Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.06.2000 – 2 StR 135/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 135/00

URTEIL

vom

7. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 2000,

an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs

Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Detter,

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

der Angeklagte in Person,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 1999, soweit

es den Angeklagten G. betrifft, im Strafausspruch aufgeho-

ben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten und den insoweit rechtskräftig

verurteilten Mitangeklagten L. wegen Freiheitsberaubung in

zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren (Einzelstrafen: Geldstrafe von

60 Tagessätzen sowie Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten) verur-

teilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese

Entscheidung richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der

Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertritt.

I.

Nach den Feststellungen sollte der Zeuge W. , der sich von der

Schwester des Mitangeklagten L. im Streit getrennt hatte, eine

"Abreibung" bekommen. Da sich L. und sein Bruder dem körperlich

überlegenen Zeugen nicht gewachsen fühlten, überredeten sie den Angeklag-

ten, ihnen dabei zu helfen. Am 11. Mai 1998 gegen 0.30 Uhr fuhren dann die

Gebrüder L. , die einen Elektroschocker, eine Gaspistole und eine Vi-

deokamera mit sich führten, mit dem Angeklagten zur Wohnung der Freundin

des W. , den sie dort zufällig am Hauseingang trafen. Auf ihre Aufforderung

ging er, der ahnte, daß eine tätliche Auseinandersetzung bevorstand, zum Auto

mit. In dieses wurde er dann gegen seinen Willen gezerrt und in eine einsame

Gegend verbracht. Unterwegs gelang es ihm zwar zunächst zu fliehen, der An-

geklagte und die Gebrüder L. holten ihn aber wieder ein und zerrten ihn

erneut ins Auto. Am Ziel wurde er dann mit Fäusten und mit herumliegenden

Ästen geschlagen, auf ihn wurde auch mit Füßen eingetreten. Er mußte sich

vollständig ausziehen, wurde anschließend mit Bier überschüttet und mit dem

Elektroschocker mißhandelt. Der Zeuge erlitt Schürfwunden und Prellungen am

gesamten Körper und verlor zwei Schneidezähne. In diesem Zustand wurde er

dann zurückgelassen und später von einer Polizeistreife aufgegriffen und in ein

Krankenhaus verbracht.

Nach Ansicht des Landgerichts konnte beim Angeklagten, der bereits um

die Mittagszeit des 10. Mai 1998 begonnen hatte, Alkohol zu trinken, nicht aus-

geschlossen werden, daß "die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit

vermindert war (§ 21 StGB)", da bei ihm zu Beginn der Tat eine Blutalkohol-

konzentration von maximal 3 %o und mindestens 0,8 %o vorgelegen habe. Es

hat deshalb bei der Strafzumessung von der Milderungsmöglichkeit der §§ 21,

49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht.

Vor allem dagegen und gegen die Aussetzung der verhängten Strafe zur

Bewährung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge ge-

stützten Revision.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 i.V.m.

§ 21 StGB ist rechtsfehlerhaft. Eine Strafrahmenverschiebung scheidet schon

deshalb aus, weil der Angeklagte zum Zeitpunkt des Tatentschlusses noch voll

schuldfähig war. Nach den Feststellungen hatte er seine Beteiligung an der

"geplanten Prügelei" bereits am Mittag des 10. Mai 1998 zugesagt (UA S. 8/9).

Zu diesem Zeitpunkt hatte er nur 2 Bier a 0,5 l getrunken und stand nicht er-

heblich unter Alkoholeinfluß. Den größten Teil des Alkohols, den das Landge-

richt der Berechnung der Blutalkoholkonzentration zugrundelegte, hat er erst

ab dem "frühen Abend" zu sich genommen (UA S. 11). Bereits am Mittag war

aber das gegen den Zeugen W. beabsichtigte Vorgehen so genau ge-

plant, daß der Tatentschluß des Angeklagten alle Merkmale der später verwirk-

lichten Taten umfaßte und nicht nur eine allgemeine Tatbereitschaft vorlag (vgl.

dazu BGH StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 22 und 28; Beschluß des Se-

nats vom 30. November 1988 - 2 StR 401/88 = NStE Nr. 24 zu § 20 StGB). Bei

dieser Sachlage mußte die Strafkammer davon ausgehen, daß die möglicher-

weise zur Tatzeit gegebene Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nach den

Grundsätzen der actio libera in causa ohne Bedeutung war (vgl. dazu BGHSt

34, 29, 33). Die Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofes

(BGHSt 42, 235 ff.) betrifft nur Vergehen der Straßenverkehrsgefährdung und

des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Jedenfalls eine weitergehende Einschrän-

kung des Anwendungsbereichs der Grundsätze der actio libera in causa ist

nicht anzuerkennen (vgl. BGHR StGB § 20 actio libera in causa 2; BGH NStZ

1999, 448, 449; BGH, Urteil vom 8. Februar 2000 - 5 StR 421/99; vgl auch Be-

schluß des 4. Strafsenats vom 15. April 1999 - 4 StR 93/99 - insoweit nicht in

BGH NStZ 1999, 501 f. abgedruckt).

Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben. Da die Fest-

stellungen von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden, können

diese bestehen bleiben.

Falls die neu erkennende Strafkammer wiederum auf Freiheitsstrafe und

Geldstrafe erkennen sollte, wird sie die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe

zu bestimmen (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1)

und möglicherweise § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2

Einbeziehung, nachteilige 1-5; BGH NJW 1999, 3132, 3133) zu erörtern ha-

ben.

Jähnke Detter Bode

Otten Rothfuß