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BGH Urteil vom 06.06.2000 – X ZR 48/98

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 6. Juni 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 6. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter

Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 18. Dezember 1997 wie folgt

abgeändert:

Es wird weiter festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem

Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm sowie Herrn J. H.

seit dem 17. Februar 1994 dadurch entstanden ist und noch ent-

stehen wird, daß die Beklagte an den Kläger die Ansprüche auf

Erteilung des deutschen Patents im Hinblick auf die Patentanmel-

dung "..." (Aktenzeichen beim Deutschen Patent- und Markenamt:

P ...) nicht abgetreten und nicht in die Umschreibung dieser Pa-

tentanmeldung in der Patentrolle auf den Kläger als Anmelder ein-

gewilligt hat.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 5/6

und die Beklagte zu 1/6.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 21/26 und

die Beklagte zu 5/26.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die

Beklagte zu 1/3.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger war in den Jahren 1990 bis 1994 bei der Beklagten als Ver-

suchstechniker

beschäftigt. Die Beklagte

betreibt

ein

technisch-

wissenschaftliches Dienstleistungsunternehmen, das unter anderem auf den

Gebieten der Automobil-, Umwelt-, Luft- und Raumfahrt und Informationstech-

nik testend und beratend tätig ist.

Vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten hatte der

Kläger in Zusammenarbeit mit einem Partner, dem Zeugen H., insgesamt fünf

Erfindungen auf dem Gebiet der Motorradtechnik gemacht. Im September 1991

entschloß sich die Geschäftsleitung der Beklagten auf Vorschlag des Klägers

dazu, mit diesen Erfindungen einen neuen Geschäftsbereich aufzubauen und

mit dem Partner des Klägers, dem Zeugen H., einen Beratervertrag zu schlie-

ßen. In der Folgezeit kam es auf der Grundlage dieser Zusammenarbeit zu fünf

Patentanmeldungen.

Im Januar 1992 unterzeichneten der Kläger und der Zeuge H. ein Form-

blatt mit der Überschrift "Erfindungsanmeldung", in dem auf § 5 ArbEG Bezug

genommen wurde und in dem unter anderem vier der fünf zum Patent ange-

meldeten Erfindungen aufgeführt waren. Die Beklagte nahm die Erfindungen

uneingeschränkt in Anspruch. Sie schlug dem Zeugen H. vor, die Patentan-

meldungen in analoger Anwendung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes zu

behandeln, womit dieser sich einverstanden erklärte. Die im vorliegenden Re-

visionsverfahren allein noch weiter interessierende fünfte Erfindung gemäß der

Anmeldung P ... war nicht Gegenstand der "Erfindungsanmeldung".

Nach Beendigung der Zusammenarbeit verlangte der Kläger, dem der

Zeuge H. seine Ansprüche abgetreten hatte, von der Beklagten die Übertra-

gung der erteilten Patente und, soweit Patente angemeldet, aber noch nicht

erteilt waren, die Abtretung der Ansprüche auf Erteilung der Patente sowie

Nutzungsherausgabe und Schadensersatz.

Das Landgericht hat der hierauf gerichteten Klage im wesentlichen statt-

gegeben.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie sich auf die

vier in der "Erfindungsanmeldung" genannten Patente bezog, weil die Beklagte

diese Erfindungen rechtsgeschäftlich erworben habe.

Die Revision des Klägers hat der Senat insoweit nicht angenommen.

Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der weiteren (fünften) Patentan-

meldung der Klage stattgegeben, jedoch den Feststellungsantrag des Klägers

zurückgewiesen, mit dem dieser einen Verzugsschaden geltend macht, der die

fünfte zum Patent angemeldete Erfindung betrifft und dadurch entstanden ist

oder entstehen wird, daß die Beklagte sich geweigert hat, Ansprüche auf Er-

teilung des Patents an den Kläger abzutreten.

Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststel-

lungsantrag auf Ersatz des Verzugsschadens weiter. Die Beklagte ist dem ent-

gegengetreten.

Entscheidungsgründe

In dem Umfang, in dem die Revision angenommen worden ist, hat sie

auch Erfolg. Die Beklagte ist dem Kläger insoweit gemäß §§ 284 Abs. 1, 286

BGB zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.

Das Berufungsgericht hat angenommen, auch bezüglich der Erfindung

"..." (Aktenzeichen P ... beim Deutschen Patent- und Markenamt) könne der

Kläger keinen Ersatz eines Verzugsschadens verlangen, weil ihm zwar ein

Herausgabeanspruch zustehe, dem jedoch ein aus dem Eigentümer-Besitzer-

Verhältnis herzuleitender Verwendungsersatzanspruch der Beklagten gegen-

überstehe, der jedenfalls wegen der Patentanmeldegebühren auch begründet

sei. Dieser Verwendungsersatzanspruch gebe der Beklagten nach § 1000 BGB

das Recht, die Erfüllung des Herausgabeanspruchs des Klägers zu verweigern.

Da der Kläger zum Ersatz der Verwendungen nicht bereit gewesen sei, stehe

der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zu, das den Verzugseintritt aus-

schließe. Hierauf habe sich die Beklagte auch längst berufen, ohne daß der

Kläger gemäß § 273 Abs. 3 BGB Sicherheitsleistung angeboten habe.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, daß

der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zusteht wegen der Kosten, die durch

die Patentanmeldung entstanden sind.

Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist auch nicht von vornherein

dadurch ausgeschlossen, daß es sich um geringfügige Verwendungen handelt.

Sie wäre nur dann ausgeschlossen, wenn sie treuwidrig wäre und deshalb ge-

gen § 242 BGB verstieße. Daß das Berufungsgericht dies nicht angenommen

hat, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten aus § 994 BGB

hergeleitet. Es kann hier unentschieden bleiben, ob sich der Anspruch aus die-

ser Vorschrift oder aus den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne

Auftrag (vgl. Tilmann, GRUR 1982, 97 ff.; Ohl, Die Patentvindikation im deut-

schen und europäischen Recht, 1987, S. 78 f.) oder unmittelbar aus § 812 BGB

ergibt (vgl. Bernhardt/Kraßer, Lehrbuch des Patentrechts, 4. Aufl., S. 220).

Denn für die Entscheidung macht es keinen Unterschied, ob das Zurückbehal-

tungsrecht aus § 1000 BGB oder aus § 273 Abs. 2 BGB herzuleiten ist.

Das Zurückbehaltungsrecht schließt jedoch den Verzug des Schuldners

nur aus, wenn es vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt

wird, damit der Gläubiger Gelegenheit hat, von seiner Abwendungsbefugnis

nach § 273 Abs. 3 BGB Gebrauch zu machen. Durch das Unterlassen der Lei-

stung allein wird die Einrede nicht geltend gemacht; eine ausdrückliche Erklä-

rung ist vielmehr notwendig (BGH, Urt. v. 05.05.1971 - VIII ZR 59/70, WM

1971, 1020, 1021; MünchKomm/Thode, BGB, 3. Aufl., § 284 Rdn. 16; Soergel/

Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 284 Rdn. 17; Staudinger/Löwisch, BGB,

13. Bearb. 1995, § 284 Rdn. 14).

Die Beklagte ist mit Zugang des Schreibens des Bevollmächtigten des

Klägers vom 16. Februar 1994 in Verzug geraten. Die in diesem Schreiben

enthaltene Aufforderung zur Herausgabe der bereits erteilten Patente und zur

Abtretung der Anmelderechte ist hinreichend bestimmt und eindeutig. Das

Schreiben bringt auch deutlich zum Ausdruck, daß die geschuldete Leistung

verlangt wird. Es genügt deshalb den Anforderungen an eine Mahnung im Sin-

Die Beklagte hat dem entgegen erstmals mit ihrem Schreiben vom

3. April 1995 zu erkennen gegeben, daß sie die Freigabe der Erfindungen von

einem angemessenen Ersatz ihrer Aufwendungen für die Patente abhängig

machen wolle. Selbst wenn man dies ohne Angabe der Höhe der Aufwendun-

gen zur Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ausreichen lassen

wollte, so ist diese Erklärung jedenfalls erst nach dem Eintritt des Verzuges

abgegeben worden.

Beruft sich der Schuldner erst nach Eintritt des Verzuges auf das ihm

zustehende Zurückbehaltungsrecht, wird der bereits eingetretene Verzug nicht

beseitigt. Der Schuldner muß vielmehr durch geeignete Handlungen den Ver-

zug beenden, z.B. seine eigene Leistung Zug um Zug gegen Bewirkung der

Gegenleistung anbieten (BGH, Urt. v. 25.11.1970 - VIII ZR 101/69, NJW 1971,

421). Die Beklagte hat sich zwar mit Schriftsatz vom 9. August 1995 bereit er-

klärt, die im Schreiben des Klägers vom 3. April 1995 genannten Erfindungen,

darunter auch die jetzt noch in Streit stehende Patentanmeldung freizugeben.

Sie hat dies aber von der Übernahme von Kosten abhängig gemacht, die ihr

nicht zustanden. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Be-

klagte lediglich einen Anspruch auf Ersatz der Patentanmeldegebühren zu

Recht erhoben hat. Insbesondere ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen,

daß nicht ersichtlich ist, inwiefern von der Beklagten verlangte Entwicklungsko-

sten nützliche Verwendungen für die Erfindung "..." sind. Um Verwendungen

auf die herauszugebende Schutzrechtsanmeldung handelt es sich insoweit er-

sichtlich nicht.

Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 15. Dezember 1995 nur

noch Patentanmeldekosten von 3.300,-- DM im Gegenzug für ihre Bereitschaft

zur Rückgabe der Patente verlangt hat, hat sie aber die Rückgabe weiterhin

abhängig gemacht von der Übernahme der wegen der nach ihrer Ansicht zu-

rückzugebenden Patente entstandenen Prozeßkosten. Damit hat sie eine Ge-

genleistung verlangt, die ihr von Rechts wegen nicht zustand.

Der Verzugseintritt ist demnach nicht durch Anbieten der Leistung sei-

tens der Beklagten beendet worden. Die Beklagte hat daher dem Kläger ent-

standenen oder noch entstehenden Verzugsschaden zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO.

Rogge

Jestaedt

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens