den übrigen Fällen stammte. Soweit Rauschgift

sichergestellt werden konnte, wies es nur einen Wirkstoffgehalt von 1,1 %

(Fall 7) bzw. 8,7 % (Fall 10) auf. Im Fall 9 mußte das Rauschgift aufgrund

seiner schlechten Qualität sogar zurückgenommen werden. Schließlich deu-

tet auch eine bei der Angeklagten durchgeführte Telefonüberwachung darauf

hin, daß die Qualität des Rauschgifts „wie immer, also nicht so gut“ gewesen

sei.

Die Aufhebung der Einsatzstrafe führt auch zur Aufhebung der Einzel-

strafen im übrigen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß deren Be-

messung hierdurch beeinflußt wurde. Eine Erstreckung der Aufhebung auf

den Mitangeklagten, der keine Revision eingelegt hat (§ 357 StPO), kommt

nicht in Betracht, da auszuschließen ist, daß die Höhe der in B. Ziffer 6 ge-

gen ihn wegen Beihilfe verhängten Einzelstrafe von drei Jahren Freiheits-

strafe von dem Fehler beeinflußt ist. Hinsichtlich des nicht ausgeurteilten

Falles 2 der Anklageschrift weist der Senat auf die Antragsschrift des Gene-

ralbundesanwalts vom 9. Mai 2000 hin.

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