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BGH Beschluss vom 06.06.2000 – X ZB 9/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 9/00

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2000

in der Beschwerdesache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis,

Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 3. April 2000 wird auf Kosten des Be-

klagten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 24.645,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I. Mit seinem am 7. Januar 2000 zugestellten Urteil vom 8. November

1999 hat das Landgericht Berlin den Beklagten zur Zahlung von 24.645,-- DM

Stornokosten für eine Schiffsreise nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Der

Beklagte hat mit am 7. Februar 2000 eingegangenem Schriftsatz Berufung ein-

gelegt. Eine Berufungsbegründung ist innerhalb offener Begründungsfrist nicht

eingegangen. Auf Hinweis des Gerichts hat der Beklagte mit am 23. März 2000

eingegangenem Schriftsatz das Rechtsmittel begründet und zudem Wiederein-

setzung in die versäumte Begründungsfrist beantragt. Zur Begründung des

Wiedereinsetzungsantrags hat er ausgeführt, daß die Mitarbeiterin M.

seines Prozeßbevollmächtigten die im Fristenkalender notierte Berufungsbe-

gründungsfrist vor dem 7. März 2000 auf Grund einer Verwechslung mit der

Berufungsbegründungsfrist in einer anderen ihn, den Beklagten, betreffenden

Sache versehentlich gelöscht habe, nachdem in jener Sache die Berufungsbe-

gründung gefertigt und versandt worden sei. Das Kammergericht hat die bean-

tragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Auf Grund des zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs ge-

schilderten Sachverhalts, den der Beklagte in der Beschwerdeinstanz ergänzt

hat, kann nicht festgestellt werden, daß der Prozeßbevollmächtigte des Be-

klagten ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, die am 7. März 2000

ablaufende Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Nach § 236 Abs. 2 ZPO

muß die Partei, die Wiedereinsetzung beantragt, alle Tatsachen darlegen und

glaubhaft machen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen (vgl. hierzu BGH,

Beschl. v. 10.4.1991 - XII ZB 28/91, VersR 1992, 120). Läßt sich auf Grund des

dargelegten Sachverhalts nicht ausschließen, daß die Fristversäumung auf

einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten beruht, das der von ihm ver-

tretenen Prozeßpartei zuzurechnen ist (§ 85 Abs. 2 ZPO), ist der Wiederein-

setzungsantrag unbegründet (BGH, Beschl. v. 26.9.1994 – II ZB 9/94, NJW

1994, 3171, 3172).

2. Der Beklagte hat vorgetragen und hierzu eine eidesstattliche Versi-

cherung der Angestellten M. seines Prozeßbevollmächtigten vorgelegt,

daß diese Angestellte zunächst die Berufungsbegründungsfrist mit Datum 7.

März 2000 in ihren persönlichen Fristenkalender eingetragen habe, vor Ablauf

der Frist aber die Frist als erledigt gestrichen habe. Nach Angaben der Ange-

stellten seien für den Beklagten zu diesem Zeitpunkt sehr zahlreiche Verfahren

gelaufen, für die zur gleichen Zeit Berufungen zu fertigen gewesen seien. Nach

Fertigung und Versendung der Berufungsbegründung in einem anderen Ver-

fahren des Beklagten habe die Angestellte, die bereits seit mehreren Jahren in

der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten tätig sei, ohne daß es

bisher Beanstandungen gegeben habe, und die seit zwei Jahren auch die Fri-

stennotierung und Überwachung fehlerfrei durchführe, aus Versehen die ver-

säumte Frist anstatt der Frist in dem anderen Verfahren gestrichen. Dem

Schriftsatz war eine mit "Versicherung an Eides statt" überschriebene Erklä-

rung beigefügt, die wie folgt lautet:

B.

M.,

Rechtsanwalts-

"Ich, bei Rechtsanwalt K. B., versichere an Eides statt, daß die Verfahren walt K. B. führten Tatsachen der Wahrheit entsprechen."

Notarfachangestellte im ... vor dem Kammergericht Berlin von Rechtsan- im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages ausge-

und

Zur Begründung der sofortigen Beschwerde hat der Beklagte – ohne

dies glaubhaft zu machen – weiter vorgetragen, unter dem Datum des 2. März

2000 sei auch eine Vorfrist eingetragen gewesen, die aber nach Ausarbeitung

und Einreichung einer Vollstreckungsgegenklage gestrichen worden sei, die

ebenfalls Stornokosten für eine Kreuzfahrt betroffen habe.

3. Der Beklagte hat das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrunds je-

denfalls nicht glaubhaft gemacht. Allerdings fordert die Glaubhaftmachung

nicht vollen Beweis, sondern nur den Nachweis überwiegender Wahrschein-

lichkeit (BGHZ 93, 300, 306; Beschl. v. 10.12.1985 - VI ZB 20/85 - VersR 1986,

463). Von einem solchen Nachweis kann aber nicht die Rede sein. Für die Be-

hauptungen in der Beschwerdebegründung ist keinerlei Glaubhaftmachungs-

mittel vorgelegt worden; die Versicherung an Eides statt der Angestellten M. ist

zur Glaubhaftmachung der Angaben in dem Wiedereinsetzungsantrag unge-

eignet. Wenn die dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügte eidesstattliche

Versicherung wie hier keine eigene Sachdarstellung enthält, sondern lediglich

pauschal auf die Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch Bezug nimmt, sind die

Wiedereinsetzungsgründe nicht hinreichend glaubhaft gemacht (Sen.Beschl. v.

26.5.1988 - X ZB 4/88, VersR 1988, 860 - nur Leitsatz; BGH, Beschl. v.

13.1.1988 - IVa ZB 13/87, NJW 1988, 2045 f.; Beschl. v. 20.3.1996

- VIII ZB 7/96, NJW 1996, 1682; Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 294 Rdn. 4).

Auch die bloße Erklärung des Prozeßbevollmächtigten ersetzt im vorliegenden

Fall eine Glaubhaftmachung schon deshalb nicht, weil sie nicht Tatsachen aus

dem eigenen Wahrnehmungsbereich des Prozeßbevollmächtigten betrifft (vgl.

Zöller, aaO sowie § 236 Rdn. 7, jeweils m.w.N.).

4. Im vorliegenden Fall kommt der schon nicht mehr entscheidungser-

hebliche Umstand erschwerend hinzu, daß der durch eidesstattliche Versiche-

rung der Angestellten des Prozeßbevollmächtigten bestätigte Vortrag im Wie-

dereinsetzungsgesuch in einem wichtigen Punkt im Schriftsatz der sofortigen

Beschwerde abgeändert wurde: Es wird nicht mehr Verwechslung mit der für

eine andere - nicht bestimmt bezeichnete - Sache einzulegenden Berufungs-

begründungsfrist, sondern mit einer neu ausgearbeiteten Vollstreckungsge-

genklage behauptet.

5. Angesichts der nicht ausreichenden Glaubhaftmachung bedarf es kei-

ner Erörterung, ob der Tatsachenvortrag des Beklagten an sich geeignet war,

eine ausreichende Überwachung der Angestellten seines Prozeßbevollmäch-

tigten, bei der in kurzem Abstand zwei Fehlbearbeitungen aufgetreten sind,

sowie ausreichende Maßnahmen zur Fristenüberwachung darzulegen.

6. Für einen Hinweis auf Mängel des Wiedereinsetzungsgesuchs, wie

ihn der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten erbeten hat, bestand angesichts

des Umstands, daß der Beklagte anwaltlich vertreten ist, kein Anlaß.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Rogge

Jestaedt

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens