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BGH Beschluss vom 07.06.2000 – 2 ARs 146/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 146/00 2 AR 79/00

BESCHLUSS

vom

7. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Verdachts des Computerbetruges

Az.: 22 KLs 620 Js 5555/00 Staatsanwaltschaft Mannheim Az.: 1125 Ds 265 Js 236453/98 Amtsgericht München Az.: 22 KLs 620 Js 8947/00 Landgericht Mannheim Az.: 12 a Ns 6 Ls 12 Js 43554/98 12 a AK 1/99 Landgericht Karlsruhe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 7. Juni 2000 beschlossen:

Der Antrag des Angeschuldigten auf Entscheidung des gemein-

schaftlichen oberen Gerichts gemäß § 13 Abs. 2 StPO wird ab-

gelehnt.

Gründe:

Gegen den Angeschuldigten war zunächst in dem Verfahren (Az. jetzt:

22 KLs 620 Js 8947/00 LG Mannheim) von der Staatsanwaltschaft München

Anklage erhoben, das Verfahren sodann – ohne daß eine Eröffnungsentschei-

dung ergangen war – nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Nach Wie-

deraufnahme wurde die Anklage zurückgenommen und das Verfahren an die

Staatsanwaltschaft Mannheim abgegeben. Diese hat unter dem 28. März 2000

Anklage zu dem Landgericht Mannheim – Wirtschaftsstrafkammer erhoben und

beantragt, die Sache (Az. 22 KLs 620 Js 8947/00) mit dem bei der Strafkammer

22/Wirtschaftsstrafkammer 2 anhängigen Verfahren 22 KLs 620 Js 5555/00 zu

verbinden. Die zunächst für das Verfahren 22 KLs 620 Js 8947/00 zuständige

Strafkammer 24/Wirtschaftsstrafkammer 4 hat das Verfahren an die Strafkam-

mer 22/Wirtschaftsstrafkammer 2 zur Verbindung abgegeben, die es über-

nommen hat. Der Angeschuldigte hält die Abgabe durch die Staatsanwaltschaft

München und die Verbindung mit dem Verfahren 22 KLs 620 Js 5555/00 für

rechtswidrig und hat die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts

nach § 13 Abs. 2 StPO beantragt.

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 13 Abs. 2 oder

Abs. 3 StPO liegen nicht vor, es fehlt schon an der Rechtshängigkeit der Sa-

chen bei (organisatorisch) verschiedenen Gerichten. Nach der Rücknahme der

von der Staatsanwaltschaft München erhobenen und – entgegen den Angaben

des Angeschuldigten nicht zugelassenen – Anklage und erneuter Anklageer-

hebung ist die Sache allein bei dem Landgericht Mannheim anhängig. Über die

”Frage der Rechtmäßigkeit der Übernahme des Strafverfahrens des Amtsge-

richts München durch das Landgericht Mannheim” hat der Bundesgerichtshof

nicht zu entscheiden.

Jähnke Detter Bode

Otten Rothfuß