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BGH Urteil vom 07.06.2000 – 2 StR 135/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
7. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 2000,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Detter,
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
der Angeklagte in Person,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 1999, soweit
es den Angeklagten G. betrifft, im Strafausspruch aufgeho-
ben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten und den insoweit rechtskräftig
verurteilten Mitangeklagten L. wegen Freiheitsberaubung in
zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren (Einzelstrafen: Geldstrafe von
60 Tagessätzen sowie Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten) verur-
teilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese
Entscheidung richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der
Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertritt.
I.
Nach den Feststellungen sollte der Zeuge W. , der sich von der
Schwester des Mitangeklagten L. im Streit getrennt hatte, eine
"Abreibung" bekommen. Da sich L. und sein Bruder dem körperlich
überlegenen Zeugen nicht gewachsen fühlten, überredeten sie den Angeklag-
ten, ihnen dabei zu helfen. Am 11. Mai 1998 gegen 0.30 Uhr fuhren dann die
Gebrüder L. , die einen Elektroschocker, eine Gaspistole und eine Vi-
deokamera mit sich führten, mit dem Angeklagten zur Wohnung der Freundin
des W. , den sie dort zufällig am Hauseingang trafen. Auf ihre Aufforderung
ging er, der ahnte, daß eine tätliche Auseinandersetzung bevorstand, zum Auto
mit. In dieses wurde er dann gegen seinen Willen gezerrt und in eine einsame
Gegend verbracht. Unterwegs gelang es ihm zwar zunächst zu fliehen, der An-
geklagte und die Gebrüder L. holten ihn aber wieder ein und zerrten ihn
erneut ins Auto. Am Ziel wurde er dann mit Fäusten und mit herumliegenden
Ästen geschlagen, auf ihn wurde auch mit Füßen eingetreten. Er mußte sich
vollständig ausziehen, wurde anschließend mit Bier überschüttet und mit dem
Elektroschocker mißhandelt. Der Zeuge erlitt Schürfwunden und Prellungen am
gesamten Körper und verlor zwei Schneidezähne. In diesem Zustand wurde er
dann zurückgelassen und später von einer Polizeistreife aufgegriffen und in ein
Krankenhaus verbracht.
Nach Ansicht des Landgerichts konnte beim Angeklagten, der bereits um
die Mittagszeit des 10. Mai 1998 begonnen hatte, Alkohol zu trinken, nicht aus-
geschlossen werden, daß "die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit
vermindert war (§ 21 StGB)", da bei ihm zu Beginn der Tat eine Blutalkohol-
konzentration von maximal 3 %o und mindestens 0,8 %o vorgelegen habe. Es
hat deshalb bei der Strafzumessung von der Milderungsmöglichkeit der §§ 21,
49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht.
Vor allem dagegen und gegen die Aussetzung der verhängten Strafe zur
Bewährung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge ge-
stützten Revision.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 i.V.m.
§ 21 StGB ist rechtsfehlerhaft. Eine Strafrahmenverschiebung scheidet schon
deshalb aus, weil der Angeklagte zum Zeitpunkt des Tatentschlusses noch voll
schuldfähig war. Nach den Feststellungen hatte er seine Beteiligung an der
"geplanten Prügelei" bereits am Mittag des 10. Mai 1998 zugesagt (UA S. 8/9).
Zu diesem Zeitpunkt hatte er nur 2 Bier a 0,5 l getrunken und stand nicht er-
heblich unter Alkoholeinfluß. Den größten Teil des Alkohols, den das Landge-
richt der Berechnung der Blutalkoholkonzentration zugrundelegte, hat er erst
ab dem "frühen Abend" zu sich genommen (UA S. 11). Bereits am Mittag war
aber das gegen den Zeugen W. beabsichtigte Vorgehen so genau ge-
plant, daß der Tatentschluß des Angeklagten alle Merkmale der später verwirk-
lichten Taten umfaßte und nicht nur eine allgemeine Tatbereitschaft vorlag (vgl.
dazu BGH StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 22 und 28; Beschluß des Se-
nats vom 30. November 1988 - 2 StR 401/88 = NStE Nr. 24 zu § 20 StGB). Bei
dieser Sachlage mußte die Strafkammer davon ausgehen, daß die möglicher-
weise zur Tatzeit gegebene Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nach den
Grundsätzen der actio libera in causa ohne Bedeutung war (vgl. dazu BGHSt
34, 29, 33). Die Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofes
(BGHSt 42, 235 ff.) betrifft nur Vergehen der Straßenverkehrsgefährdung und
des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Jedenfalls eine weitergehende Einschrän-
kung des Anwendungsbereichs der Grundsätze der actio libera in causa ist
nicht anzuerkennen (vgl. BGHR StGB § 20 actio libera in causa 2; BGH NStZ
1999, 448, 449; BGH, Urteil vom 8. Februar 2000 - 5 StR 421/99; vgl auch Be-
schluß des 4. Strafsenats vom 15. April 1999 - 4 StR 93/99 - insoweit nicht in
BGH NStZ 1999, 501 f. abgedruckt).
Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben. Da die Fest-
stellungen von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden, können
diese bestehen bleiben.
Falls die neu erkennende Strafkammer wiederum auf Freiheitsstrafe und
Geldstrafe erkennen sollte, wird sie die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe
zu bestimmen (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1)
und möglicherweise § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2
Einbeziehung, nachteilige 1-5; BGH NJW 1999, 3132, 3133) zu erörtern ha-
ben.
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß