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BGH Beschluss vom 07.06.2000 – 2 StR 160/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juni 2000 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Meiningen vom 26. Januar 2000 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Fra-
ge der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-
desfolge zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision
rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und Straf-
ausspruch richtet. Es führt jedoch zu einer Teilaufhebung des angefochtenen
Urteils insoweit, als es das Landgericht unterlassen hat, eine Entscheidung
darüber zu treffen, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungs-
anstalt unterzubringen ist. Die Prüfung dieser Frage drängte sich im vorliegen-
den Fall auf.
Das Landgericht hat den Angeklagten bereits 1993 wegen fahrlässigen
Vollrauschs zu der Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Zum weiteren
Alkoholkonsum hat es im wesentlichen festgestellt, der Angeklagte konsumiere
seit ca. 1995 Alkohol in erheblichen Mengen. Wegen seiner Alkoholkrankheit
sei er bereits vier- bis fünfmal zur Entgiftung gewesen. Er habe deshalb vor
seiner Inhaftierung beabsichtigt, ab 10. August 1999 an einer Langzeittherapie
teilzunehmen. Die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit sei
nicht möglich gewesen, da sich die Menge des vor der Tat genossenen Alko-
hols nicht habe feststellen lassen und der Angeklagte auch nach der Tat bis zu
seiner Festnahme am Nachmittag des 31.7.1999 noch große, aber nicht näher
feststellbare Mengen Bier und Schnaps getrunken habe. Infolge des erhebli-
chen Alkoholkonsums sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit
nicht ausschließbar erheblich vermindert gewesen.
Angesichts dieser Umstände lag eine Anordnung nach § 64 StGB hier in
einer Weise nahe, daß sich das Fehlen der Prüfung unter diesem Gesichts-
punkt als durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel darstellt. Die Strafkam-
mer hätte prüfen müssen, ob die zu beurteilende Tat auf den Hang des Ange-
klagten zurückgeht, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen und
ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfäl-
lig werden und dem durch seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt be-
gegnet werden kann. Es ist nicht ersichtlich, daß keine hinreichend konkrete
Aussicht besteht, den Angeklagten zu heilen oder doch über eine gewisse
Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG StV
1994, 594). Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nach-
holung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. BGHSt 37, 5). Die Nichtan-
wendung des § 64 StGB ist vom Rechtsmittelangriff auch nicht ausgenommen
worden (vgl. BGHSt 38, 362).
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß