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BGH Beschluss vom 07.06.2000 – 2 ARs 146/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts des Computerbetruges
Az.: 22 KLs 620 Js 5555/00 Staatsanwaltschaft Mannheim Az.: 1125 Ds 265 Js 236453/98 Amtsgericht München Az.: 22 KLs 620 Js 8947/00 Landgericht Mannheim Az.: 12 a Ns 6 Ls 12 Js 43554/98 12 a AK 1/99 Landgericht Karlsruhe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 7. Juni 2000 beschlossen:
Der Antrag des Angeschuldigten auf Entscheidung des gemein-
schaftlichen oberen Gerichts gemäß § 13 Abs. 2 StPO wird ab-
gelehnt.
Gründe:
Gegen den Angeschuldigten war zunächst in dem Verfahren (Az. jetzt:
22 KLs 620 Js 8947/00 LG Mannheim) von der Staatsanwaltschaft München
Anklage erhoben, das Verfahren sodann – ohne daß eine Eröffnungsentschei-
dung ergangen war – nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Nach Wie-
deraufnahme wurde die Anklage zurückgenommen und das Verfahren an die
Staatsanwaltschaft Mannheim abgegeben. Diese hat unter dem 28. März 2000
Anklage zu dem Landgericht Mannheim – Wirtschaftsstrafkammer erhoben und
beantragt, die Sache (Az. 22 KLs 620 Js 8947/00) mit dem bei der Strafkammer
22/Wirtschaftsstrafkammer 2 anhängigen Verfahren 22 KLs 620 Js 5555/00 zu
verbinden. Die zunächst für das Verfahren 22 KLs 620 Js 8947/00 zuständige
Strafkammer 24/Wirtschaftsstrafkammer 4 hat das Verfahren an die Strafkam-
mer 22/Wirtschaftsstrafkammer 2 zur Verbindung abgegeben, die es über-
nommen hat. Der Angeschuldigte hält die Abgabe durch die Staatsanwaltschaft
München und die Verbindung mit dem Verfahren 22 KLs 620 Js 5555/00 für
rechtswidrig und hat die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts
nach § 13 Abs. 2 StPO beantragt.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 13 Abs. 2 oder
Abs. 3 StPO liegen nicht vor, es fehlt schon an der Rechtshängigkeit der Sa-
chen bei (organisatorisch) verschiedenen Gerichten. Nach der Rücknahme der
von der Staatsanwaltschaft München erhobenen und – entgegen den Angaben
des Angeschuldigten nicht zugelassenen – Anklage und erneuter Anklageer-
hebung ist die Sache allein bei dem Landgericht Mannheim anhängig. Über die
”Frage der Rechtmäßigkeit der Übernahme des Strafverfahrens des Amtsge-
richts München durch das Landgericht Mannheim” hat der Bundesgerichtshof
nicht zu entscheiden.
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß